Kosten durch massenhafte Anfrage einzelner Seiten umgehen

Aber ich meine doch, dass ein Urteil dagegen gab (VG Köln, Urteil vom 18.03.2021 - 13 K 1189/20)?
Aber es stimmt, Landesbehörden sind sehr viel kooperativer als Bundesbehörden.
Am schlimmsten sind Veterinärämter, die Antworten entweder gar nicht oder fordern, dass man zur Akteneinsicht kommt.

Das BBK hat meinen Antrag abgelehnt. Die Argumentation klingt erstmal einleuchtend. Ich möchte mir aktuell nicht die Zeit nehmen, den Bescheid auf Herz und Nieren zu prüfen, aber wenn das jemand anderes macht, wehre ich mich gerne ebenfalls gegen den Bescheid.

Folgendes fällt mir gerade ein, für den Fall, dass ich mich gegen die Ablehnung zur Wehr setzen sollte:

Zusammenfassung

Die Behörde hat sich nicht mit mit meinem individuellen Antrag auseinandergesetzt, weil auf das im Antragsentwurf fälschlicherweise enthaltene doppelte “des” verwiesen wird, ich das aber vor der Antragstellung korrigiert habe. Dadurch habe ich (zumindest im Ansatz) gezeigt, dass ich nicht einfach nur dem Link gefolgt bin und auf Absenden geklickt habe, sondern dass ich mich mit der Anfrage auseinandergesetzt habe.
Auch die Behauptung, ich hätte kein Interesse an der Information, ist falsch. Zugegeben, es überwiegt mein Wunsch, dem ursprünglichen Antragsteller zu helfen, aber auch ich habe mit großem Interesse die Berichterstattung rund um den Warntag verfolgt und war enttäuscht, dass ich wieder nicht gewarnt wurde. Außerdem habe ich Seite 4 bewusst ausgewählt, weil ich mir von der Einleitung, den Zielen und einem Teil der Durchführung am meisten Einblicke erhofft habe.

Mein Brief ist zwar noch nicht da, ich gehe aber mal davon aus das die Begründungen überall gleich sind.

Die Begründung kam aber, wie ich es erwartet habe: Die Ablehnung basiert auf der Rechtsmissbräuchlichkeit.

mein Bescheid ist noch nicht da - ich glaub der wird auch nicht ankommen, wenn die ihn überhaupt abgeschickt haben…
Aber immerhin das Internet ist für Behörden nicht mehr komplettes Neuland - Google können sie :joy:

Mein Brief ist nun auch da. Inhaltsgleich zu: 20230213-bbk_geschwaerzt.pdf in Anfrage „Auslösekonzept Warntag 2022 - Seite 4“ - FragDenStaat

Daher erspar ich mir mal den Upload.

Ob eine Rechtsmissbräuchlichkeit wirklich anzunehmen wäre, ist eine super spannende Frage. Es ist aber auch höchstgerichtlich entschieden, dass neben dem Informationsbegehren auch andere Gründe verfolgt werden können.

Wichtig ist nur, dass es dem Antragsteller auch um die Information geht. Die Information muss dabei nicht einmal der Hauptzweck sein. Ich persönlich finde auch die Seite 4 relativ spannend. Eigentlich jede Seite - die 4 aber besonders :slight_smile:

Insofern halte ich die Frage für spannend - aber es gibt gute Gründe wieso man hier auch gute Chancen vor Gericht hätte.

Das beste Urteil, was zwar nicht komplett passgenau ist, aber doch einigermaßen passt wäre dieses des OVG NRW, welches - nicht ganz ohne Witz - kommentiert:

Soweit der Beklagte schließlich einwendet, dass aber die Vielzahl der klägerischen (Einzel-) Auskunftsersuchen in der Summe doch einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht habe, ist dem entgegenzuhalten, dass nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs. GebG NRW in der Gebührenordnung bestimmt werden kann, dass auch für einfache schriftliche Auskünfte Verwaltungsgebühren erhoben werden, was insbesondere in Betracht zu ziehen sein dürfte, wenn derartige Auskünfte - wie etwa Melderegisterauskünfte - gehäuft auftreten.


Scheinbar haben die aber ja auch andere Gründe gefunden. Und das ist vor Gericht deutlich problematischer. Da wir den Inhalt nicht kennen, ist eine Beantwortung hier schwer. Wie ich die Behörden kenne, ist das Schwachsinn. Aber vielleicht steht ja wirklich was drin, was “gefährlich” wäre, wenn das böse Akteure kennen würden. Vermutlich hat man in der Amtsstube nur keinen Bock auf die ganze Arbeit - zusätzlich dazu Angst vor Fehlern.

