Post vom Anwalt nach Anfrage bei Gastronomiebetrieb

Hallo,

es sind jetzt ein paar Wochen seit der Anfrage über das TopfSecret-Portal ins Land verstrichen und ich hatte jetzt Post von einer Anwaltskanzlei erhalten.

Das Schreiben besagt, dass die Kanzlei mit Wahrnehmung der Interessen des Betreibers beauftragt wurde und sie darum gebeten wurde, ihm bei der Durchsetzung seiner Rechte zu vertreten.

Weiterhin bittet Sie um Rückmeldung meinerseits, was mich dazu veranlasst hat dieses “Verfahren” beim Veterinäramt einzuleiten.

Bin ich hier verpflichtet, der Anwaltskanzlei Auskunft zu geben?
Meines Wissens habe ich ja keine Prüfung des Unternehmens angeregt, sondern nur Berichte angefordert, falls es zu Abweichungen gekommen sein sollte.

Den ähnlichen Themen zu diesem Thema konnte ich bereits entnehmen, dass es anscheinend
keine rechtliche Grundlage gibt, mich zu einer Auskunft zu bewegen, da diese Anfrage Vorraussetzungsfrei erfolgen kann.

Ich verbleibe, mit Bitte um Rückmeldung und bedanke mich bereits im Voraus.

6 „Gefällt mir“

Versuchen wir einfach mal, uns in die Lage einer beliebigen Anwaltskanzlei zu versetzen, die ein so ähnliches Mandat angetragen bekommt:

Der Mandant könnte panisch sein, weil er die Berichte nicht veröffentlicht sehen will. Die Anwaltskanzlei prüft das mit dem nötigen Wohlwollen, das Sie dem Mandaten schuldet.
Dabei könnte eine Anwaltskanzlei feststellen, dass wenig schlagkräftige Argumente gegen den Anspruch eines Antragstellers auf dem Tisch liegen. Dies müsste die Anwaltskanzlei dann dem Mandaten mitteilen. Hierauf könnte ein Gastronomiebetrieb dennoch den Anwalt bitten, den Anspruch auf Informationszugang dennoch abzuwehren.

Da die Anwaltskanzlei weniger optimistisch wäre, läge es für sie nahe zu versuchen, den Informationszugangsuchenden um eine bestenfalls selbst verfasste Stellungnahme zu bitten, um eine Grundlage für vielleicht noch nicht vorhandene Gegenargumente zu bekommen.
Was ein Anwalt am Liebsten hören würde, könnte sein, dass der Antragsteller plane den Bericht zu veröffentlichen. Das ist nach Ansicht von Topf Secret und der Anwaltskanzlei Geulen & Klinger möglich, allerdings momentan noch umstritten. Eine ausdrücklich artikulierte Absicht zur Veröffentlichung könnte man für ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nutzen, da diese häufig darauf eingehen. Darüber hinaus kann die Kanzlei dann den Hinweis erteilen, im Falle einer Veröffentlichung zivilrechtlicherseits gegen einen Antragsteller vorzugehen.

Denn: Manchmal reicht es auch aus, zu wissen, dass sich der Betrieb anwaltlich vertreten lässt, um zu antizipieren, dass er zur verwaltungsrechtlichen Klage und zivilrechtlichen Schritten bereit sein könnte. Wenn man als Antragsteller keine Lust auf ein solches rechtliches Durcheinander hat, wird man zumindest von der Veröffentlichung absehen. Je nachdem, was in den Berichteten steht, ist das genau das, was ein Gastronomiebetrieb schlussendlich verhindern möchte.

Eine umfassende gewerbliche Rechtsschutzversicherung hat in dieser Branche fast niemand. Daher kann die Rücknahme eines Antrags aufgrund eines Anwaltsschreibens eine kostengünstiere Möglichkeit sein, als sich mit schwer abschätzbaren Erfolgsaussichten durch die Instanzen zu bewegen. Aus der Sicht eines Gastronomiebetriebs kann so etwas besonders bei bestimmten Kontrollberichten einen Versuch wert sein.

Meiner persönlichen Ansicht und Kenntnis nach gibt es keine Verpflichtung eine Stellungnahme. Wenn man nett sein möchte, kann man der Anwaltskanzlei wenigstens mitteilen, dass man keinen Grund dafür sieht, über die Gründe des Antrags eine Stellungnahme abzugeben. Dies kann man mit dem Hinweis verbinden, dass ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz laut § 2 Abs. 1 S. 1 VIG grundsätzlich voraussetzungslos ist und keine Ausschluss und Beschränkungsgründe (§ 3 VIG) ersichtlich sind. Je mehr man schreibt, desto mehr Gegenargumente könnte man versehentlich liefern.

(Vorstehendes stellt keine Rechtsberatung dar. Es ist lediglich als fiktives Gedankenspiel unter Gleichgesinnten zu verstehen, das versucht eine mögliche Interpretation zu liefern, warum eine beliebige Anwaltskanzlei auf diese Weise vorgehen könnte. Keinesfalls möchte ich unterstellen, dass sich die Situation tatsächlich genau so besteht. Soweit einzelne Passagen unbeabsichtigterweise als Handlungsempfehlung interpretiert werden könnten, füge ich hinzu, dass man rechtliche Korrespondenz besser nicht auf Grundlage von dem führen sollte, was irgendwer in einem Internetforum geschrieben hat.)

7 „Gefällt mir“