Namensoffenlegung nach DSGVO Art 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. C

Ich habe im Januar eine Lebensmittelüberwachung im Rahmen der Lebensmittelkontrolle Kampagne angefordert.

Diesen habe ich auch erhalten. Kurz danach habe ich ein weiteres Schreiben erhalten, mit dem Hinweis, das mein Name an den Rechtsbeistand des Betriebes weitergegeben wird.

Dies habe ich hier erneut nach Art. 21 DSGVO widersprochen.

Nun hat mich der Betrieb darauf hingewiesen, das mein Name trotzdem Aufgrund von Art. 6 Abs 1 Satz 1 Buchst. c an den Betrieb weitergegeben wird.

Kann mir jemand hierzu etwas sagen? In den FAQ steht ja, das dies bei Anfragen vor dem 8. Februar nicht möglich ist aber leider fehlt dort eine Begründung.

Hallo,
gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG – Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen. – ist die Behörde dazu verpflichtet deine entsprechenden Daten dem Betrieb offen legen. Dein Widerspruch den du gemäß Art. 21 DSGVO - Widerspruchsrecht - eingelegt hast ist in dem Fall wirkungslos da die Verarbeitung – Weitergabe – von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO – die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt – gedeckt ist.
FragDenStaat hat bei allen Topf Secret anfragen eine Infobox mit folgendem Inhalt:

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfacher Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären
    Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.
Antwortvorschlag

Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich weise Sie daraufhin, dass Sie gem. § 5 Abs. 2 S. 4 VIG meine persönlichen Daten nur auf ausdrückliche Nachfrage des betroffenen Betriebes weitergeben dürfen. Ich bitte Sie daher, meinen Antrag weiter zu bearbeiten. Sollte der betroffene Betrieb tatsächlich eine solche Nachfrage stellen, erkläre ich mich mit der Offenlegung meines Namens und meiner Anschrift einverstanden. Ich gehe aber davon aus, dass eine Offenlegung nur dann erfolgt, wenn der betroffene Dritte tatsächlich aktiv und auf eigene Veranlassung nachfragt. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Weiterbearbeitung meines Antrags.

Wenn die Behörde Ihre Daten trotz Widerspruch weitergeben wollte, dann hätte Sie den Antrag ablehnen müssen. Das hat sie offenbar nicht getan.

Um den Sachverhalt genauer zu verstehen, würde es helfen, wenn Sie die erhaltenen und versendeten Dokumente auf FragDenStaat.de (geschwärzt) dokumentieren und hier einen Link dazu posten könnten.

1 „Gefällt mir“

Hallo,

Ich habe auch gerade eine Rückfrage vom Amt erhalten bei einer TopfSecret-Anfrage weil der Betrieb nach meinen Daten gefragt hat.
Ich habe nicht vor mich einschüchtern zu lassen; jedoch würde mich interessieren, ob hier an irgend einer Stelle schonmal weitere Folgen entstanden sind, also was die Betriebe mit diesen Daten anfangen.

Meine Überlegung: Dem Amt zur Übermittlung einen Hinweis mitgeben, daß ich (auch beim Betrieb) einer Weitergabe und Verarbeitung meiner Daten zu jeglichen Zwecken außer den gesetzlich vorgeschriebenen widerspreche - In dem Moment haben sie zwar meine Daten, dürfen aber genaugenommen damit nichts machen, weil es kein Gesetz gibt, das ihnen vorschreibt sie für irgendwas zu verwenden.

Oder liege ich hier komplett daneben?

1 „Gefällt mir“