Und by the way: Hallo liebes BBK, schön dass ihr auch hier seid :heart:

Hallo zusammen,

ich habe den gleichen Bescheid auch gerade bekommen, hier meine Gedanken dazu – ergänzend zu @Apoly, sehe ich gerade:

  1. Ich halte den Einwand des Rechtsmissbrauchs für Quatsch (Grüße gehen raus ans mitlesende BBK :wink:):

Das Urteil, das das BBK erwähnt (BVerwG, Urteil vom 24.11.2020 - 10 C 12.19), spricht sogar eher für uns. Ich zitiere mal daraus:

Zusammenfassung

„a) Einem Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz kann grundsätzlich der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden. Dies entspricht ganz überwiegender Rechtsansicht (etwa OVG Schleswig, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 4 LB 11/12 - NVwZ 2013, 810 Rn. 53; VGH Kassel, Beschluss vom 24. März 2010 - 6 A 1832/09 - juris Rn. 8; Schirmer, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand November 2020, § 3 IFG Rn. 28 f.; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 25) und fand schon in den Materialien zum Informationsfreiheitsgesetz seinen Niederschlag (BT-Drs. 15/4493 S. 16: “werden querulatorische Anträge weder entgegengenommen noch bearbeitet”). Insofern gilt für den Anspruch auf Informationszugang nichts anderes als für jeden anderen Rechtsanspruch. Unzulässig ist eine Rechtsausübung, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (vgl. § 242 BGB), etwa wenn sie allein zu dem Zweck erfolgt, einem anderen Schaden zuzufügen (vgl. § 226 BGB). Es handelt sich um einen allgemeinen Rechtsgedanken, der der gesamten Rechtsordnung zugrunde liegt und in §§ 226, 242 BGB für einen Teilbereich der Rechtsordnung seinen Ausdruck gefunden hat.“ (Rn. 14 juris)

„b) Aus den von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkten ergibt sich allerdings, dass der Anspruch auf Informationszugang nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden kann.“ (Rn. 17)

„Zum einen ist dies nur angängig, wenn es dem Anspruchsteller gar nicht um die begehrte Information geht, er vielmehr ausschließlich andere, von der Rechtsordnung missbilligte Zwecke verfolgt, etwa den Zweck, die in Anspruch genommene Behörde lahmzulegen (vgl. § 226 BGB: “wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen”). Solange der Anspruchsteller an der begehrten Information interessiert ist, ist sein Antrag nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er damit zugleich sachfremde Zwecke verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der sachfremde Zweck überwiegen sollte; auf eine Abwägung kommt es nicht an. Das ergibt sich daraus, dass das Gesetz den Informationszugangsanspruch im beschriebenen Sinne voraussetzungslos gewährt. Der Anspruch ist deshalb grundsätzlich nicht von einer Abwägung mit gegenläufigen Belangen abhängig; lediglich gegenüber personenbezogener Daten Dritter sieht das Gesetz eine Abwägung vor (§ 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG). Darin bestätigt sich das allgemeine Ziel des Informationsfreiheitsgesetzes, das vorwiegend dem Demokratieprinzip und der Kontrolle staatlichen Handelns dienen soll (BT-Drs. 15/4493 S. 6 f.). Solange ein Informationsbegehren dieses allgemeine Ziel zumindest auch verfolgt, kann es nicht unter Verweis auf zugleich verfolgte Nebenzwecke abgelehnt werden.“ (Rn. 18, entspricht der Rn. 14 bei juris, auf die wohl das BBK Bezug nimmt)

Der Beck’sche Online-Kommentar (BeckOK InfoMedienR/Sicko IFG § 9 Rn. 47) schreibt auch, dass der Rechtsmissbrauch sehr restriktiv auszulegen ist, und führt nur Beispiele auf, in denen der Rechtsmissbrauch nicht angenommen werden kann:

  • „wenn der Zugangsantrag durch Ausforschung eines Konkurrenten alleine dem wettbewerblichen Vorteil des Antragstellers dienen soll“
  • „wenn der Antrag nur darauf abzielt, einen Überblick über die bei der Behörde vorhandenen Informationen zu erhalten“

Das finde ich schon einen sehr strengen Maßstab, den wir jedenfalls eindeutig nicht überschritten haben.

