Planfeststellungsunterlagen und Urheberrecht

Vgl. Planfeststellungsunterlagen für den zweibahnigen Ausbau der B 10 zwischen Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7) - FragDenStaat

Wegen geltender Urheberrechte bitten wir, die übersandten Anlagen nicht ins Internet einzustellen.

Sind das keine “anderen amtlichen Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind”?

Meinerseits denke ich schon. Drecks Urheberrechtsreform.

Sind das keine “anderen amtlichen Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind”?

Ich würde sagen nein, da das Amt sie nur dir persönlich zugeschickt hat. Aber da jede Person diese Werke beantragen kann und sie immer herausgegeben werden müssen, ist es nicht sinnvoll, sie geheim zu halten. Ich würde sie einfach veröffentlichen, falls das Amt das nicht in Ordnung findet, muss es gegen FragDenStaat vorgehen, damit es wieder aus dem Internet verschwindet. Es gab bisher mindestens einen Versuch, mithilfe von “Zensurheberrecht” Dokumente von FragDenStaat löschen zu lassen, aber in dem Verfahren hat die Bundesregierung gegen FragDenStaat verloren.

Naja, sie waren ja mal (während des Planfeststellungsverfahrens) im Internet veröffentlicht.

Ah, okay, aber ich glaube (ich bin kein Experte für Urheberrecht) nicht, dass diese Tatsache ein mögliches Urheberrecht erlischen lässt. Aber wie schon in meinem vorherigen Beitrag geschrieben ich würds trotzdem veröffentlichen (vermutlich hätte dich die Behörde sonst nicht “gebeten”, es nicht zu veröffentlichen, sondern direkt mit einem Rechtsstreit oder eine Geldbuße gedroht).

Wieso “erlöschen lassen”? Diese ganzen Gutachten werden in der Regel ausschließlich für den Antrag auf Planfeststellung angefertigt, und es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass sie für eine bestimmte Zeit im Internet zugänglich gemacht werden.

Nochmal die Vorschrift:

§ 5

Amtliche Werke

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

Wenn nicht bei Planfeststellungsunterlagen, wo sonst soll das einschlägig sein?

In der Wikipedia wurde das auch mal diskutiert, leider ohne eindeutiges Ergebnis: Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/08 – Wikipedia?

Es tut mir leid, wenn ich mir hier etwas missverständlich ausgedrückt habe. Wie auch schon die von dir zitierte Wikipedia-Diskussion zeigt, ist diese Urheberrechtsdiskussion kompliziert und ergibt je nach Person, die man dazu befragt, unterschiedliche Auffassungen. In meinem vorigen Beiträgen hab ich geschrieben, dass ich diese “Werke” einfach veröffentlichen würde, da die Behörden das Urheberrecht gerne als “Zensurheberrecht” missbrauchen und wir das nicht zulassen sollten.

Da das wirklich nur ein Satz ist, die Behörde nicht einmal einen rechtskräftigen Bescheid mit Rechtsbehelfserklärung geschickt hat und die nach deiner Argumentation offenbar sowieso (bald?/schon mal) öffentlich waren/wein Zukunft werden, sehe ich da das Urheberrecht als vorgeschobenen Grund ab. Eventuell möchte sich die Behörde auch einfach absichern, falls sie verklagt wird, ala „Wir hatten darum geben, die nicht zu veröffentlichen, mussten aber nach UIG Auskunft geben. Nicht unsere Schuld.”.
Man beachte auch, es ist eine Bitte der Behörde. Bitten kann sie natürlich um viel.

Normalerweise müsste eine Behörde nämlich bei Urheberrechten die Daten gar nicht heraus geben, oder erstmal ein Drittbeteiligungsverfahren durchführen. (zumindest das IFG regelt das ausführlich)
Bei deinem UIG finde ich nur § 9 UIG der dazu etwas sagt, und auch der erlaubt die Einwilligung von Dritten (also den Urhebern) bzw. sogar eine Interessenabwägung („öffentliche Interesse”).
Auf all dem könntest du deine Argumentation basieren, sollte dies nötig sein.
Allerdings hast du ja schon die Unterlagen, insofern muss man da keine schlafenden Hunde wecken. Ich würde die Dokumente einfach veröffentlichen.
Du hast die Dokumente übrigens von der Behörde erhalten haben. Du kannst dich insofern auf das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) stützen, dass dir eine großzügige Weiterverwertung von behördlichen Dokumenten erlaubt.

Falls dich das Thema weiter interessiert, schau dir mal ähnliche Fälle v.a. bei Topf Secret an, auch da versuchten die Behörden teilweise die Veröffentlichung oder betroffenen Betriebe zu verhindern – meist ohne Erfolg.

Disclaimer: Wie immer stellt dies keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Ansicht/Idee/Vorgehensweise dar. IANAL.
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Es ist nichtmal eine Bitte, sondern angeblich nur ein Hinweis, dass man auf evtl. bestehende Urheberrechte achten soll: Planfeststellungsunterlagen für den zweibahnigen Ausbau der B 10 zwischen Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7)

Ja lol:

der Hinweis auf Urheberrechte ist dahingehend zu verstehen, dass das Urheberrechtsgesetz bei einer Veröffentlichung der Informationen zu beachten ist.

Ja Gesetze gelten. Der Satz ist so inhaltlich leer, das geht fast nicht mehr weniger zu sagen.
Und danke fürs veröffentlichen. :smiley:

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