HowTo / Vorlage Untätigkeitsklage

So einfach bejahen würde ich das aber nicht. Der Schoch/Schneider ist hier nämlich relativ eindeutig:

Die Untätigkeitsklage ist nur zulässig, wenn die Drei-Monats-Frist gemäß S. 2 verstrichen ist oder wenn bei Klagerhebung vor Ablauf der drei Monate besondere Umstände des Falles die Entscheidung der Behörde in kürzerer Frist gebieten. Besondere Umstände liegen vor, wenn dem Kläger das Abwarten jener Frist schwere und unverhältnismäßige Nachteile zuführen würde. Ein besonderer Umstand kann außerdem eine spezialgesetzlich geregelte kürzere Entscheidungsfrist sein. Spezialgesetzlich geregelte längere Bearbeitungsfristen (vgl. § 10 Abs. 6a BImSchG) können nach dem Wortlaut des S. 2 bei der Bemessung der Sperrfrist nicht berücksichtigt werden. Die Klage ist auch in diesen Fällen nach Ablauf von drei Monaten zulässig, es besteht aber ein zureichender Grund für die Aussetzung des Verfahrens nach S. 3. (Schoch/Schneider/Porsch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 75 Rn. 6)

In jedem Falle braucht es bei der Klageerhebung vor der drei-monatigen Frist einen besonderen Grund und dieser besteht i. d. R. nicht nur aus einer Regelung des UIG oder ähnlicher Rechtsnormen. Nur der Sodan/Ziekow trifft hierzu überhaupt einen Hinweis:

Derartige besondere Umstände, die eine frühzeitige Entscheidung der Behörde als geboten erscheinen lassen können, sind dann anzunehmen, wenn dem Kläger das Abwarten der Dreimonatsfrist schwere und unverhältnismäßige Nachteile zufügen würde. Dabei kann aber nicht schon jeder materielle Nachteil, wie etwa die drohende Gefahr einer Kostensteigerung aufgrund der Dauer der behördlichen Bearbeitungszeit, ausreichen, da das Gesetz von der Behörde eine in sachlicher und rechtlicher Hinsicht zureichende Überprüfung des Sachverhalts sowie eine rechtlich korrekte, mithin rechtmäßige Entscheidung fordert, was naturgemäß eine bestimmte Zeit in Anspruch nehmen kann. Daher ist darauf abzustellen, ob für den Kläger gravierende, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen, wenn die Behörde die Dreimonatsfrist ausschöpft, ohne eine Entscheidung zu treffen. […] Zuletzt können besondere Umstände ebenso in spezialgesetzlichen Fristen zu sehen sein. (NK-VwGO/Brenner, 6. Aufl. 2025, VwGO § 75 Rn. 45)

@juliankpf Siehste - geht doch.

Kannst du bitte mal aufhören mich ständig zu markieren?

Ich hab keinerlei Interesse etwas mit dir zutun zu haben. Deine Art hier mit anderen umzugehen ist einfach zu ekelhaft, das habe ich auch seit ich hier unterwegs bin noch nicht erlebt. Du machst hier nur jeden anderen dumm, der dir nicht sofort zustimmt.

Ich hatte mich schon gewundert, es war verdächtig ruhig die Tage. Ob es am guten Wetter liegt? Danke an allen Beteiligten. Das bringt einen doch ganz gut durch. Spannender Langzeitdiskurs für Außenstehende!

@juliankpf Der Unterschied ist, dass er das entsprechende Urteil genannt hat und du keinen hilfreichen Beitrag geleistet hast. Du kannst dich nicht auf ein Urteil berufen, das erst nach deinem Kommentar genannt wurde. Das hättest du tun können, wenn du das Urteil selbst genannt hättest – aber genau diese hilfreiche und sinnstiftende Forumskultur ist dir ja grundsätzlich nicht zu eigen. Dafür muss man sich nur deine anderen Beiträge anschauen. Und damit meine ich nicht nur die Beiträge in „meinen" Themen.

