Postadresse bei Vermittlung zwingend

Halllo, ich hatte eine Anfrage gestartet und natürlich von der Behörde keine Antwort bekommen, nun habe ich um Vermittlung gebeten.

Und nun ist die Vermittlung für den Datenschutzbeauftragten nicht ohne meine Postadresse möglich…

Seht selbst.
Theoretisch hätte ich keine Probleme meine Adresse anzugeben, aber ich möchte bei diesem Thema gern anonym bleiben, aber das geht dann anscheinend nicht oder gibt es eine Möglichkeit mit einem Gegenargument zu antworten?

Bitte um Hilfe :unamused: , danke

Hallo und herzlich Willkommen im Forum,

die Argumentation ist bis auf einen kleinen Zitierfehler (Bei Schoch steht das bei Rn. 29 statt 28) grundsätzlich korrekt. Das bezieht sich zwar alles auf das Bundesgesetz (du fragst nach dem Landesgesetz), aber ich vermute einfach mal dass es vergleichbare Regelungen gibt.

Das zentrale Problem ist, dass der Antrag von dir unter einem offensichtlichen Pseudonym gestellt wurde. Dann muss dir die Behörde bei Zweifel an der Identität der Person nicht bei der Vermittlung helfen (sondern dann auf den Postweg weitermachen) und bei offensichtlichen pseudonymen/anonymen Anfragen sollte generell nicht geantwortet werden.

FragDenStaat hat auch ein paar Hinweise zu diesem Thema zusammengetragen.

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Ah Danke. Das mit dem Namen hatte ich bei den Hinweisen echt überlesen.
Ja wenn ich meinen richtigen Namen angeben muss und dieser an die Behörde weitergeleitet wird, dann kann ich die Anfrage zurückziehen.

Da wir nur ein kleines Dorf sind, habe ich danach Probleme, wenn die VG weiß von wem es kommt.

Jede Gemeinderatssitzung ist schon ein Problem.

Dennoch danke.

Wäre es eine Lösung, wenn jemand anderes die Anfrage stellt?

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Darf ich freundlicherweise nach dem Zitat fragen? Ich bin eher der Auffassung, dass auch anonyme Anfragen möglich sein sollten, sofern davon auszugehen ist, dass sich an der anderen Seite ein Mensch befindet.
Aber das scheint ja nun schon beleuchtet und begründet zu sein.
LG

Ja klar, gerne.

Schoch, IFG, § 12, Rn. 29:

Notwendig für die Bearbeitung des Anliegens des Petenten sind zunächst Angaben zur Person (Name und Adresse); anonyme Eingaben muss der BIDI nicht bearbeiten. In Fällen der Drittbetroffenheit versteht sich dies von selbst (vgl. § 7 Abs. 1 S. 3); in anderen
Konstellationen entspricht es allgemeinen Grundsätzen des “Ombudsmann-Verfahrens”,
dass sich der Petent zu erkennen gibt. Zudem gibt es eine (behauptete) subjektive Rechts­verletzung, die keiner Person zuzuordnen ist, nicht; auch von daher scheidet eine anonyme
Amufung des BfDI aus. In der Sache handelt es sich um einen allgemeinen Standard, der auch jenseits des Petitionsrechts (Art. 17 GG) und des IFG (§ 12 Abs. 1) gilt. Nach § 14
Abs. 3 S. 1 GGO kann Privatpersonen zu Sachfragen formlos Auskunft gegeben werden;
bestehen bei elektronischen Anfragen Zweifel an der Identität der Person, die Auskunft
erbeten hat, ist auf den Postweg zu verweisen (§ 14 Abs. 3 S. 3 GGO), und Anfragen, die
offensichtlich anonym oder unter einem Pseudonym erfolgen, sind grundsätzlich nicht zu
beantworten (§ 14 Abs. 3 S. 4 GGO). Weitere Angaben sind nach § 12 Abs. 1 IFG zur
Sache selbst zu machen. So muss der Sachverhalt vorgetragen werden, aus dem sich die
mögliche Rechtsverletzung ergibt; dabei muss es um ein eigenes Recht des Petenten gehen.
Zweckmäßig ist auch ein Hinweis darauf, in welchem Recht sich der Anrufungsberechtig­te verletzt fühlt. Hohe Anforderungen sind an die Genauigkeit des Anrufungsbegehren nicht zu stellen; es genügt, wenn der BfDI wenigstens in Umrissen erkennen kann, worum es geht. Notfalls kann der BfDI Rücksprache mit dem Petenten halten; auch dafür sind Name und Adresse vonnöten.

