Hi zusammen,
aus denselben Forschungsdaten lassen sich unterschiedliche Ergebnisse interpretieren. Zu der von 2017 bis 2022 durchgeführten wissenschaftlichen Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln liegt zwar inzwischen eine Auswertung seitens der Behörde vor, ich interessiere mich jedoch für die anonymisierten Datensätze hierzu. Daraus lassen sich dann ggfs. weitere Erkenntnisse gewinnen. Meine IFG-Anfrage wurde nun jedoch abgelehnt, siehe: Anonymisierte Datensätze der Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln - FragDenStaat
Begründung: Es läge eine besondere fachgesetzliche Zweckbindung aus § 31 Abs. 6 SGB V, Satz 7 hinsichtlich der Datenverwendung vor, die Vorrang vor dem IFG habe und eine Verwendung außerhalb der Behörde (des BfArM) ausschließe. Darin steht insbesondere:
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die nach Satz 6 übermittelten Daten nur in anonymisierter Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten.
Nun kann ich Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und/oder den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit um Vermittlung bitten. Ich tendiere erstmal zum Widerspruch. So oder so braucht es nun eine möglichst gute Begründung. Ich würde argumentieren, dass:
- die Formulierung im SGB nicht als Ausschlusstatbestand formuliert ist
- die Daten bereits in anonymisierter Form vorliegen
- kein Ausschlusstatbestand nach dem IFG benannt wurde
- es im Sinne des Gesetzgebers sein dürfte, dass die Begleiterhebungsdaten nach einer Bereitstellung, ohne Kosten für diesen, für weitere Forschungs- und Recherchearbeiten genutzt werden können
Würde mich über konstruktive Meinungen und weitere Möglichkeiten zur Widerspruchsbegründung sehr freuen!