Überwachungskamera an Schule unbekannt - Datenschutzverstoß?

Guten Mittag,
ich bräuchte mal die Einschätzung zu meinem Fall (Link unten).

Die Kurzfassung:
In einer Schule in meinen Landkreis gibt es eine Überwachungskamera/Kameraattrappe. Es existieren keine DSGVO konformen Hinweisschilder oder sonstige Informationen vor Ort. Habe Information beim Schulträger angefordert, die sagen es sind keine Kameras installiert. Habe dieser Aussage widersprochen und warte auf Rückmeldung.

Meine Frage:
Ist der Umstand das sich in dem Schulgebäude eine Kamera befindet (die dem mir vorliegenden Bild zu Folge zumindest auch verkabelt ist) und der Schulträger anscheinend keine Kenntnis davon hat Grund genug den Landesdatenschutzbeauftragten hinzuzuziehen?
Meines Erachtens besteht ihr die reale Möglichkeit im Raum, das bereits seit Jahren gegen geltende Datenschutzbestimmungen verstoßen wird.

Zusatzfrage: Sollte der Datenschutzbeauftragte über die interne Vermittlung hinzugezogen werden oder extern benachrichtigt werden?

https://fragdenstaat.de/anfrage/fg-anfrage-uberwachungskameras-und-uberwachungskameraatrappen-im-und-am-felix-fechenbach-berufskolleg

MfG

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Moin,

Weißt du, ob es echte Kameras oder nur Attrappen sind? Bei Attrappen sehe ich keine Probleme im Datenschutzrecht, schließlich werden ja keine Daten erhoben. Das wäre also erstmal gut herauszufinden.
Ich weiß nicht, ob der Schulträger informiert wird, wenn in der Schule eine Attrappe aufgestellt wird. Das kann ich dir als Hamburger für NRW leider auch nicht sagen. Vlt. wäre es eine Möglichkeit direkt bei der Schule nachzufragen. Die sollte ja auf jeden Fall Bescheid wissen.

Den LfDI aus Datenschutzgründen würde ich erst hinzuziehen, wenn klar ist, dass es sich um echte Kameras handelt. Jedoch kannst du die Informationsfreiheitsabteilung einschalten, wenn du keine vernünftige Antwort bekommst.

Grüße
Jasper

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Hallo,
nein leider ist aktuell nicht bekannt, ob die Kameras echt sind (Dieses Problem ist auch eins der Hauptgründe der Anfrage). Die Schulleitung habe ich bereits zuvor angefragt. Ergebnis:

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich bedauere, Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir Ihnen die gewünschte Auskunft nicht erteilen können.
Um die gewünschten Informationen dennoch zu erhalten, sind “Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen der Verwaltungstätigkeit von Schulen sind in inneren Schulangelegenheiten an die Schulaufsicht, in äußeren Schulangelegenheiten an die Schulträger zu richten.” (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen §5, Absatz (1))

Ich bin generell der Meinung das solche Maßnahmen dem Schulträger bekannt sein sollten um entsprechende Informationen erteilen zu können. Oder zumindest sollte der Schulträger bevor er solche Anfragen beantwortet einfach mal in der Schule nachfragen.
Aber danke für die Antwort. Ich warte einfach mal ab was der Schulträger zu der Kamera sagt.

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Ah oke. Der Passus aus § 5,1 war mir nicht bekannt. Wenn die Antwort der Schulaufsicht nichts bringt, würde ich in Verbindung mit dem Bild den LfDI einschalten.

Tendenziell stellt auch eine Kameraatrappe einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte dar. Ihre Anbringung unterliegt diesbezüglich einer RMK-Kontrolle (vgl. LG Essen
Urteil vom 30.01.2019, Az. 12 O 62/18). Wie schon gesagt findet die DSGVO mangels Verarbeitungen pb Daten keine Anwendung, sodass die Pflicht zur Erfüllung von Informationspflichten mittels Hinweisschildern nicht greift (Art. 12 ff DSGVO iVm § 4 BDSG bzw. Landesdatenschutzgesetze). Ggf. wird man eine ähnliche Transparenz verlangen können. Einen Hinweis, dass es sich um eine Attrappe handelt, wird der “Betreiber” nicht anbringen müssen :wink:

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Noch eine kurze Rückfrage:

Wie lange sollte auf die Rückantwort gewartet werden?
Frag den Staat stuft sie ja leider nach der Monatsfrist als überfällig ein. Verlängert jedes Schreiben der Behörde diese Frist um einen Monat oder wie viel Zeit hat die Behörden auf rückfragen zu antworten?

Die erstanwort ist ja im Zeitlichen Rahmen erfolgt, war aber halt nicht vollständig/zufriedendstellend.