Landkreis Uckermark:Abweichungen nur über zulässige Abweichungen bei Erzeugnissen und Verbraucherprodukten bis zu einer Höhe von 1000 € gebühren- und auslagenfrei-bei Anfragen auf anderen Gebieten werden kostendeckende Auslagen und Gebühren erhoben

Hier findest du Informationen zu einem gleichgelagerten Fall:

Nichts, die Behörde irrt sich meiner Meinung nach völlig. Selbst wenn sie sich nicht irren würde, gäbe es nach § 7 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 VIG eine Freigrenze von 250 Euro. Es besteht eine große Chance, dass deine Anfage darunter bleibt, so dass dir selbst dann keine Gebühren in Rechnung gestellt werden dürften.

Erst einmal gar keine. Dein Antrag wird - die Nachreichung deiner Anschriftendaten vorausgesetzt - weiter bearbeitet. Sollte die Behörde an ihrer Auffassung zu § 7 Abs. 1 VIG festhalten, musst du allerdings damit rechnen, dass dir möglicherweise Gebühren in Rechnung gestellt werden. Dagegen könntest du dich dann aber über einen Widerspruch bzw. Klage zur Wehr setzen.
Es schadet aber sicherlich nicht, wenn du versuchst, es gar nicht so weit kommen zu lassen und die Behörde auf ihren Irrtum hinweist. Ich würde es hiermit versuchen: Entgegen Ihrer Einschätzung handelt es sich bei den von mir angefragten Informationen um solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG, daher ist der Zugang zu selbigen gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro gebühren- und auslagenfrei.