Es geht um diese Anfrage mit jener Antwort (IFG BaWü).
Ich hatte einen Vertrag der Stadt mit einer Firma angefragt. Die entsprechende Firma tritt unter anderem bei Wahlkampfberatungen von CDUlern in Erscheinung, auch bei der Beratung des amtierenden Bürgermeisters der Stadt Pforzheim. Die Stadt Pforzheim hat dann einen Auftrag an das Unternehmen vergeben (Smart City Days 2019). Ich würde gerne wissen wieso dieser Auftrag an dieses Unternehmen vergeben wurde und ob der Auftrag hätte ausgeschrieben werden müssen.
Nun antwortet man mir:
Die betroffene Firma hat sich im Rahmen der Anhörung gemäß § 8 Abs. 1 LIFG nicht geäußert.
Eine Einwilligung ist somit nicht zugegangen und gilt damit als verweigert.
Ist das eine richtige Schlussfolgerung? Vermutlich ja, oder?
Weiter:
Nach Abwägung der Interessen sind wir der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der
Herausgabe des Vertrages überwiegt.
Das hört sich ja schön an. Allerdings:
Zum Schutz der Interessen des Betroffenen werden die entsprechenden Geldleistungen […] geschwärzt.
Wie kann das passen? Wenn doch das öffentliche Interesse am Vertrag überwiegt, wieso werden dann die Geldleistungen geschwärzt? Gerade darum geht es doch. Kennt sich hier jemand mit dem Thema aus und hat eine Ahnung wie man die Schwärzung gerade der wichtigen Infos vermeiden kann?
Vielen Dank für eure Hilfe