Das bedeutet ja nicht, dass keine anonymen Anfragen möglich sind. Das bedeutet nur, dass eine Vermittlung bei Problemen mit anonym gestellten Anfragen eher schwierig sind.

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Besten Dank. Ich habe es so gelesen, dass durch die Anrufung um Vermittlung behauptet wird, dass die andere Seite, eine Rechtsverletzung begangen hat. Dafür braucht man die Identität der behauptenden Person. Verstehe.

@w.einwohner_1 Meiner Lesart nach braucht man dann aber nur der Vermittlungsbehörde seine Identität bekannt zu geben. Meinen Erfahrungen mit der LDA Brandenburg nach, wahren die die eigene Anonymität gegenüber der anderen Seite, wenn man dies erbittet. Eventuell könntest Du das erstmal erfragen und sofern positiv, nur der Landesbeauftragten Deine Identität bekannt geben. Da könntest Du auch darlegen, warum Du Anonymität brauchst.
Das Zurückziehen der Anfrage ändert ja aber an der Situation, die Du ändern möchtest, auch nichts. Am Ende ist es eben eine Frage, wie sehr es Dich wurmt. Zumindest sobald 3 Monate um sind könntest Du Klage wegen Untätigkeit einreichen. Selbst wenn Deine Hauptsache (hier die Auskunftserteilung) wegen was auch immer nicht erfolgreich ist, dann muss die VG die Kosten für die Klage tragen, weil Du ja mit irgendeiner Art der Bescheidung hättest rechnen können. Aber auch die wäre nicht anonym.

Ansonsten böte sich an, auch noch etwas zu warten und eventuell auf Basis der kommenden EU Whistleblower Richtlinie Eingaben zu machen, sofern Dir begründete Fakten vorliegen.
LG

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Mich wurmt es mit den Separationensinteressenten sehr.
Hintergrund: in Sachsen- Anhalt wurde aktuell ein Gesetz verabschiedet, das das gesamte Vermögen und die Grundstücke der Personenzusammenschlüsse alten Rechts ab 1.1.2021 der Gemeinde überträgt.

Nach der Wende, also der Wiedervereinigung ist die Gemeinde für Grundstücke und Vermögen treuhänderisch für diese Grundstücke zuständig, die Separationsinteressenten, haben die DDR überlebt.

Leider sind die Grundstücke und alles drum und dran bei den meisten Leuten in Vergessenheit geraten(durch LPG- Nutzung).

Man kann als Rechtsnachfolger eines Separationsinteressentes zwar ein Antrag stellen, wenn der Personenzusammenschluss alten rechts wieder handlungsfähig wäre, aber man muss als Privatperson - die gesamten Nachfolger und Eigentümer der Grundstücke belegen durch Grundbuchauszüge, liegenschaftskarte oder oder.
Und da kommt dann wieder der Datenschutz ins Spiel - man bekommt leider fast nirgendwo wirklich Auskunft oder Einsicht - es besteht zwar ein berechtigtes Interesse, aber dies muss man auch wieder überall begründen und wird nicht immer als Grund für Einsicht anerkannt.

ich habe sogar eine Email von Ministerin Dalbert, die sagte dazu sollte ich, als Pedantin doch Rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen um überall Einsicht zu bekommen.

Für mich ist das ganze immer noch eine Enteignung der früheren Eigentümer und dessen Rechtsnachfolger und alle gesamten Unterlagen, die dies lückenlos belegen könnten, sind in irgendwelchen Archiven oder Katasterämtern, aber die Behörden machen sich nicht die Mühe und suchen das raus, nein das muss der Antragssteller bzw. Ein Rechtsnachfolger von einem Separationsinteressenten.

