Ist das Erstellen eines Screenshots eine „Herstellung neuer Informationen“?

Anfrage:
https://fragdenstaat.de/anfrage/twitter-analysedaten-twitter-analytics-zu-bmu/#nachricht-392072

Wie zu lesen ist, hat das Bundesumweltministerium mit Verweis auf § 2 Nr. 1 IFG behauptet, dass Erstellen von Screenshots (in diesem Fall vom Twitter-Account) ist das Erstellen einer neuen Information.
Ich sehe ja ganz klar die schon bei Twitter gespeicherten (statistischen) Informationen als „amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung“.

Ich schreibe einen Antwortentwurf hier einmal:
https://pad.systemli.org/p/twitter-erstellung-screenshots-keep

Jeder kann da kommentieren (Text markieren und oben den Kommentarknopf anklicken) und auch bearbeiten (bitte keine Randale!). (Im Zweifel lieber hier nochmal schreiben.)

Natürlich existieren diese Informationen bereits. So kann jede*r Twitter Nutzer*in https://analytics.twitter.com/ besuchen und sich dort die Analytics Daten anzeigen lassen. Daher sind diese Informationen A: vorhanden und B: der Behörde zugänglich.

Sie schreiben zwar dass du eine Auswertung der Screenshots wünschst (das wäre vmtl. wirklich am IFG vorbei) aber du schriebst dass du explizit nur die Screenshots wünschst. Gar bietest du Unterstützung wie sie das machen können. Andere Behörden stellen Informationen auch gerne in Excel Tabellen zusammen, was noch viel mehr Aufwand darstellt.

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Okay, abgesendet.

Da ist ja ein recht “kurze” Antwort heraus gekommen… :wink:

Gegen ihre Entscheidung vom 11.07.2019 erhebe ich hiermit Widerspruch.

Sie scheinen der Auffassung zu sein, dass das Anfertigen von Bildschirmfotos ein nicht durch das IFG erfasstes „Herstellen neuer Informationen” darstelle. Beim Anfertigen eines Screenshots von vorhandenen amtlichen Informationen handelt es sich insoweit eher um eine „Übertragungsleistung, die als Vorbedingung des Informationszugangs lediglich ein in verwaltungstechnischen Erwägungen wurzelndes Zugangshindernis beseitigt” (BVerwG, NVwZ 2015, 669 Rn. 37).

§ 2 Nr. 1 IFG umfasst sämtliche Aufzeichnungen „unabhängig von der Art ihrer Speicherung”. Hierbei handelt es sich um digitale Aufzeichnung von Aufrufszahlen und weiteren Statistiken. Diese werden in digitaler Form auf den Servern der „Twitter International Company” für Sie zum Abruf bereit gehalten. Daher sind diese Daten prinzipiell vorhanden. Das Erstellen eines Screenshots („Bildschirmfotos”) stellt hierbei keine Informationserstellung, mehr eine Informationsbündelung dar. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 IFG müssen Sie diese Informationen in dem von mir gewünschten Format zur Verfügung stellen. Wenn das Anfertigen von Bildschirmfotos einen übergroßen Aufwand darstellen würde, so können Sie diese Informationen auch auf anderem Wege zugänglich machen.

Ihre benötigte Tätigkeit besteht lediglich in der Bereitstellung und Übermittlung dieser Informationen an mich als Antragsteller. Dieser Prozess besteht aus üblichen Bürotätigkeiten, die oft bei IFG-Anfragen benötigt werden, und erzeugt keinerlei neue Informationen.

Die Informationen, die Ihnen von Twitter in Form einer Webseite ausgeliefert wurden, sind dabei beispielsweise durch Erstellung eines Bildschirmfotos (Bildschirmschnappschuss/“Screenshot”) an mich zu übermitteln.
In der Form der Informationsübermittlung habe ich Ihnen mit Absicht alle Freiheiten gelassen, wobei ich meine Präferenz ausgedrückt habe, allerdings können Sie bspw. auch die Webseite inklusive aller Informationen auszudrucken und an mich senden. Ich möchte jedoch erneut darauf hinweisen, dass ich nach § 1 Abs. 2 IFG eine digitale Antwort in Form einer E-Mail wünsche.
Diese Argumentation soll verdeutlichen, dass beim einfachen Erstellen eines Bildschirmfotos keinerlei neue Informationen generiert oder hergestellt werden, sondern lediglich existierende Informationen umgewandelt werden bzw. in ein Format übertragen werden, in dem Sie an mich, als Antragsteller, übermittlungsfähig sind.

Weiterhin möchte ich darauf hinweisen, dass alle erbetenen Informationen bereits „vorhanden und gespeichert“ sind und es sich ebenfalls um „Formen von festgehaltener und gespeicherter Information“ (BT-Drs. 15/4493, S. 8) handelt, da diese Informationen bereits auf den Servern von Twitter gespeichert sind. Die Erstellung der Auswertungen und Screenshots erfordert in diesem Fall einen geringfügigen Verwaltungsaufwand und ist somit ebenfalls eine einfache Auskunft nach § 10 Nr. 1 IFG.

Nach Ihrer Argumentation wäre auch das Einscannen oder Fotografieren eines amtlichen Dokumentes eine „Herstellung neuer Informationen”. Wie an vielen IFG-Anfragen zu sehen, ist dies jedoch eine gängige Art Informationen zu übermitteln und kein Ablehnungsgrund.
Falls Sie bspw. das Erstellen eines analogen oder digitalen Fotos mittels externer Geräte (Fotokamera etc.) nicht zur „Herstellung neuer Informationen” zählen, so sei es Ihnen freilich auch erlaubt, mehrere Fotografien eines Monitors zu erstellen, auf dem die Webseite mit allen angeforderten Informationen dargestellt ist oder beispielsweise die Webseite auszudrucken. Allerdings würde ich es, nebst § 1 Abs. 2 S. 2 IFG auch des Umweltschutzes wegen, bevorzugen all diese Informationen im Digitalen zu halten und nicht per Briefpost zu versenden.

Der alleinige Aufruf der Webseite kann wohl schwerlich als Informationsherstellung gewertet werden, schließlich rufen Sie Informationen nur ab und stellen diese nicht persönlich her. Die Informationen sind dem BMU auch in der Form vorhanden, als dass Sie mit einem Klick aufgerufen werden können. Ebenfalls möchte ich anzweifeln, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Ihres Social Media Teams diese Informationen nicht bereits einmal angefragt hat.

Ferner möchte ich noch einmal betonen, dass Sie alle angeforderten Informationen, d.h. alle Informationen, die auf den entsprechend genannten Analyseseiten vorhanden sind, mir in jedem Format zusenden können. Es müssen nicht zwingend Bildschirmfotos sein, solange alle abgebildeten Informationen enthalten sind. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass Bildschirmfotos wohl eine der einfachsten Möglichkeiten darstellen, diese Information zu übermitteln.

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Danke für die Mitarbeit an dem Widerspruch.

Leider ist bei einem gleichartigen Widerspruch an das BMI eine Ablehnungsgebühr (oder eher Abschreckgebühr) von 30€ erhoben wurden. Siehe: