Prozessvertretung des Bundes

Hi

immer wieder lassen sich Behörden, insbesondere Ministerien, durch externe Kanzleien - bevorzugt Redeker, Sellner, Dahs - vertreten, obwohl ausreichend juristischer Sachverstand in den Behörden vorliegt und damit die Beauftragung eigentlich auch gegen die Richtlinien verstößt.

Gibt es Erfahrungen, wie die Bundesverwaltung hiermit zwischenzeitlich umgeht, Tendenzen etc.?

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Das prüft leider niemand mehr nach. Ich habe auch schon nach dem Prozess im Kostenfestsetzungsverfahren die Anwaltsgebühren als nicht notwendig zurückgewiesen, argumentiert, dass die Behörde sich vor dem Verwaltungsgericht in erster Instanz wohl selbst vertreten könne, aber dem ist die Rechtspflegerin nicht gefolgt. Das Informationsfreiheitsrecht sei inzwischen so komplex, dass ein versierter Anwalt gerechtfertigt ist, so das Gericht.

Deswegen zögere ich inzwischen auch nicht mehr sofort die ganze Aktenlage an einem Fachanwalt zu geben, wenn ich selbst nicht weiter komme gegen die Behörden.

Wichtig ist nur: die Bundesregierung beauftragt ihre Anwälte zu frei verhandelten und geheimen Konditionen ( die Vergütungsvereinbarungen rücken sie nie raus, auch nicht nach dem IFG). Erstattungsfähig sind aber -wenn der Bürger verliert- trotzdem nur die gesetzlichen Gebühren nach RVG. Das bedeutet, der Steuerzahler zahlt die Differenz immer schön drauf.

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@BARCA sehr interessante Gedanken mit den Vergütungsvereinbarungen und den geheimen Differenzen zu den gesetzlichen Gebühren nach RVG. Hier sieht man einmal mehr die verschwenderische Ausgabenpolitik mit Steuergeld. Leider handeln viele Behörden nach dem Motto: ,Die Zeche zahlen andere’'
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Wenn dich das Thema Behörden und Steuergelder interessiert, findest du einige meiner Anfragen sicher auch interessant:
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Anfragen nach den Kosten für Dienstwagen von Behörden

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

  1. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
    https://fragdenstaat.de/a/210381

  2. Fernstraßen Bundesamt (FBA)
    https://fragdenstaat.de/a/208903

  3. Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW)
    https://fragdenstaat.de/a/209908

  4. Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
    https://fragdenstaat.de/a/208901

  5. Industrie- und Handelskammer Bonn (IHK Bonn)
    https://fragdenstaat.de/a/208904

EUROPÄISCHE UNION
6) Eurostat
https://fragdenstaat.de/a/207972

  1. Europäische Investitionsbank (EIB)
    https://fragdenstaat.de/a/204379

  2. Europäischer Rechnungshof (ERH)
    https://fragdenstaat.de/a/207970

  3. Europäischen Eisenbahnagentur (ERA)
    https://fragdenstaat.de/a/207973

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Hier mal eine Frage nach den Honorarrechnungen.

Bei diesen Anfragen aus den Jahren 2015 wurden noch vollständige Kostenrechnungen für Anwaltskosten herausgegeben (Stundenhonorar natürlich unkenntlich gemacht):

Dann jedoch bei einer Anfrage aus dem Jahr 2020 wird der Antrag nach Anwaltsrechnungen abgelehnt. Sogar die Endsumme der Anwaltsrechnung sei ein Betriebsgeheimnis: (sieht so aus, als hätten da Anwaltsverbände erfolgreich gegen das IFG lobbyiert)

Wisst Ihr da mehr – und hat ein Antrag Aussicht auf Erfolg, wenn er die folgende Formulierung hat :

sämtliche Kostennoten (Honorarrechnungen) der Kanzlei XXXXX für die rechtliche Beratung der Behörde XXXXX bei folgender Sache (…)

Mit der Anonymisierung von personenbezogenen Daten sowie von Angaben, aus denen sich Hinweise auf Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse ergeben (z.B. das Stundenhonorar), bin ich einverstanden.

Danke im Voraus :slight_smile:

@alvaro.zoder @LanMarc77 @RLago wisst Ihr da mehr ?

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Naja, ich würde es einfach mal versuchen.

Interessant finde ich immer die Begründung für die externe Vergabe. Der BRH hatte bereits 2014 die externe Vergabe kritisiert und hierzu muss ein Vergabevermerk vorliegen, warum dies nicht intern gemacht werden kann.