Also wurde das Gesetz verabschiedet, das die Personenzusammenschlüsse aufgelöst werden,als Grund wurde auch dafür genannt : das die lückenlose Suche der Rechtsnachfolger nicht möglich ist.

Laut § 122 KVG LSA – Treuhandvermögen Abs. 1 und 2 des Landes Sachsen- Anhalt muss die Gemeinde dafür einen separaten Haushalt und Rechnung führen - sowas haben wir aber hier noch nie gesehen- heißt für mich auch Pachteinnahmen werden nicht gesondert behandelt.

Laut §233 EGBGB Abs. 10 ist die Gemeinde nach § 666 und 667 sogar Rechenschaftspflichtig wenn Grundstücke dafür verkauft werden.

Ich möchte mit der Info, wieviel Geld seit 1990 bei den Separationsinteressenten und den Grundstücken zusammen gekommen ist, mehr Leute im Ort animieren mitzumachen und die Separationsgemeinschaft aufleben lassen, aber da es kein Haushalt und keine Informationen dazu von der Gemeinde gibt - sehr sehr schwierig.

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Das wäre sicher eine Möglichkeit und ich wage jetzt schon eine Vermutung und zwar, das diese auch nicht beantwortet werden würde.

Wenn es die separaten Haushalte und Verwahrkonten geben würde, wäre es doch kein Problem dies jährlich im Amtsblatt oder auf der Internetseite zu stellen.

Hi,
also jetzt habe ich mich hier mal zu dem für mich inhaltlich unbekannten Thema Separation belesen.
Ich habe da zwei Dinge bei Deinen Anliegen verstanden. Zum einen die Gesetzeslage an sich, dass die alten Personengemeinschaften nun enteignet werden. Soweit ich das verstanden habe, ist das leider aber auch schon ganz oben als ok befunden worden. Es bleibt dann also nur der Antrag, den Du beschrieben hast. Und ich finde das ist ja krass was da zu liefern ist. Im Extremfall bis zurück zur Preußischen Gemeinheitsheitstheilungsordnung vom 7.6.1821. Ohje. Das ist viel Arbeit, aber dort dürfen die Ämter nicht mauern, weil man der Erbfolgekette folgend, ja immer die berechtigten Interessen nachweisen kann. Wenn doch, dann meine Empfehlung sofort klagen und Schadensersatz androhen, wenn wegen der Verzögerungen Fristen nicht eingehalten werden können. Wenn man für andere kämpfen möchte, dann könnte man sich eine Vollmacht dafür geben lassen. Also da sehe ich wirklich keine Möglichkeit, außer diesem schweren Weg.
Den anderen Punkt, den ich verstanden habe, ist die Verwendung, der durch Veräußerung/Verpachtung usw. der Gemeinde zugesprochenen Grundstücke und deren transparente Verwendung. Da ist im Auflösungsgesetz ja auch auch eine Verwendungsbindung vorgesehen. Das erscheint mir voll auskunftspflichtig.
Habe ich richtig verstanden, dass Deine Anfrage so auszulegen ist, dass Du mit Deiner Anfrage, einfach auch mal die Größenordnungen zeigen willst, damit eventuelle Separationsinteressente sich aufraffen für den Antrag und die Arbeit? Wenn ja, dann könnte vielleicht auch eine andere Stelle diese Information haben? Vielleicht irgendein Grundbuchamt?
So und jetzt noch eine crazy Idee. Also wenn die begründen, dass das deswegen gemacht wird, dass die Prüfung der Rechtsnachfolge nicht möglich ist, die einem Antragsteller aber genau diese auferlegen, dann halte ich das nicht für “fair”. Dann ließe sich hier formal gegen vorgehen, weil das erscheint mir dann wirklich rechtsstaatswidrig. Dann müssten die eben die Prüfungstiefe auf X Jahre beschränken, statt 150 Jahre. Dass die das nicht wollen verstehe ich, dass müssten die dann ja selbst machen.
LG

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Ich habe schon viel zusammengetragen, ich habe den Orginal Separationrezess samt Karte.
Ich habe das ganze von altdeutscher Schrift ins neu deutsche transkribiert, also übersetzt.

