Hinweis: Ich bin kein Jurist. Alle Hinweise sind ausschließlich eigene Erfahrungen oder Interpretationen, für die keine Haftung übernommen werden kann.
Hallo fapsi_1,
Zu B
eine rechtsmittelfähige Entscheidung ist eine Entscheidung, die eine bestimmte Form erfüllt. Zum Beispiel eine sog. Rechtsmittelbelehrung, die dich über deine Rechte informiert (Widerspruchsrecht, Klagerecht, …). Solche Dokumente können also als Belege in einem Gerichtsverfahren gelten und sollten daher postalisch zugesendet werden.
Zu C
Wenn du dich dafür entscheidest, einen “rechtsmittelfähigen Bescheid” zu erhalten, kannst du dagegen erstmal Widerspruch erheben. Dieser enthält eine juristische Gegenargumentation zu den Aussagen der Behörde. Wenn dieser auch abgelehnt wird, kannst du dagegen Anfechtungsklage vor einem Verwaltungsgericht erheben.
Wichtig:
Abgelehnte Widersprüche kosten Geld. Meistens wird eine Mindestgebühr von 20 Euro erhoben, in Einzelfällen auch mehr oder weniger!
Zu Gebühren (C und D)
Gebühren fallen allgemein nur bei einer Ablehnung der Rechtsmittel an. Allerdings benötigst du wahrscheinlich anwaltliche Hilfe, die du vorauszahlen musst.
Die Klage kann unter Umständen über den Fond “Transparenzklagen” (ko-)finanziert werden, aber nur, wenn Erfolgsaussicht besteht und der Fall eine allgemeine Relevanz hat.
Zu D
keine Rechtsmittel einlegen
Zu A
Du könntest versuchen, die Behörde darauf hinzuweisen, dass personenbezogene Daten geschwärzt werden können. Gleiches gilt wahrscheinlich auch für Geschäftsinteressen, hier ist aber mir unklar, inwieweit dann die Information ungeschwärzte Textstellen enthalten würde.
Zu E
kann ich nichts genaueres sagen. Man könnte argumentieren, dass die Behörde (Anfrageziel) als Behörde (Terminus) handelt, wenn sie einen Antrag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz bescheiden will und Rechtsmittelbelehrung und co. anbieten will (und dann auch Gebühren für Widerspruchsablehnung erhebt!!). Hier bin ich mir aber nicht sicher, ob das wirklich stimmt.
Außerdem würde ich die Behörde bitten, mit der Bescheidung die Antwort der Dritten (wg. Datenschutz) abzuwarten.
Wie @Jasper erwähnte, kannst du auch die/den Landesbeauftragte(n) für Datenschutz und Informationsfreiheit dazuschalten (über den Punkt: Vermittlung).
Weiterhin könntest du überlegen, den Antrag an das übergeordnete Ministerium zu stellen, wenn sich die Behörde komplett querstellt und sich als im Sinne des IFG nicht zuständig erklärt.
Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen. Wenn du noch Fragen hast, zögere nicht auf diesen Beitrag zu antworten. Andere Mitglieder dieses Forums (oder ich) werden dir helfen, diese zu klären.
Viele Grüße
@luap42