So einfach bejahen würde ich das aber nicht. Der Schoch/Schneider ist hier nämlich relativ eindeutig:
Die Untätigkeitsklage ist nur zulässig, wenn die Drei-Monats-Frist gemäß S. 2 verstrichen ist oder wenn bei Klagerhebung vor Ablauf der drei Monate besondere Umstände des Falles die Entscheidung der Behörde in kürzerer Frist gebieten. Besondere Umstände liegen vor, wenn dem Kläger das Abwarten jener Frist schwere und unverhältnismäßige Nachteile zuführen würde. Ein besonderer Umstand kann außerdem eine spezialgesetzlich geregelte kürzere Entscheidungsfrist sein. Spezialgesetzlich geregelte längere Bearbeitungsfristen (vgl. § 10 Abs. 6a BImSchG) können nach dem Wortlaut des S. 2 bei der Bemessung der Sperrfrist nicht berücksichtigt werden. Die Klage ist auch in diesen Fällen nach Ablauf von drei Monaten zulässig, es besteht aber ein zureichender Grund für die Aussetzung des Verfahrens nach S. 3. (Schoch/Schneider/Porsch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 75 Rn. 6)
In jedem Falle braucht es bei der Klageerhebung vor der drei-monatigen Frist einen besonderen Grund und dieser besteht i. d. R. nicht nur aus einer Regelung des UIG oder ähnlicher Rechtsnormen. Nur der Sodan/Ziekow trifft hierzu überhaupt einen Hinweis:
Derartige besondere Umstände, die eine frühzeitige Entscheidung der Behörde als geboten erscheinen lassen können, sind dann anzunehmen, wenn dem Kläger das Abwarten der Dreimonatsfrist schwere und unverhältnismäßige Nachteile zufügen würde. Dabei kann aber nicht schon jeder materielle Nachteil, wie etwa die drohende Gefahr einer Kostensteigerung aufgrund der Dauer der behördlichen Bearbeitungszeit, ausreichen, da das Gesetz von der Behörde eine in sachlicher und rechtlicher Hinsicht zureichende Überprüfung des Sachverhalts sowie eine rechtlich korrekte, mithin rechtmäßige Entscheidung fordert, was naturgemäß eine bestimmte Zeit in Anspruch nehmen kann. Daher ist darauf abzustellen, ob für den Kläger gravierende, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen, wenn die Behörde die Dreimonatsfrist ausschöpft, ohne eine Entscheidung zu treffen. […] Zuletzt können besondere Umstände ebenso in spezialgesetzlichen Fristen zu sehen sein. (NK-VwGO/Brenner, 6. Aufl. 2025, VwGO § 75 Rn. 45)