HowTo / Vorlage Untätigkeitsklage

HowTo Untätigkeitsklage

Hinweis: Die folgenden Erklärungen könnten theoretisch komplett falsch sein, wir sind keine Juristen und können keine Rechtsberatung erteilen. Befolgen des HowTos auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Im Zweifelsfall solltest du dir Hilfe durch Rechtsanwältinnen/-e suchen.

I. Worum geht es?

Vermutlich jede Person, die häufiger IFG-Anträge stellt, kennt folgendes Problem: Die Behörde antwortet auf den Antrag gar nicht (“stellt sich tot”) oder teilt zwar regelmäßig irgendwelche beiläufigen Informationen über den Verfahrensstand mit (evtl. auf Rückfrage), erlässt aber keinen förmlichen Bescheid, in dem dem Antrag stattgegeben wird oder in dem der Antrag abgelehnt wird

Hinweis: Ein Bescheid kann auch per E-Mail ergehen und ist auch allgemein nur an wenige Voraussetzungen und Formerfordernisse geknüpft.

Üblicherweise kann man (im IFG-Bereich) nur gegen positives Verwaltungshandeln, d.h. gegen einen förmlichen Bescheid, vorgehen. Dazu muss man in der Regel gegen den Bescheid rechtzeitig Widerspruch erheben und kann anschließend (oder in einigen Bundesländern auch unmittelbar gegen den Erstbescheid) vor dem Verwaltungsgericht Versagungsgegenklage (eine besondere Form der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage) erheben.

Damit sich die Behörde aber nicht so der gerichtlichen Prüfung entziehen kann, indem sie einfach den Antrag nicht bescheidet, gibt es auch die Untätigkeitsklage (eine besondere Form der Verpflichtungsklage).

II. Wann kann ich Untätigkeitsklage erheben?

Die Voraussetzungen für die Erhebung der Untätigkeitsklage sind in § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Danach müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. Ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts (aka ein IFG-Antrag) wurde gestellt oder ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt erhoben.
  2. Über den Antrag/Widerspruch ist noch nicht entschieden (sonst: nur die “gewöhnlichen” Rechtsmittel Widerspruch bzw. Versagungsgegenklage).
  3. Seit Eingang des Antrags bei der Behörde sind wenigstens drei Monate vergangen (wegen besonderer Umstände des Einzelfalls kann eine kürzere Frist geboten sein).
  4. Es gibt keinen zureichenden Grund für die Untätigkeit der Verwaltung. Ein zureichender Grund liegt hier insbesondere dann vor, wenn die Verwaltung “für die Verzögerung nichts kann” (z. B. weil sie von dir Informationen benötigt hatte, um die Anfrage zu beantworten, und du damit mehrere Wochen gewartet hattest). Personalmangel oder Arbeitsüberlastung sind hingegen kein zureichender Grund.

III. Erhebung der Untätigkeitsklage

1. Allgemeines

Um Untätigkeitsklage zu erheben, musst du eine Klageschrift beim zuständigen Verwaltungsgericht (das ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Behörde sitzt; Liste aller Verwaltungsgerichte).

Die Klageschrift muss folgendes enthalten (§ 82 VwGO):

  • Kläger und Beklagter,
  • Gegenstand des Klagebegehrens und einen Antrag,
  • sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel.

Wichtig: Die Klage muss schriftlich an das Verwaltungsgericht gesendet werden, eine einfache E-Mail genügt nicht und führt zur Unzulässigkeit der Klage und zur Pflicht, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Alternativ kann die Klage auch zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden, dazu informiert man sich am Besten auf der Webseite des jeweiligen Verwaltungsgerichts.

Hinweis: Du solltest neben der Klage noch eine Abschrift für die Beklagte hinzufügen, da das Gericht diese andernfalls selber herstellt und die Kosten in jedem Fall dir auferlegt.

2. Rubrum

Erster Bestandteil deiner Klage wird das Rubrum sein, d.h. eine Angabe von Kläger und Beklagter. Hierbei hat sich die Tradition entwickelt, dass zuerst der Text “Klage” in etwas größerer, fetter Schrift zentriert geschrieben wird und anschließend die Übrigen Informationen in einer Art “Satzform”. Am Besten hilft vermutlich ein Beispiel (leider ist zentriert/rechtsbündig hier nicht unterstützt, daher folgende [Markup]-Informationen)

KLAGE [zentriert, etwas größer]

der Maria Muster,
Informationsfreiheitsallee 34, 12345 FragDen-Stadt,

Klägerin, [rechtsbündig]

gegen [zentriert]

die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Intransparenzbehörde,
Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin,

Beklagte [rechtsbündig]

Hinweis: Wie du vielleicht schon gesehen hast, klagt man nicht direkt gegen die Intransparenzbehörde, sondern gegen ihren Rechtsträger. Dies ist in § 78 VwGO so bestimmt und gilt in den meisten Bundesländern. Allerdings macht es dir die Verwaltungsgerichtsordnung einfach und erlaubt auch, in der Klageschrift nur die Behörde zu bezeichnen.