Noch eindeutiger finde ich eigentlich ein Urteil des VGH Kassel (Hessischer VGH, Beschluss vom 24.03.2010 - 6 A 1832/09):

„Die Grenze zur unzulässigen Rechtsausübung bzw. zum Rechtsmissbrauch ist unter Berücksichtigung der in §§ 226 und 242 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken erst dann überschritten, wenn der Verfolgung des Rechtsanspruchs offensichtlich keinerlei nachvollziehbare Motive zu Grunde liegen, sondern das Handeln des Anspruchsinhabers offenkundig und zweifelsfrei allein von der Absicht geprägt ist, die Behörde oder einen Drittbetroffenen zu schikanieren oder zu belästigen oder einem anderen Schaden zuzufügen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. März 1979, a.a.O.).“ (Rn. 14)

Die Gebührenumgehung ist damit jedenfalls kein Rechtsmissbrauch, weil es uns ja immer noch um die Information geht, sondern wir nur keine Gebühren dafür bezahlen wollen. Die Gebühren nach § 10 Abs. 2 IFG dienen ja dazu, den Verwaltungsaufwand der Behörde zu entschädigen, setzen ja aber bereits voraus, dass grundsätzlich ein Interesse an der Information besteht. Ich würde also sagen, man kann im Rahmen des § 10 IFG keinen Rechtsmissbrauch bejahen, weil das ja nur geht, wenn überhaupt kein Interesse an der Information besteht.

Praktisch sieht man das ja auch daran, dass FragDenStaat ganz regelmäßig solche Kampagnen im großen macht und da soweit ich weiß noch nie der Einwand des Rechtsmissbrauchs geltend gemacht wurde (hier und hier solche Kampagnen z.B.).

  1. Das BBK schreibt aber außerdem, dass der Antrag „unbegründet“ wäre (seltsame Wortwahl in dem Zusammenhang, weil man einen IFG-Antrag nicht begründen muss^^), sie sehen jedenfalls die Belange der inneren und äußeren Sicherheit gefährdet:

Ich halte das eher für falsch. Der Beck’sche Online-Kommentar schreibt dazu:

„Institutionell bezieht sich § 3 Nr. lit. c IFG vor allem auf die (nichtmilitärischen) Sicherheitsbehörden des Bundes, also etwa die Bundespolizei, das BKA (s. VG Wiesbaden BeckRS 2016, zur Einsicht in den Vertrag über den Bundestrojaner), den Bundesverfassungsschutz, den BND, den MAD und das Zollkriminalamt (Jastrow/Schlatmann Rn. 30; vgl. HK-IFG/Rossi Rn. 18)“
(BeckOK InfoMedienR/Schirmer IFG § 3 Rn. 63)

Auch die Darlegungen des BBK halte ich nicht für überzeugend, klar dürfen sie nicht genau sagen, was da schützenswert ist, aber ein bisschen konkreter hätte es schon sein dürfen. Insbesondere bei „Zuständigkeiten, Beteiligung und Zeitpläne“ sehe ich nicht, warum man das nicht veröffentlichen dürfte.

3. Ergebnis:

Wir können auf jeden Fall Widerspruch einlegen, am besten erstmal eine Person, und dann erklären, warum der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit falsch ist und dass sie uns dann die eine Seite geben sollen und halt die Sachen schwärzen, die sie für notwendig halten, und gleichzeitig das individuell begründen sollen. Klagen können wir dann immer noch, vielleicht ist das ja auch für @fragdenstaat @arne interessant?

Und wenn das BBK bei uns mitlesen kann, dann können wir ja auch beim BBK mitlesen, vielleicht haben die sich ja noch mehr Gedanken dazu gemacht, die Sie in Ihren Bescheiden nicht mit uns teilen wollten – hier meine Anfrage dazu :wink:

Hast du über deinen eigenen Antrag eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO gemacht?
Evtl. gibt es dann mehr Informationen.
Meine Anfrage diesbezüglich findet sich hier

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Dass das BBK keine Sicherheitsbehörde ist, dürfte egal sein. Der Schutz ist institutionsunabhängig.

Eher scheitern dürfte die dürftige Begründung daran (Schoch, IFG, § 3)

Auf Grund der behördlichen Darlegungslast (> Vorb § 3 Rn. 61 ff.) muss die informationspflichtige Stelle substantiiert und nachvollziehbar anhand konkreter Angaben dartun, warum der beantragte Informationszugang zur Sicherung des Schutzguts gemäß § 3 Nr. 1 lit. c ausgeschlossen ist; abstrakte Erwägungen zu dem Ausnahmetatbestand genügen der behördlichen Obliegenheit nicht.

Verstehe ich nicht. Sind da personenbezogene Daten von dir drin? Eher nicht, oder?

