Stuttgart und die Gebühren für IFG-Anfragen (Grundsatzdiskussion)

Dieses Verfahren ist mir sehr gut bekannt - es hat uns veranlasst, einen Textbaustein zu erstellen: Anfrageprozess - FragDenStaat. Der BfDI ist - zu recht - der Ansicht, dass die Adresse etc. nur dann verlangt werden kann, wenn entweder ein negativer Bescheid erlassen werden soll oder voraussichtlich Gebühren erhoben werden müssen (also mehr als eine einfache Auskunft, 30 Minuten Bearbeitungszeit). Beides erfordert eine summarische Prüfung. Das heißt: Wenn die summarische Prüfung dazu führt, dass man zu dem Schluss kommt, einen negativen Bescheid erlassen zu müssen, dann kann nun der Antragssteller immer noch entscheiden, ob er seine Adresse weitergeben will - dann nämlich, wenn er einen justiziablen Verwaltungsakt möchte. Drohen nur Gebühren, kann er darauf hinweisen, dass es sich um eine einfache Auskunft handeln dürfte und nur dann die Adresse angeben, wenn er darin übereinstimmt, dass Gebühren anfallen. Man sieht, das Thema hängt also direkt mit der Gebührenfrage zusammen: Darf man nämlich einen mehr oder weniger genauen Kostenvoranschlag, jedenfalls eine Kostenschätzung verlangen (siehe: https://forum.okfn.de/t/gebuehren-rechtliches-und-taktisches/ - die Forderung nach einem verbindlichen Kostenvoranschlag ist übrigens auch Teil des gegenwärtigen Forderungskatalaogs bei TI), dann kann man auch die Notwendigkeit der Weitergabe der eigenen Adressdaten besser einschätzen.
Also gut, dass Du die beiden Punkte miteinander in Verbindung gebracht hast!

Richtig ist auch, dass - soweit es bei der richterlichen Entscheidung auf eine noch ungeklärte Frage ankommt, die die Auslegung einer europäischen Norm betrifft - der EuGH angerufen werden muss. Dies Vorlagepflicht gilt im Vorabentscheidungsverfahren ja nur für oberste Gerichte. Das BVerwG müsste also vorlegen, soweit es zu dem Schluss kommt, dass die maßgeblichen Vorschriften des Europarechts (hier würde ich aber eher an Art. 6 DSGVO denken, siehe auch den Schriftwechsel zwischen BfDI und BMI in dem Anordnungsverfahren, den ich gerade leider nicht finden kann) nicht klar sind.
Die Sache mit dem Richterwechsel hatte mir auch schonmal im Zusammenhang mit dem Urteil vom 13.10.2020 erzählt - da müsste man mal die Hintergründe nachforschen…

Ich stimme mit Dir überein. Ich denke, da besteht durchaus poltisches Potential… zumal…

…das in der Tat nicht allzu viel sein dürfte - jedenfalls nicht so viel, als dass die hinter Verwaltungsgebühren grundsätzlich steckende Erwägung, die Teilfinanzierung des Staatshaushaltes nach dem gebührenrechtlichen Kostendeckungsprinzip, gegenüber dem Anliegen des IFG - Transparenz und aktive Teilhabe an der Demokratie - erheblich ins Gewicht fallen könnte.
Aber gute Idee mit der Recherchefrage! Das könnte und sollte man in einen bzw. mehrere IFG-Anträge packen;) Ich frage mich allerdings, welche die richtigen Stellen dafür wären, insbesondere, ob diese Daten irgendwo zentral erfasst werden - also dergestalt, dass die Einnahmen aus IFG-Gebühren aller Behörden einer Jurisdiktion erfasst werden. Mir fehlt es da noch an Kenntissen des Haushalts- und Finanzverfassungsrechts und seiner statistischen Implikationen…

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