Dass du dich jetzt auch noch als Opfer inszenierst, ist noch weniger verständlich. Du bist ein Troll, wie du hinreichend bewiesen hast. Dein Ziel ist nicht, einen sinnvollen Beitrag zu leisten, sondern deine Meinung zu äußern und dich in themenfremden Ergüssen zu verlieren.

Du bist wahrscheinlich immer noch gekränkt, dass die Aufsichtsbehörde deiner haltlosen Meinung widersprochen hat. :joy:

Ich kann das hier echt alles nicht mehr xD

Hättest du korrekt gelesen, hättest du auch mitbekommen, dass ich mich nie auf das Urteil bezogen habe, sondern auf die Kommentierungen zum Gesetz. Das hatte ich auch so in meiner Nachrichten - in der ich die Kommentierung zitiert habe - benannt. Aber Kopf hoch.

Nein eindeutig nicht. Du stellst dich wieder unberechtigt als Opfer dar.

Das Urteil ist tatsächlich interessant. Gibt es dazu weitere Entscheidungen oder Literatur?

Es wirkt paradox: Eine Soll-Vorschrift steht rechtlich näher am Muss als am Kann. Die Behörde benötigt grundsätzlich sachliche Gründe, um von der gesetzlichen Regelfrist von einem Monat abzuweichen. Das BVerwG sagt im Ergebnis aber, dass ein möglicher Verstoß gegen diese spezialgesetzliche Frist nicht bereits die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage begründet, solange die allgemeine Dreimonatsfrist des § 75 VwGO noch nicht abgelaufen ist.

Die Begründung erscheint mir allerdings nicht völlig überzeugend. Wenn die Behörde von der gesetzlichen Regelfrist nur aus sachlichen Gründen abweichen darf, dann erschließt sich mir nicht ohne Weiteres, weshalb nicht gerade im Klageverfahren geprüft werden soll, ob solche Gründe tatsächlich vorliegen. Andernfalls wird die Monatsfrist faktisch entwertet, da ihre Überschreitung zunächst folgenlos bleibt und der Bürger dennoch auf die Dreimonatsfrist des § 75 VwGO verwiesen wird.

@juliankpf wieso klagt FdS nicht? :joy:

Kannst du bitte aufhören mich ständig zu markieren, nur weil du die Gesetzeslage nicht verstehst. Das nimmt ja schon schräge Züge an…

Ich möchte an der Stelle hier auch mal weitere, leider negative, Erfahrungen mit Untätigkeitsklagen berichten.

Ich habe vor dem VG Köln gegen das BMG geklagt, es ging um die Herausgabe von bereits durch das IFG herausgegeben Unterlagen:

Der Text war wie folgt:

- alle in den nachfolgend genannten Verfahren herausgegebenen Unterlagen:

1. Kommunikation und Akten zur Firma Rise [#339323] → https://fragdenstaat.de/anfrage/kommuni…
2. Kommunikation zur Beantwortung schriftlicher Anfrage [#339322] → https://fragdenstaat.de/anfrage/kommuni…

Da die Unterlagen bereits herausgegeben wurden, gehe ich davon aus das keine weiteren Drittbeteiligungsverfahren o. ä. notwendig sind und die Unterlagen somit kostenfrei und digital übergeben werden können.

Im Laufe des Verfahrens hat das BMG mitgeteilt, dass zu Nr. 2 keine Unterlagen rausgegeben wurden. Gut, war so für mich okay. Dann hätte man es negativ beschieden, sind ja keine Unterlagen da.

Tja, irgendwann musste ich klagen und habe extra als Antrag nur gestellt:

    1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende Informationen zugänglich zu machen:
    2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Und das extra nochmals in der Klageschrift begründet:

Hierauf hat die die Beklagte u. a. mit E-Mail vom 20.04.2026 erklärt, dass in dem Verfahren zu 2 keine Unterlagen herausgegeben wurden. Nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut des Antrags des Klägers, ist der Punkt 2 somit obsolet und sollte durch die Beklagte somit negativ beschieden werden.

Nach langem Hin und Her, wurden mir die Unterlagen zu 1. zur Verfügung gestellt und das BMG hat die Sache für erledigt erklärt. In einem Schriftsatz wurde zudem, wie ich bereits wusste, erklärt das zu 2 keine Unterlagen verfügbar sind. Wusste ich ja schon.