3. Antrag

Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten. Es ist aber eigentlich immer empfohlen, einen Antrag hinzuzufügen. Um diesen Antrag richtig zu formulieren, sind zwei Sachen zu beachten:

  1. Das Gericht ist an den Antrag gebunden, d.h. das Gericht kann nicht mehr zusprechen, als beantragt. Weniger kann es zusprechen, wenn es die Klage insoweit teilweise abweist.
  2. Das Gericht wird sich an dem Antrag orientieren. Bis auf kleine Umformulierungen wird das Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit den Antrag fast wörtlich übernehmen, soweit es nicht die Klage abweist.

Daher ist es sinnvoll, einen vollstreckbaren Antrag zu formulieren. Anstatt zu beantragen, dass das Gericht die Beklagte verurteilt, dem Antrag auf Informationszugang stattzugeben, sollten die begehrten Informationen genau benannt werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Bescheidungsklage (d.h. eine Klage mit dem Antrag, die Beklagte möge verpflichtet werden, den Antrag vom XX.XX.XXXX zu bescheiden) von vielen als unzulässig angesehen wird und daher, nach Hinweis des Gerichts, zur kostenpflichtigen Klageabweisung führen kann.

Als Musterantrag für eine Untätigkeitsklage, wenn noch kein (Erst-)Bescheid ergangen ist:

Hiermit erhebe ich Untätigkeitsklage und beantrage,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die bei ihr vorliegenden Informationen über die Sichtung von Ufos auf Bundesgebiet herauszugeben, wobei personenbezogenen Daten (auch der Aliens) geschwärzt werden.

Hier in fett markiert ist der Klagegegenstand, dieser ist vermutlich sehr ähnlich zu dem Fragetext, den du auf FragDenStaat eingegeben hast, wobei die “Erläuterungen” nicht in den Klageantrag sondern in die Begründung, s.u., gehören. Außerdem empfiehlt es sich, wenn du personenbezogene Daten vermutest, an denen du nicht interessiert bist, um deren Schwärzung/etc. zu bitten (hier kursiv)

Als Musterantrag für einen Untätigkeitsklage, wenn du bereits Widerspruch erhoben hast, über den noch nicht entschieden wurde:

Hiermit erhebe ich Untätigkeitsklage und beantrage,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom XX.XX.XXXX (Az. YYYY-YYY/YY-YYY) zu verpflichten, dem Kläger die bei ihr vorliegenden Informationen über die Sichtung von Ufos auf Bundesgebiet herauszugeben, wobei personenbezogenen Daten (auch der Aliens) geschwärzt werden.

Der Klageantrag ist sehr ähnlich zu dem vorherigen, nur der fett markierte Teil ist neu dazugekommen. Da bereits ein Bescheid ergangen ist, muss dieser formell aufgehoben werden, bevor die Verpflichtung zur Herausgabe der Informationen ergehen kann. Dabei muss der Bescheid möglichst genau bezeichnet werden, dazu sollte der Zeitpunkt des Erlasses sowie das behördliche Akten- bzw. Geschäftszeichen genannt werden.

4. Begründung

In der Klageschrift müssen die Tatsachen und Beweismittel angegeben werden, auf die die Klage gestützt wird. Insbesondere muss der angegriffene Verwaltungsakt (also ein bereits ergangener Erstbescheid) hinzugefügt werden. Auf Rechtsfragen musst du nur insoweit eingehen, als du die Rechtsgrundlage kurz benennen solltest (also z. B. § 1 Abs. 1 IFG für Bundesbehörden), allerdings kann es teilweise auch sinnvoll sein, weitere Ausführungen zu machen, wenn

  1. du dahingehend Einwendungen der Behörde befürchtest und
  2. du dir hinreichend sicher bist, dass deine Ausführungen sinnvoll sind.

Nach dem Antrag solltest du also eine Überschrift namens “Begründung” einfügen und anschließend wesentlich das bisherige Verfahren zusammenführen. Bei IFG-Klagen sind Beweismittel in der Regel nicht so wichtig, es kommt mehr auf Rechtsfragen an, und die Beklagte wäre für Ausschlussgründe beweispflichtig, daher genügt in der Regel folgendes:

BEGRÜNDUNG

I.

Am 1. Januar 1970 habe ich folgenden Antrag bei der Beklagten über die Plattform FragDenStaat beantragt, Zugang zu folgenden Informationen zu erhalten:

“Informationen über die Sichtung von Ufos auf Bundesgebiet”

(Beweis: E-Mail-Ausdruck, Anhang 1)

Der Antrag ist am gleichen Tag noch bei der Beklagten eingegangen.

(Beweis: E-Mail-Protokolle, Anhang 2)

Der Eingang wurde von ihr am folgenden Tag bestätigt.

(Beweis: E-Mail-Ausdruck, Anhang 3 [oder auch Anhang 1, wenn die FdS-Exportfunktion genutzt])

Seit dem hat die Beklagte auf den Antrag nicht reagiert, auch trotz mehrfacher Nachfragen

(Beweis: E-Mail-Ausdrucke, Anhang 4)

Daher ist nun Klage geboten.

