LIFG BaWü - Geldleistungen geschwärzt Vertrag Stadt - Unternehmen

Es geht um diese Anfrage mit jener Antwort (IFG BaWü).

Ich hatte einen Vertrag der Stadt mit einer Firma angefragt. Die entsprechende Firma tritt unter anderem bei Wahlkampfberatungen von CDUlern in Erscheinung, auch bei der Beratung des amtierenden Bürgermeisters der Stadt Pforzheim. Die Stadt Pforzheim hat dann einen Auftrag an das Unternehmen vergeben (Smart City Days 2019). Ich würde gerne wissen wieso dieser Auftrag an dieses Unternehmen vergeben wurde und ob der Auftrag hätte ausgeschrieben werden müssen.

Nun antwortet man mir:

Die betroffene Firma hat sich im Rahmen der Anhörung gemäß § 8 Abs. 1 LIFG nicht geäußert.
Eine Einwilligung ist somit nicht zugegangen und gilt damit als verweigert.

Ist das eine richtige Schlussfolgerung? Vermutlich ja, oder?

Weiter:

Nach Abwägung der Interessen sind wir der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der
Herausgabe des Vertrages überwiegt.

Das hört sich ja schön an. Allerdings:

Zum Schutz der Interessen des Betroffenen werden die entsprechenden Geldleistungen […] geschwärzt.

Wie kann das passen? Wenn doch das öffentliche Interesse am Vertrag überwiegt, wieso werden dann die Geldleistungen geschwärzt? Gerade darum geht es doch. Kennt sich hier jemand mit dem Thema aus und hat eine Ahnung wie man die Schwärzung gerade der wichtigen Infos vermeiden kann?

Vielen Dank für eure Hilfe :slight_smile:

Hallo @svaen
mir gefällt der Bescheid der Behörde in dem Sinne, als dass diese sich für mich wirklich nachvollziehbar mit der Sache auseinandergesetzt hat. Inwiefern das Ermessen der Behörde hier stimmig ist, befürchte ich, wird nur ein Gericht entscheiden können. Ich habe diese Drucksache gefunden. Dort ist ab Seite 6, zumindest für das IFG Bund einiges. Nach meiner Lesart, kann hier mit der Bekanntgabe der Höhe der Beträge auf eine Kostenkalkulation geschlossen werden, so dass dies Wettbewerbsrelevanz hat. Man liest aber auch, dass es Uneinigkeit gibt. Die Drucksache ist recht alt und inzwischen gibt es das GeschGehG, welches den Geheimnisbegriff etwas klarer umzeichnet.
Keine Antwort=Ablehnung des Betroffenen lese ich genauso in dem zitierten Paragrafen.
Was Du noch prüfen kannst ist die VOL Regel. Es wird ja argumentiert, dass hier laut VOL keine Ausschreibung erfolgt ist. Wenn man den Regelsatz dazu kennt, dann lässt sich vielleicht ein Betragsrahmen ermitteln. Könnte ja sein, dass die Regel besagt, keine Ausschreibung für Sponsoring unter XX€, sofern Paragfraf Y und Z erfüllt sind usw… Aus dieser Gemengelage könnte man vielleicht implizit etwas ableiten.
Viel Erfolg weiterhin
LG
Ich bin Informatiker und kein Rechtsgelehrter, also bitte nicht als Rechtsbelehrung verstehen.

Danke! Ich hab die Auskunft nun erhalten und werde sie nächste Woche hochladen.

Als weiteren Schritt werde ich wohl mal eine Zusammenfassung von der Stadt anfragen: "Auflistung der Spenden zum den “Smart City Days” Inkl. Eingangsamdatum. De ke sowas sollte ja relativ einfach aufzulisten sein für die Stadt. Bin gespannt auf die Kosten.

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