Informationsfreiheitssatzung des Landkreises Starnberg / Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises

Hallo zusammen,

ich würde gerne von dem zuständigen Landkreis Starnberg Informationen zur Gaststättenerlaubnis eines bestimmten Restaurants - speziell zu Auflagen unter welcher die Erlaubnis erteilt wurde - anfragen.

Nun hat der Landkreis Starnberg zwar eine Informationsfreiheitssatzung, jedoch gelte diese nicht für “Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises” - darunter eben “Gaststätten und Gewerberecht”.

Ich habe nun zwar gegoogelt und Gesetzestexte gelesen; aber leider habe ich nicht wirklich herausfinden können, was das konkret bedeutet.

Kann mir jemand von euch Spezialisten einen Rat geben, was das bedeutet? Von welcher anderen Behörde könnte ich die entsprechende information begehren? (Auch meine Heimatgemeinde Gauting und Sitz des Restaurants hat eine Informationsfreiheitssatzung erlassen!)

Grüße,
MacGyver

Probieren geht über Studieren! Also einfach mal eine Anfrage stellen und schauen, wie sie reagieren. Auf eine Ablehnung kann man jedenfalls konkreter mit Ratschlägen reagieren.

Spezialisten für die Starnberger Informationsfreiheitssatzung sind vermutlich schwierig zu finden – ich bin jedenfalls keiner. Aber vielleicht findet sich ja hier jemand?

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Kommunale Gebietskörperschaften (im folgenden: Gemeinden) erfüllen verschiedene Aufgaben aus verschiedenen Gründen. In einer Gemeindeverfassung mit dualistischer Aufgabenstruktur unterscheidet man Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, in welchem Gemeinden grob vereinfacht eigene Aufgaben finden, regeln und diese geregelten Aufgaben umsetzen, und Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, wo übertragene fremde Aufgaben mit fremden Regeln ausgeführt werden. Im eigenen Wirkungskreises regelt die Gemeinde die Informationsfreiheit allein, im übertragenen Wirkungskreis darf vereinfacht nur der fremde Aufgabensteller dies tun.
Wie kann man die beiden Aufgaben unterscheiden: Vereinfacht, wo ein Bundes- oder Landesgesetz die Aufgabe regelt, liegt ein übertragener Wirkungskreis vor. Gibt es dagegen nur eine Satzung, eigener Wirkungskreis.
Nachzulesen für Bayern in Artt. 51 ff. LKrO, 57 f. GO.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLKrO-51

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-57

Hallo Frank,

vielen Dank für diese Erklärung.

Was ich mich (zusätzlich zur juristischen Erklärung) frage:
Wie könnte ich denn erkennen wer dem Landkreis denn die Aufgabe “Gaststätten und Gewerbe” übertragen hat? Weil ich denke diesem “Überträger” müsste ich doch wohl meine Anfrage zusenden.

Zwischenzeitlich habe ich die Anfrage aber einfach mal an den Landkreis abgeschickt; mal sehen was kommt…

Vielen Dank!

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