IFG-Anfrage per Mail "rechtsgültig"?

Wenn ich eine IFG-Anfrage per mail schreibe,darf ich dann bei nicht antworten der Behörde in einer Klage dies als Punkt nennen?Oder muss ich dafür angerufen haben oder einen Brief geschrieben haben.Also falls ich klagen wollte könnten sie sich durch den E-mail weg rausziehen?

Moin,

nein. In m. W. allen Gesetzen - außer in M-V - steht drinnen, dass Anträge auch per Mail (elektronisch) gestellt werden dürfen. Nur ab dem Widerspruch geht die E-Mail nicht mehr. Da muss dann schon der klassische Brief auf Papier benutzt werden.

Geht es um eine konkrete Anfrage?

Nein,noch nicht.Aber dann weiß ich ja bescheid.

Das Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich formlos (§ 10 VwVfG), weshalb grundsätzlich auch E-Mail als Kommunikationsmittel benutzt werden kann, sofern der Empfänger einen “Zugang [hierfür] eröffnet” (§ 3a Abs. 1 VwVfG).

Prozessual musst Du bei einer Klage bedenken: Kann ich das Gericht davon überzeugen, dass mein IFG-Antrag auch bei der Behörde zugegangen ist?

FragDenStaat.de bietet hier das praktische Feature, dass zu jeder Nachricht der Zustellungsstatus gespeichert wird und man als Antragsteller Maillogs einsehen kann; welche im Zweifel auch vor Gericht nützlich sein können.

Wenn hier von der Behörde alles auf Gedeih und Verderb bestritten würde, könnte jemand von FragDenStaat.de als Zeuge für die Zustellung der E-Mails bzw. Echtheit der E-Mails und Maillogs dienen.

Die Frage, ob eine E-Mail zugegangen ist, ist natürlich nur bei Untätigkeitsklagen besonders wichtig. Wenn man einen Bescheid erhalten hat, stellt dieser typischerweise auch den Bezug zum Antrag her, sodass hier weniger Zweifel bestehen.

Bevor man hingegen wegen Untätigkeit klagt (also keine Antwort erhalten hat), sollte man ein paar E-Mails verschickt haben. So nimmt man den Raum für das gerne mal vertretene Argument, dass E-Mail “unzuverlässig” sei und es gelegentlich zum Verlust auf dem Transportweg komme.
Vielleicht mal angerufen zu haben, ob ein grundsätzliches Problem mit dem Mailserver besteht, kann hier allerdings auch nicht schaden.


(Vorstehendes gilt der Einfachheit halber für nur für den Bund. Die Länder haben aber häufig ähnliche Regelungen. Auch soll Vorstehendes nicht als Rechtsberatung missverstanden werden.)

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Das ist ja bei mir wg. der häufigen Befassung mit aus meiner Sicht oft dubiosen Entscheidungen von Gerichten und Staatsanwaltschaften auch ein Thema. Die Standardantworten bei Mailanfragen sagen ja meistens aus, dass man nicht auf Mails antworte - es sei denn, man ist dort in den elektronischen Postversand-Ablauf eingebunden. Hatte im Mai mit dem Landesbeautragten f. Datenschutz Kontakt zu diesem Thema, hier die reinkopierte Antwort:
Sehr geehrter Herr vom Bruch,

vielen Dank für Ihre o. g. E-Mail.

Nach meinem Kenntnisstand bezieht sich die von Ihnen angesprochene standardisierte Antwort-E-Mail der Gerichte und Staatsanwaltschaften auf Rechtssachen, wie Gerichtsverfahren, Strafermittlungsverfahren etc. Nach meinen bisherigen Erfahrungen reagieren Gerichte regelmäßig auf E-Mails, die – wie Ihre E-Mail – Verwaltungsverfahren bei dem Gericht betreffen. Mit Staatsanwaltschaften habe ich diesbezüglich noch keine Erfahrungen gemacht.

Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Referent

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

Referat 2

Kavalleriestr. 2-4

40213 Düsseldorf

Internet: www.ldi.nrw.de

  • Wobei man sich dort auch beschweren kann und sollte, wenn auf eine solche Mail keine weitere Reaktion erfolgt