Naja, Name, Anschrift, etc.
Es wird ja über mich geschrieben, geht natürlich nur bei der eigenen Anfrage.

Joa, geht auch per IFG. Man kann halt den internen Schriftverkehr/die Akte zur Anfrage anfragen.

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Habe im Moment leider keine Kapazitäten um meine Einschätzungen zu erläutern, ich werfe aber mal in die Runde eine Anfrage nach der Kommunikation zu dieser Anfrage zu stellen. Könnte interessant sein, ob die Behörde da ggf. intern auch ein wenig zu geschrieben hat (vgl. Kommunikation zu Anfrage 268343 - FragDenStaat → da hat die Behörde intern auch erstmal recherchiert).

Außerdem: die Vermittlung um Einschätzung bitten (bitte nur 1x und nicht bei jeder Anfrage einzeln, wir müssen ja nicht unnötige Arbeit machen, hihi :slight_smile: )

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Meine Anfrage zur Kommunikation wurde depubliziert, da sie angeblich keine Anfrage nach IFG ist.
( Diese Anfrage ist keine Anfrage im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes!
Sie müssen nach spezifischen, nicht Sie selbst betreffenden Dokumenten in Behörden fragen.)
Ob der BBK die wohl gemeldet hat?

Ja, die Anfragen-Polizei macht das hier manchmal. @juliankpf war es aber nicht?

Ich würde aber mal streng entgegen halten: Zumindest wenn ich (auch für meine eigene Anfrage!) die Kommunikation per IFG erfrage, dann handelt es sich um eine IFG-Anfrage. Basta. Da gibt es auch gar keine Diskussion.

Wenn ich jetzt per DSGVO nachfrage, kann man streiten. Ich halte es weiter für Quatsch sowas zu depublizieren, solange es um eine IFG-Anfrage geht. Das wäre jetzt aber meine persönliche Meinung.

Sie müssen nach spezifischen, nicht Sie selbst betreffenden Dokumenten in Behörden fragen.

Halte ich für Schwachsinn solange die Behörde nach IFG auskunftspflichtig wäre. Das wäre sie hier im Falle eines Antrags nach IFG definitiv.

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Die “Anfragen-Polizei”. Oh gott, den muss ich mir merken :slight_smile: :joy:

Nope, ich habe nicht eingegriffen. Ich gucke aber mal eben, was da los war.

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hat denn jetzt schon wer Widerspruch erhoben? oder gibts noch Aspekte, die wir bisher nicht auf dem Schirm hatten? sonst kann ich mal mein Glück versuchen…

meint ihr, das BBK würde meinem Widerspruch direkt abhelfen, weil ich durch das Erheben des Widerspruchs ja beweise, dass ich zumindest auch ein Interesse an der Information habe? Und wenn sie dem Widerspruch nicht abhelfen wäre das natürlich auch ein schöner Fall, um sich vom VG Köln bestätigen zu lassen, dass ein Aufteilen von Anfrage rechtmäßig ist :popcorn:

Ganz sicher nicht. Die werden sich darauf festbeißen - außer vielleicht wenn der BfDI die überzeugt…

Der Bescheid datiert zwar auf den 13.02.2023, hat mich aber erst am 21.02.2023 erreicht. Ich bin gerade verreist. Wenn ich kurz vor Fristablauf wieder zuhause bin, schau ich mir das Thema etwas genauer an und werde dann eventuell Widerspruch einlegen. Die Nachricht veröffentliche ich dann natürlich.

Hast du es mittlerweile getan? :slight_smile:
Ich denke, es wäre gut, wenn es mehrere Leute versuchen! Am besten jeder auf seine eigene Art. Dann muss sich das BBK mit dem Einzelfall auseinandersetzen.

Wir können uns den ganzen Spaß wohl sparen, ich hab das vollständige und ungeschwärzte Konzept gefunden.

Auslösekonzept Warntag 2022 - Seite 3 - FragDenStaat

Ich habs jetzt einfach mal bei meiner Anfrage hochgeladen. Ich bin mir nicht sicher ob ich sagen soll, wo ich es herhabe, weil die Stelle dann vielleicht Ärger vom BBK bekommt (was meint ihr?) und unsere Freund:innen hier ja auch mitlesen, aber vermutlich ist das auch egal, oder?

@helloworld das ist das, was du gesucht hast, richtig?

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und wo wir schon mal grad dabei sind, hier auch das Auslösekonzept vom 1. Bundesweiten Warntag 2020:

Auslösekonzept Warntag 2022 - Seite 3 - FragDenStaat