Für mich bzw. Mein Grundstück habe ich dank Grundbucharchiv alle Unterlagen und kann es belegen, nur halt kann ich das für die anderen Beteiligten des Separationsrezesses nicht, da man keine Akteneinsicht beim Grundbucharchiv bzw. Katasteramt erhält - dort gibt es Flurbücher mit allen Angaben.

Laut meiner Kenntnis ist vor dem Bundesverwaltungsgericht zu diesem Gesetz auch schon Klage eingereicht und wurde auch angenommen - gerade im Bezug auf §14 GG Enteignung.

Ja also wie gesagt, man kann einen Antrag stellen, aber dafür müssen alle lückenlose Nachweise vorliegen, alle Rechtsnachfolger zu einer Mitgliederversammlung eingeladen wurden sein und ein Vorstand gegründet wurden.

Sobald auch nur ein Rechtsnachfolger nicht eingeladen wurde, ist alles nichtig.

Und dazu jetzt noch corona, alle Archive usw schon über 5 Monate geschlossen, Termine beim Grundbucharchiv nicht möglich usw.

Und da ich nicht genau weiß, ob es sich auch wirklich weiter lohnt oder nicht dafür zu kämpfen, wollte ich mal Daten und Fakten von der Gemeinde bzw. Verbandsgemeinde.

Ich sehe es auch in die Zukunft kritisch, jetzt gehören die Wege z.b. noch den Separationsinteressenten, wenn die Wege ausgebessert oder erneuert werden, wird das von Konten der Interessenten gemacht.

Die ackerbesitzer haben auch früher alle ihren Beitrag durch landabzug an diesen Wegen eingebracht, wenn aber dies jetzt aber alles den Gemeinden gehört und übertragen wird, was passiert dann wenn Wege gebaut oder erneuert werden?
Sie werden als ackerbesitzer zur Kasse gebeten, so wie auch alle Anlieger bis 2020 im Ort bei Straßenausbaubeiträgen.

Auch wenn das neue Gesetz vorschreibt, das die Geldmittel dafür zu nutzen sind, wenn man nicht weiß wieviel das ist, kann man es gar nicht kontrollieren.

Hier mal ein Beispiel von Magdeburg, das man die Informationen sehr wohl bekommt.

https://ratsinfo.magdeburg.de/getfile.asp?id=585242&type=do

Wie man sieht sind es in Magdeburg 459000€ und über 50ha.

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Ja, ich verstehe. Versuche doch mal den Weg der “halben” Anonymität. Vielleicht versteht das die Landesbeauftragte. Meine in Brandenburg ist da recht zugänglich.
Ich muss aber sagen, dass es meiner Erfahrung nach derzeit so aussieht, als würde es hier ohne eine Klage wohl nicht gehen. Das “Schwert” der Landesbeauftragten ist eher stumpf. Auch in Sachsen-Anhalt ist das schärfste eine Beanstandung. Also “DuDu mach das nicht!”. Mehr kann die nicht machen. Ich hatte eine Behörde, die hat die Kommunikation mit der Landesbeauftragten schlicht verweigert und der nicht geantwortet; bis heute. Da hat nur eine Klage geholfen. Dieses “Kopf in den Sand stecken” von Behörden ohne eine Antwort zu geben ist üblicherweise ein Zeichen, dass ein Gericht benötigt wird. Das geht aber dann leider auch nicht anonym.
Wir versuchen hier im Forum im Rahmen der Akteneinsicht/Informationsfreiheit zu helfen. Die von mir geäußerte crazy Idee, gehört eher nicht dazu und eigentlich hier nicht her. Ich würde Dir raten für diesen möglichen Angriffspunkt Verstärkung zu suchen und im Hilfskonstrukt z.B. einer Interessengemeinschaft (z.B. ein Verein) etwas Schutz und Anonymität zu finden. Und wenn man wirklich allein auf weiter Flur kämpft, ohne Bestätigung, ohne Rückhalt anderer, dann ist das ein recht einsamer und mühseliger Weg, der viel Kraft kostet.
LG

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