Politiker-Feedback für Thüringer Transparenzgesetz

Da das Thüringer Transparenzgesetz noch recht frisch ist (von Anfang 2020) und es bei meinem Fall gerade Unklarheiten vor Gericht gibt, dachte ich mir, ich könnte mal einem oder mehreren noch zu bestimmenden Thüringer Politikern ein Feedback zum Gesetz geben. Wer ist denn in Thüringen in Sachen Informationsfreiheit engagiert? Ich weiß, dass Politiker eigentlich nicht in laufende Gerichtsprozesse eingreifen sollen/wollen wegen Gewaltenteilung und so. Mein Schreiben könnte man in dieser Richtung missverstehen. Tatsächlich geht es mir aber darum, dass Gesetz unmissverständlich zu formulieren. Wenn ihr Vorschläge habt, diesem Missverständnis vorzubeugen, immer her damit! Hier mein Briefentwurf mit Bitte um eure Meinung:

Sehr geehrte Frau oder Herr Dingsbums!

Seit 2020 gilt in Thüringen das neue Transparenzgesetz.
Da ich gerade versuche, es anzuwenden,
möchte ich Ihnen gerne eine Rückmeldung geben,
wie es sich in der Praxis bewährt.

Ich stelle seit einiger Zeit Informationsfreiheitsanfragen
über das Portal FragDenStaat.
Die Vorteile dieser Plattform sind:

  1. Eine große Datenbank von Behörden plus die passenden Gesetzesstellen,
    aufgrund derer man einen Auskunftsanspruch an jede Behörde hat.

  2. FragDenStaat tritt als E-Mail-Provider mit eigenen E-Mail-Adressen auf,
    sodass man nicht seine private E-Mail-Adresse
    gegenüber der Behörde offenlegen muss.

  3. Die Korrespondenz mit den Behörden wird auf der Plattform öffentlich dokumentiert.
    Auf diese Weise können Mehrfachanfragen vermieden werden
    und die Anfragesteller können sich untereinander inspirieren,
    sowohl in Sachen Anfragethemen als auch in Bezug auf den Umgang mit Behörden,
    die die Auskunft verweigern.

Aktuell habe ich eine Klage am Verwaltungsgericht Weimar
gegen die Landesärztekammer Thüringen laufen.
Man kann den Vorgang vollständig unter
Vorträge von Gerrit Hesse bei der Curricularen Fortbildung Impfen - FragDenStaat
nachvollziehen.

Der Fall:
Eine Gesundheitsbeamte in Halle verwies mich in einer Beratung
auf eine Ärztefortbildung bei der Landesärztekammer Thüringen
und daraufhin habe ich dort die Vortragsunterlagen
für die Vorträge des Hauptvortragenden angefordert.
Nachdem die Ärztekammer verschiedene Ablehnungsgründe probiert hat,
hat sie sich im Gerichtsverfahren auf Urheberrechte fokussiert.
Sie argumentiert, dass der Vortragende Urheberrechte genieße
und er daher der Ärztekammer verbieten könne,
mir Einsicht in die Vortragsunterlagen zu gewähren.

Ich halte dagegen,
dass das Thüringer Transparenzgesetz das Urheberrecht
als Ausnahmegrund gar nicht zulässt
und habe als Vergleich das IFG Bund angeführt,
in dem Urheberrechte ausdrücklich als Ausnahmegrund anerkannt sind.
Der Richter sieht es nun so,
dass das Urheberrechtsgesetz ein Bundesgesetz ist,
welches über dem landesrechtlichen Transparenzgesetz steht
und daher automatisch das Landesgesetz sticht.
Dahingegen seien IFG Bund und UrhG gleichberechtigt
und deswegen benötige das IFG Bund eine Klarstellung
wie die beiden gleichrangigen Rechte
IFG-Auskunftsanspruch und Urheberrechtsschutz
gegeneinander zu wichten seien.

Nun ist es aber so,
dass beispielsweise im Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA),
also auch einem Landesgesetz,
das Urheberrecht in §6 ausdrücklich als Ausnahmegrund benannt wird.

Der langen Rede kurzer Sinn:
Anhand der Gesetzestexte und auch der Gesetzesbegründung
lässt sich nicht abschließend klären,
ob urheberrechtliche Ansprüche eine Auskunft verhindern können oder nicht.
Ich bin der Meinung, dass das nicht so sein sollte.
Welcher Teil des Urheberrechts soll denn verletzt werden,
wenn ich lediglich Einsicht nehme
und noch nicht einmal eine Kopie ausgehändigt bekomme?
Vielleicht sollte das Transparenzgesetz
hier noch eine klarstellende Formulierung erhalten,
zumindest aber wäre eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung wichtig.

Es gibt zu dieser Frage die
“`Entschließung der 28. Konferenz
der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland”’
vom 17.06.2014 in Hamburg.

Der zweite Streitpunkt ist die Frage,
ob der Vortragende überhaupt Urheberrechte geltend machen kann,
weil er seine Vorträge entwickelt und gehalten hat,
während er beim Gesundheitsamt angestellt war
und sich im Programm und bei den Vorträgen
als Mitarbeiter des Gesundheitsamtes vorgestellt hat.
Im Gerichtsverfahren behauptet nun die Landesärztekammer,
dass entgegen dem Anschein der Vortragende als Privatmann aufgetreten sei
und seine Vorträge in seiner Freizeit geschaffen habe,
obwohl sie eindeutig in sein Arbeitsgebiet beim Gesundheitsamt fallen.
Meiner Meinung nach sollte analog zum Arbeitnehmererfindungsgesetz
gesetzlich festgelegt werden,
dass Behörden automatisch ein nicht-exklusives Nutzungsrecht an Werken erhalten,
die ihre Mitarbeiter auf ihrem Arbeitsgebiet schaffen.
Da die Mitarbeiter bereits von ihrer Behörde bezahlt werden,
ist für mich nicht nachvollziehbar,
wieso sie auf ihre mit Steuergeldern finanzierten Werke
auch noch exklusive Nutzungsrechte erhalten sollen.
Ich sehe das analog zur Kampange Public Money, Public Code.

So das wäre mein Entwurf. Soll ich noch was zur Arbeitseinstellung des Thüringer Datenschutzbeauftragten schreiben?

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