HowTo / Vorlage Untätigkeitsklage

So einfach bejahen würde ich das aber nicht. Der Schoch/Schneider ist hier nämlich relativ eindeutig:

Die Untätigkeitsklage ist nur zulässig, wenn die Drei-Monats-Frist gemäß S. 2 verstrichen ist oder wenn bei Klagerhebung vor Ablauf der drei Monate besondere Umstände des Falles die Entscheidung der Behörde in kürzerer Frist gebieten. Besondere Umstände liegen vor, wenn dem Kläger das Abwarten jener Frist schwere und unverhältnismäßige Nachteile zuführen würde. Ein besonderer Umstand kann außerdem eine spezialgesetzlich geregelte kürzere Entscheidungsfrist sein. Spezialgesetzlich geregelte längere Bearbeitungsfristen (vgl. § 10 Abs. 6a BImSchG) können nach dem Wortlaut des S. 2 bei der Bemessung der Sperrfrist nicht berücksichtigt werden. Die Klage ist auch in diesen Fällen nach Ablauf von drei Monaten zulässig, es besteht aber ein zureichender Grund für die Aussetzung des Verfahrens nach S. 3. (Schoch/Schneider/Porsch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 75 Rn. 6)

In jedem Falle braucht es bei der Klageerhebung vor der drei-monatigen Frist einen besonderen Grund und dieser besteht i. d. R. nicht nur aus einer Regelung des UIG oder ähnlicher Rechtsnormen. Nur der Sodan/Ziekow trifft hierzu überhaupt einen Hinweis:

Derartige besondere Umstände, die eine frühzeitige Entscheidung der Behörde als geboten erscheinen lassen können, sind dann anzunehmen, wenn dem Kläger das Abwarten der Dreimonatsfrist schwere und unverhältnismäßige Nachteile zufügen würde. Dabei kann aber nicht schon jeder materielle Nachteil, wie etwa die drohende Gefahr einer Kostensteigerung aufgrund der Dauer der behördlichen Bearbeitungszeit, ausreichen, da das Gesetz von der Behörde eine in sachlicher und rechtlicher Hinsicht zureichende Überprüfung des Sachverhalts sowie eine rechtlich korrekte, mithin rechtmäßige Entscheidung fordert, was naturgemäß eine bestimmte Zeit in Anspruch nehmen kann. Daher ist darauf abzustellen, ob für den Kläger gravierende, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen, wenn die Behörde die Dreimonatsfrist ausschöpft, ohne eine Entscheidung zu treffen. […] Zuletzt können besondere Umstände ebenso in spezialgesetzlichen Fristen zu sehen sein. (NK-VwGO/Brenner, 6. Aufl. 2025, VwGO § 75 Rn. 45)

@juliankpf Siehste - geht doch.

Kannst du bitte mal aufhören mich ständig zu markieren?

Ich hab keinerlei Interesse etwas mit dir zutun zu haben. Deine Art hier mit anderen umzugehen ist einfach zu ekelhaft, das habe ich auch seit ich hier unterwegs bin noch nicht erlebt. Du machst hier nur jeden anderen dumm, der dir nicht sofort zustimmt.

Ich hatte mich schon gewundert, es war verdächtig ruhig die Tage. Ob es am guten Wetter liegt? Danke an allen Beteiligten. Das bringt einen doch ganz gut durch. Spannender Langzeitdiskurs für Außenstehende!

@juliankpf Der Unterschied ist, dass er das entsprechende Urteil genannt hat und du keinen hilfreichen Beitrag geleistet hast. Du kannst dich nicht auf ein Urteil berufen, das erst nach deinem Kommentar genannt wurde. Das hättest du tun können, wenn du das Urteil selbst genannt hättest – aber genau diese hilfreiche und sinnstiftende Forumskultur ist dir ja grundsätzlich nicht zu eigen. Dafür muss man sich nur deine anderen Beiträge anschauen. Und damit meine ich nicht nur die Beiträge in „meinen" Themen.

Dass du dich jetzt auch noch als Opfer inszenierst, ist noch weniger verständlich. Du bist ein Troll, wie du hinreichend bewiesen hast. Dein Ziel ist nicht, einen sinnvollen Beitrag zu leisten, sondern deine Meinung zu äußern und dich in themenfremden Ergüssen zu verlieren.

Du bist wahrscheinlich immer noch gekränkt, dass die Aufsichtsbehörde deiner haltlosen Meinung widersprochen hat. :joy:

Ich kann das hier echt alles nicht mehr xD

Hättest du korrekt gelesen, hättest du auch mitbekommen, dass ich mich nie auf das Urteil bezogen habe, sondern auf die Kommentierungen zum Gesetz. Das hatte ich auch so in meiner Nachrichten - in der ich die Kommentierung zitiert habe - benannt. Aber Kopf hoch.

Nein eindeutig nicht. Du stellst dich wieder unberechtigt als Opfer dar.

Das Urteil ist tatsächlich interessant. Gibt es dazu weitere Entscheidungen oder Literatur?

Es wirkt paradox: Eine Soll-Vorschrift steht rechtlich näher am Muss als am Kann. Die Behörde benötigt grundsätzlich sachliche Gründe, um von der gesetzlichen Regelfrist von einem Monat abzuweichen. Das BVerwG sagt im Ergebnis aber, dass ein möglicher Verstoß gegen diese spezialgesetzliche Frist nicht bereits die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage begründet, solange die allgemeine Dreimonatsfrist des § 75 VwGO noch nicht abgelaufen ist.

Die Begründung erscheint mir allerdings nicht völlig überzeugend. Wenn die Behörde von der gesetzlichen Regelfrist nur aus sachlichen Gründen abweichen darf, dann erschließt sich mir nicht ohne Weiteres, weshalb nicht gerade im Klageverfahren geprüft werden soll, ob solche Gründe tatsächlich vorliegen. Andernfalls wird die Monatsfrist faktisch entwertet, da ihre Überschreitung zunächst folgenlos bleibt und der Bürger dennoch auf die Dreimonatsfrist des § 75 VwGO verwiesen wird.

@juliankpf wieso klagt FdS nicht? :joy:

Kannst du bitte aufhören mich ständig zu markieren, nur weil du die Gesetzeslage nicht verstehst. Das nimmt ja schon schräge Züge an…