Ich habe mich natürlich der Erledigungserklärung angeschlossen, die Sache war ja erledigt, ich hatte die Unterlagen die es gab, nur am Ende keinen richtigen Bescheid - aber ist ja nicht schlimm. Nun, dachte ich zumindest.

Dann kam der Beschluss und ich bin aus allen Wolken gefallen. Das VG Köln hat aus dem einen Verfahren gleich zwei gemacht und den Streitwert auf 10.000 Euro verdoppelt. Außerdem wird mir mit dem Antrag zu 1 zwar Recht gegeben, das die Klage zulässig und begründet war, der Antrag zu 2 aber nicht - der Antrag den ich nie gestellt habe. Ergo werden die Kosten zu jeweils 50% auf das BMG und mich umgelegt.

Außerdem wird zwar das Verfahren eingestellt, es wurde ja beidseitig für erledigt erklärt, es wird trotzdem der 3-fache Kostensatz abgerechnet. Warum? Ich habe tatsächlich keine Ahnung.

Und da stehe ich nun, habe einen unanfechtbaren Beschluss und eine Rechnung über 424,50 Euro. Und das trotz das ich völlig im Recht war. Tja, das war dann wohl meine letzte Untätigkeitsklage.

oh, das klingt ja alles nicht so gut! ich hätte das denke ich auch alles so gemacht wie du…

zum Streitwert 10.000: das ist ja ärgerlich, aber ich fürchte sowas kann schon mal passieren wenns praktisch zwei anfragen sind (auch wenn du ja nur eine zum gegenstand der klage gemacht hattest?) - ich würde dann versuchen die klar unter einem thema zusammenzufassen, damit das als einheitliche anfrage gewertet wird. ansonsten kannst du (steht in der rechtsmittelbelehrung) wahrscheinlich Beschwerde gegen die festsetzung des streitwerts einlegen? bin mir aber nicht sicher, ob/welchem neuen kostenrisiko du dich damit aussetzt

den 3fachen kostensatz gibts wahrscheinlich, weil ihr das verfahren zwar für erledigt erklärt habt, aber trotzdem niemand eine freiwillige kostenübernahme erklärt hat und das Gericht dann noch streitig über die Kosten entscheiden musste. dann gibts den normalen 3fachen satz. normalerweise bei erledigung erklärt ja die behörde dass sie die kosten trägt und dann muss sie nur den 1fachen satz tragen. den fehler hatte ich auch mal gemacht - ist doof.

und dass dir kosten für einen antrag auferlegt werden, den du nicht gestellt hast, halte ich aber für quatsch, bin mir auch nicht sicher obs da eine erklärung für gibt oder das VG einfach nen fehler gemacht hat und versehentlich dachte du hättest zwei anträge gestellt?

das problem ist, dass die kostenentscheidung gem. § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist nehme ich an? das steht in der rechtsmittelbelehrung. dann könntest du höchstens binnen 2 wochen gem. § 152a VwGO eine anhörungsrüge versuchen und dich zb darauf berufen, dass die kostenentscheidung gegen das willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil du ja nicht mal einen antrag gestellt hast. der VGH BW hat das in einer ähnlichen konstellation mal für zulässig gehalten, ist aber wohl ein bisschen komplizierter: Landesrecht BW

ansonsten gibts für unanfechtbare entscheidungen den weg nach Karlsruhe, wo du aber auch eine grundrechtsverletzung geltend machen musst (deswegen Art. 3 Abs. 1 GG!). und normalerweise will das BVerfG im rahmen der rechtswegeerschöpfung auch eine anhörungsrüge sehen bevor du Verfassungsbeschwerde erheben kannst…

soweit meine nicht ganz ausgegorenen gedanken dazu :slight_smile:
kannst aber auch gern mal den beschluss des VG schicken (im zweifel privat)

LG

Danke erstmal für deine lange Nachricht.

