Umgang mit unvollständiger Antwort nach Untätigkeitsklage

Nach einer Anfrage bei der Stadt Darmstadt (nicht öffentlich) habe ich nach drei Monaten ohne Antwort Untätigkeitsklage (mit integrierter Verpflichtungsklage) eingereicht. Nun hat die Stadt auf die Anfrage geantwortet und Informationen bereitgestellt. Allerdings erscheinen mir diese unvollständig (bsw. ist in einer E-Mail ein Anhang erwähnt, der nicht mit geschickt wurde, aber auch aus dem Kontext müsste es eigentlich weitere Informationen zum Anfragegegenstand geben).

Wie gehe ich nun damit um?

Wenn die Antwort vollständig wäre, würde ich meine Klage einfach für erledigt erklären. Hier bin ich mir aber unsicher was das korrekte und sinnvolle Vorgehen ist.

Also ob ich jetzt trotzdem die Klage für erledigt erklären sollte, die Stadt nochmal bitten sollte nachzuliefern und wenn das nicht passiert, kurz vor Ablauf der Klagefrist erneut Klage einreichen? Oder ob ich die Klage einfach laufen lassen kann un dparallel die Stadt bitte die Informationen nachzureichen?

Untätigkeitsklage (“mit integrierter Verpflichtungsklage”) gibt es dogmatisch nicht - entweder - oder. Wobei immerhin der Meistbegünstigungsgrundsatz den unrichtig tenorierten Klageantrag heilen dürfte. (Jedoch nicht unbedingt kostenrechtlich).

Im Verwaltungs(vor)verfahren wurde Akteneinsicht in die Sach- und Prüfakte nicht beantragt??

Ansonsten geht bei einer Teilerledigung eben auch die Teil-Erledigungserklärung der Klage, am besten innerhalb von 2 Wochen bzw. nach Aufforderung des Gerichts.

Dies ist natürlich keine Rechtsberatung im engeren Sinne.)

Ich habe hierfür jedenfalls den Klagegenerator von FragDenStaat genutzt und anschließend angepasst. Dort lautet der Klageantrag:

Die Beklagte/Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende Informationen zugänglich zu machen: […]

Ich hatte es so verstanden, dass eine reine Untätigkeitsklage nur beantragen würde, dass der Antrag beschieden wird. Die Vorlage von FragDenStaat hingegen beantragt direkt auch, die Informationen zugänglich zu machen und nennt die Untätigkeit lediglich in der Begründung.

Freue mich da aber über eine Korrektur, wenn ich da etwas falsch verstanden habe.

Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO gibt es in Hessen nach § 87 Abs. 5 Satz 2 HDSIG nicht.

Ich weiß nicht was eine Sach- und Prüfakte ist. Freue mich auch hier über eine Erklärung.

Ich hatte bei Gericht Akteneinsicht beantragt, die aber bisher noch nicht bekommen.

Wie würde ich das in diesem Fall den richtig machen. Ich hatte in der Anfrage, und in der Klage auch, einfach

Jegliche der Stadt zur Verfügung stehenden Informationen im Zusammenhang mit […]

beantragt und dabei lediglich einige Beispiele genannt. Würde ich in der Teilerledigungserklärung dann sagen, dass ich von der Stadt Informationen erhalten habe aber ersichtlich ist, dass bsw. Anhänge, oder Protokolle von erwähnen Terminen und Gesprächen noch fehlen und sich meine Klage entsprechend nur noch auf die fehlenden Informationen bezieht? Muss ich dann alles konkret bennenen, oder kann ich von der Stadt schon auch erwarten selbst nochmal zu Prüfen ob noch Dinge fehlen? Denn ich hab zumindest den Eindruck, dass mehr fehlt als nur das, was ich konkret als fehlend benennen könnte.

Wenn du erledigt erklärst, ist es vorbei. Und wenn du Pech hast, trägst du trotzdem die Kosten.

Deswegen:

Wenn dir noch Daten fehlen, solltest du die Klage auf jeden Fall aufrecht erhalten.

Als untätig möchte die Behörde jetzt ja nicht mehr gelten - also solltest Du jetzt darauf warten, was das Gericht dazu meint - die Meinung der Behörde ist jetzt erst einmal egal. Dann solltest Du schauen ob das was Du bekommen hast als Bescheid formuliert ist, ggf. Widerspruch einlegen oder gleich erneut Klagen.