UIG beim LRH NRW

Ich habe beim LRH NRW den Prüfbericht zur EnergieAgentur.NRW angefordert.
Der LRH schreibt in seinem Jahresbericht 2011 (S. 149ff; pdf-S. 159ff), dass

[das] damalige Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie […] bereits bei der Planung […] die gesetzlich vorgeschriebene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nicht durchgeführt [hat]. Das Ministerium hat damit versäumt, alternative Lösungen sowie Aufgabenüberschneidungen insbesondere mit der Effizienz-Agentur NRW zu untersuchen. Auch bei der Umsetzung hat der Landesrechnungshof erhebliche Mängel festgestellt.

Der LRH ist der Meinung, dass meiner Anfrage nicht entsprochen werden kann, da es sich einerseits nicht um eine Umweltinformation handelt:

Der von Ihnen angesprochene Prüfbericht zur Prüfung der Finanzierung der EnergieAgentur.NRW fällt nicht unter die Definition “Umweltinformation”, da sich dieser ausschließlich mit der Frage der Finanzierung der EnergieAgentur.NRW beschäftigt.

Dem habe ich widersprochen und meines Erachtens substantiiert, dass es sich um eine Umweltinformation handelt, genauer um eine Kosten-Nutzen-Analyse oder sonstige wirtschaftliche Analyse die zur Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 UIG Bund [ist hier wg. § 2 zweiter Absatz UIG NRW einschlägig] beziehen, insbesondere da das damalige MKULV berichtete (S. 3, dritter Absatz) dass die EnergieAgentur.NRW “Dienstleister des Landes für alle Energie- und Klimaschutzfragen ist”.

Ist meine Argumentation in dieser Weise unverständlich oder fehlerhaft? Der LRH NRW ist nämlich weiterhin der Meinung, dass ich nicht substantiierte, warum es sich um eine Umweltinformation handelt.

Wie weitermachen? Vermittlung bei der LfDI ist ja im UIG nicht vorgesehen.

bG
Christian

Hat es einen bestimmten Grund, wieso du bei der Anfrage nur das UIG verwendest?

In meinen Augen ist das LRH NRW eine Behörde und wird damit auch von §2 Abs. 1 IFG-NRW erfasst. Ich würde die gleiche Anfrage einfach noch mal auf Grundlage des IFG-NRW an die Behörde senden.

Vorrangig § 2 Absatz 2 Satz 2 IFG NRW.

(2) Für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Entsprechendes gilt für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.

Wenn ich es richtig im Kopf habe ist die Rechtsprechung des OVG NRW in der Hinsicht gefestigt, als dass die originäre Prüfungstätigkeit des LRH (und der RPÄ) vom IFG NRW ausgenommen ist (z.B. Beschluss v. 2013-01-04, Az. 5 B 1493/12, Rn. 17). Insofern sähe ich den Antrag nicht als zielführend einfach weil auch die Verwaltungpraxis des LRH ist den einfach auf dieser Grundlage abzulehnen z.B. hier, hier und hier, genauso wie den Antrag nach dem VIG, ist halt offenkundig keine Verbraucherinformation.

Es ist halt IMHO offenkundig eine Umweltinformation, warum dann nicht direkt das “richtige” Gesetz.