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Ein Hinweis noch zu dem Bescheid des BfR: das BVerwG hat zwischenzeitlich klar gestellt, dass das Berufsgeheimnis - also hier die anwaltschaftliche Verschwiegenheit - den Mandaten, nicht den Berufsgeheimnisträger schützt. Dies bedeutet, dass die Kanzlei die Unterlagen nicht herausgeben darf, jedoch der Mandat, hier also das BfR, dies sehr wohl kann und im Rahmen des IFG grds. zu tun hat.

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Super, danke für deine Rückmeldung— hast du ein Aktenzeichen zu:

?

Schauen Sie sich mal diese Urteile an.

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perfekt danke — bin gespannt wie die KfW antwortet

Hallo @john.doe ,
da ist ja auch wieder mal ein Aktenberg zusammengekommen. Wirklich spannende Urteile. Ich habe OVG 12 B 15.18 so gelesen, dass die nach §3 Abs. 4 IFG und §6 Satz 2 IFG ablehnen. Das neuere BVerwG 10 C 25.19 haut denen Ablehnungsgrund §3 Abs. 4 IFG weg, aber belässt §6 Satz 2 IFG als Option. So habe ich auch @RLago verstanden, da er nur diesen Teil anführt.
Wenn ich mir das OVG so durchlese, finde ich gehen die mit ihrer Auslegung von §3 Abs. 4 IFG auch sehr weit. Da werden ja richtige Kausalketten aufgebaut, was das dann für die Anwaltskanzlei bedeutet. Dort ist das BVerwG viel dichter am Text und interpretiert nicht allzuviel herum.
Leider hat das BVerwG nur festgestellt, so wie auch von der Gegenpartei beim OVG argumentiert, dass man sich nicht auf die Berufsgeheimnisse Dritter berufen kann. Na immerhin. Ich fände auch das ginge sonst sehr weit, weil ich mir dann ja jederzeit in irgendeine Satzung eines Verbandes Verschwiegenheit reinschreiben kann und dadurch höherrangiges Recht aushebeln kann.
Es verbleibt nun aber, ob die Rechnungen nach Ablehnungsgrund §6 Satz 2 IFG zu schützendes Geschäftsgeheimnis sind. Das sehe ich immer als Einzelfall. Wenn ich richtig gerechnet habe, dann sagt das OVG nach 5 Jahren, ja, das BVerwG nach 7 Jahren nein.
Es verbleibt also die Argumentation mit den Jahren oder der Versuch sich so z. B. Jahresgesamtsummen geben zu lassen. Wenn Du nun so fragst, dass die alles schwärzen dürfen, dann befürchte ich wird man dafür was hinblättern müssen und bekommt aber im Gegenzug nicht das, was man eigentlich will.

Die Richtlinien, wann da ein Anwalt beauftragt werden soll finde ich irgendwie richtig gut. Ich lese die so, dass die versuchen den Lesenden dazu zu bringen mal in Ruhe nachzudenken, ob er denn überhaupt klagen will und warum und was das für Auswirkungen haben kann. Solche Überlegungen vergißt man schnell mal im persönlichen Ärger. Es scheint mir hier aber so geschreiben zu sein, als wenn man davon ausgeht, dass die Behörde die Klage einreicht. Das wäre bei einem klassischen IFG Verfahren ja nicht so, da bin ich es ja als kleiner Bürger.
Und da wird es spannend, was @BARCA geschrieben hat. Mal ehrlich, wenn eine Behörde zwei Bescheide ausstellt und dort dann mit Paragrafen der Ablehnung um sich haut, dann kann man doch auch davon ausgehen, dass die sowohl in der rechtlichen als auch fachlichen Thematik bewandert sind. Sonst hätten die den Antrag ja garnicht richtig bearbeitet. Dann wäre ja nur schon aus dem Grund Klage geboten. Eventuell trifft mich sowas aber auch, da mir bekannt ist, dass eine meiner Hochschulen qausi für alles sofort die Hauskanzlei beauftragt. Da müsste ich dann überlegen, dieses Kostenthema mal bis nach ganz oben zu klagen. Es ist ja auch so, dass es eine abschreckende Wirkung hat, sein Recht wahrzunehmen, wenn man vorher nicht weiß, ob da auch nich gegnerische Anwaltskosten auf einen zukommen. Ich halte es auch für Ermessensfehlerhaft, da die Behörde ja auch keine Personalbearbeitungskosten in Rechnung stellen darf, die hier ja den Anwaltskosten gleich kämen.
LG

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Wow, danke für die sehr umfangreiche Recherche Deinerseits – für mich als juristischen Laien ist das sehr wertvoll und hilft mir, sich in dem Rechtsprechungsdschungel zurechtzufinden – ich bin gespannt wie die KfW antwortet – die Tatsache dass die KfW sich jahrelang nicht als IFG auskunftspflichtige Stelle sah, gibt allerdings wenig Grund zur Hoffnung auf eine umfangreiche Auskunft …