Servus, meine Anfrage, in der ich erfahren wollte in welchen Flughäfen/Bahnhöfen Gesichtserkennung geplant ist, wurde abgelehnt:
Ihr Antrag wird unter Bezugnahme auf § 3 Nr. 2, § 3 Nr. 1c und § 3 Nr. 4 IFG abgelehnt.
Das Bekanntwerden der Information kann nachteilige Auswirkungen haben auf Belange der inneren Sicherheit im Sinne von § 3 Nr. 1 c) IFG sowie die öffentliche Sicherheit gefährden im Sinne von § 3 Nr. 2 IFG.
Aus der angeforderten Information könnten Rückschlüsse auf einsatzkonzeptionelle
Überlegungen und Grundsätze für den Einsatz von Videoüberwachungstechnik im
Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei gezogen werden. Die erbetenen Informationen könnten Rückschlüsse auf Standards und Systematik der Videoüberwachung
und -aufzeichnung ermöglichen. Zudem könnte die Darstellung von Einzelheiten, auf
welchen Verkehrsstationen welche Systeme gegebenenfalls verwendet werden
könnten, die öffentliche Sicherheit im sensiblen Verkehrssystem Eisenbahn und Luftverkehr beeinträchtigen.
Was meint ihr zu der Begründung für die Ablehnung? Seid ihr überzeugt?
Ich bin es nämlich nicht wirklich
So ist m.E. die Begründung viel zu ungenau und unbegründet.
Wieso sollte die Liste der Bahnhöfe/Flughäfen die öffentliche Sicherheit im “sensiblen Verkehrssystem Eisenbahn und Luftverkehr” beeinträchtigen?
Ich dachte eigentlich, dass es bei der Anwendung von § 3 Nr. 2 um eine konkrete Gefahrenlage geht und nicht irgendeine abstrakte Gefahr (IFG, Schoch. § 3 Rn. 157).
Auch die Begründung für § 3 Nr. 1c ist mir persönlich zu abstrakt “Rückschlüsse auf einsatzkonzeptionelle Überlegungen”.
Wie seht ihr das?