II.

Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) in der besonderen Form der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) statthaft. Die Beklagte hat seit mehr als drei Monaten nicht über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts entschieden.

Die Klage ist auch begründet, denn der Anspruch folgt aus § 1 Absatz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes. Ausschlussgründe hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

5. Unterschrift

Am Ende der Untätigkeitsklage darf dann aber auch die eigenhändige Unterschrift nicht fehlen, sonst könnte die Klage als unzulässig abgewiesen werden:

M u s t e r

IV. Kosten

1. Kostenrisiko

Bevor du die Klageschrift abschickst (das hast du doch hoffentlich noch nicht gemacht, oder?), solltest du noch eine Sache beachten: Verfahrenskosten.

Ein Gerichtsverfahren in Deutschland ist in aller Regel nicht kostenfrei. Die Höhe der Gerichtskosten (und der Anwaltskosten) richtet sich nach dem so genannten Streitwert (Gegenstandswert für die Anwaltskosten). Das ist der Wert, den der Streitgegenstand für die klagende Partei hat. In § 4 ff. der Zivilprozessordnung ist das Bestimmungsverfahren detailliert angegeben. Dies ist aber für IFG-Klagen in der Regel ohne Relevanz, hier richtet sich der Streitwert nach dem Auffangstreitwert, der in § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5000 Euro festgesetzt ist.

Der Streitwert gibt aber noch nicht an, welche Kosten tatsächlich zu zahlen sind. Es gibt im Internet unzählige Prozesskostenrechner, mit denen die genauen Kosten beziffert werden können. Da die beklagte Behörde in der Regel nicht anwaltlich vertreten sein wird, werden Gerichtskosten von etwa 483 Euro nebst Auslagen für eine IFG-Klage in erster Instanz anfallen.

2. Kostentragung

Wer trägt jetzt diese Kosten? Hierbei gilt die Regelung, dass die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt. Allerdings gibt es für Untätigkeitsklagen eine Ausnahme. Hier gilt nach § 161 Abs. 3 VwGO, dass die Kosten stets der beklagten Partei zur Last fallen, wenn die klagende Partei mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, d.h. die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage vorlagen. Das bedeutet, auch wenn die Klage später als unbegründet abgewiesen wird, trägt die Behörde die Verfahrenskosten. Allerdings wird teilweise auch vertreten, dass der Kläger die Kosten der unbegründeten Klage dennoch trägt, wenn die Behörde zwischen Klageerhebung und -entscheidung einen ablehnenden Bescheid erlässt (was dann getan werden kann, unter V).

Kostenvorschuss: Eine weitere Besonderheit ist, dass das Gericht seine Kosten bei Hauptsacheverfahren (quasi alles außer Einstweilige Anordnung) vorgeschossen haben möchte. Daher wird das Gericht bei Erhebung der Klage zur Zahlung der Kosten auffordern und erst dann die Klage an die Behörde zustellen und sich inhaltlich mit ihr auseinandersetzen. Ist dann rechtskräftig über die Kostentragung entstanden, hat die Behörde dir die Kosten (u. U.) zu erstatten. Tut sie dies nicht, kannst du das Verwaltungsgericht um Festsetzung der Kosten bitten, was dir einen Vollstreckungstitel verschafft.

3. Prozesskostenhilfe

Wenn du den Kostenvorschuss o.ä. nicht leisten kannst, kann dir das Gericht Prozesskostenhilfe gewähren. Zu den Einzelheiten findest du z. B. hier mehr.

V. Erledigung

Zuletzt noch kurz eine Erklärung zu der Frage, was passiert, wenn die Behörde doch noch (also nach Klageerhebung) einen Bescheid erlässt.

Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Gibt die Behörde dem IFG-Antrag statt und gibt sie die begehrten Informationen freiwillig heraus, musst du das Klageverfahren beenden, da diese andernfalls mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen würde. In diesem Fall ist die beste Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären und zu beantragen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen (dies ist übrigens eine einmalige Gelegenheit, das schöne Wort “Klaglosstellung” zu verwenden…).

Beispiel:

In dem Rechtsstreit

2 K 42/71
Muster ./. Bundesrepublik

wird die Klage für erledigt erklärt, da die Beklagte mich klaglos gestellt hat. Es wird beantragt, die Kosten des Verfahrens nach § 161 Absatz 3 VwGO der Beklagten aufzuerlegen.

Muster

Schließt sich die Beklagte der Erledigungserklärung an, ist das Verfahren beendet. Andernfalls entscheidet das Gericht darüber, ob die Klage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen war und entscheidet darauf ausgehend über die Kosten.

Lehnt die Behörde den Antrag ab, gibt es zwei Möglichkeiten. Die Klage kann ohne Änderungen als normale Versagungsgegenklage weiter betrieben werden (diesmal aber ohne die Kostenprivilegierung des § 161 Abs. 3 VwGO!) oder für erledigt erklärt werden.

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