Also so wie ich es verstanden habe, hat das VG den zweiten Antrag interpretiert, weil der grundlegende Antrag nach dem IFG auch die zwei Punkte umfasste - der zweite war nicht zurückgezogen. Das war vielleicht unglücklich formuliert, aber ich halte das Vorgehen des VG auch für rechtswidrig.

Die Sache ist unanfechtbar, korrekt. Die Rüge habe ich bereits gestellt, der Berichterstatter hat mir 3 Tage später geantwortet, das er keinen Grund für eine Änderung des Beschlusses sieht. Das Schreiben ist keine 3 Sätze lang…

schade dass er das so schnell abgebügelt hat! und joa, eigentlich müsste das VG ja nach §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO gerade bei nicht anwaltlich vertretenem Kläger schon mal besser abklären was du eigentlich willst, da stimm ich dir zu!

aber tja, dann bleibt dir wohl nur zu zahlen oder zahlen und parallel Verfassungsbeschwerde^^

wenn du das tun solltest, sag doch gern was daraus wird :wink:

Ja, ich finde es auch sehr schade, das hier das Gericht einen “ins Messer” hat laufen lassen. Mein Anliegen dürfte wohl relativ einfach verständlich gewesen zu sein, aber ich habe wohl einen sehr behördenfreundlichen Richter bekommen. Das habe ich so auch noch nicht erlebt; eigentlich sind die Gerichte recht freundlich wenn man keinen Anwalt hat.

Mir wird wohl nichts bleiben als zu zahlen.

ich hab mir das nochmal ein bisschen weiter angeschaut, einfach aus Interesse, und ich denke du kannst zumindest eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 GKG machen:

Voraussetzung ist dafür gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG eigentlich, dass der Wert des Beschwerdegegenstands größer als 300 Euro ist. Der Wert beträgt nicht die 424 Euro die du zahlen musst, sondern (wahrscheinlich) nur 424 Euro minus die Hälfte des 5000er Streitwerts (255 euro) ist gleich 170 Euro. Damit erreichst du nicht die 300 Euro-Schwelle.

Das ist dem OVG NRW aber egal, weil es (ein bisschen paradox) sagt, dass es auch unterhalb der 300 Euro-Schwelle die Kostenfestsetzung von Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG ändern kann. Das geht eigentlich nur, wenn ein Verfahren in der Sache vor dem OVG anhängig ist, und das kann aber eben auch dieses gleiche Beschwerdeverfahren sein. Siehe dazu die grundlegende Entscheidung des OVG NRW hier:

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 E 684/11 Rn. 11ff.

und das macht es auch immer noch so, z.B. Oberverwaltungsgericht NRW, 1 E 215/25

Zuständig ist dafür das VG Köln, das der Beschwerde selbst abhelfen kann - wenn es das nicht tut, muss es die Beschwerde dem OVG vorlegen. Das Verfahren ist gem. § 68 Abs. 3 S. 1 GKG gerichtskostenfrei.

damit wirst du zwar vermutlich keine Entscheidung darüber erreichen, ob das VG dir die Hälfte der Kosten auferlegen durfte, obwohl das eine UTK war, sondern nur eine Reduktion der Gerichtskosten die du zahlen musst, aber das OVG wird vielleicht trotzdem in einem Nebensatz erwähnen dass das ja völlig albern ist, hier den doppelten Streitwert anzunehmen (so grundsätzlich und vor allem, wenn der zweite Teil deiner Anfrage gar nicht Klagegegenstand geworden ist weil du dazu nichts beantragt hast)

mich würde schon sehr interessieren was das VG und das OVG dazu sagen würden :smiley:

LG

Sorry, falls das falsch rüber kam, gegen die Streitwertfestsetzung kann ich natürlich Rechtsmittel einlegen, nur der Beschluss in der Sache ist fest. Ich würde den Beschluss in der nächsten Woche auch mal im Volltext einstellen, bin aber die Woche nicht zuhause.

Den Tipp mit der Beschwerde nehme ich auf jeden Fall mit. Danke dafür, das war mir nicht bewusst. Das probiere ich dann zumindest!

Ich habe heute in der Briefankündigung heute gesehen das ich nochmal Post vom VG bekomme, mal gucken was da kommt.