Hilfe bei Anfrage Unterlagen bezüglich Betrieb Telematikinfrastruktur

Hallo,

ich hätte ein paar Fragen zu einer aktuell laufenden Anfrage(siehe hier). Bezüglich einer Antwort wird geschrieben, sie enthielte “Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 IFG (personenbezogene Daten) und § 6 IFG (Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen), so dass [die Anfrage] begründet werden muss (vgl. § 7 Abs.1 IFG). Ich beabsichtige daher, Ihre Anfrage ablehnend zu bescheiden. Sofern Sie eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu Ihrem Antrag wünschen, bedarf es zwingend der Mitteilung Ihrer postalischen Anschrift, um deren Übermittlung ich bis zum 31. August 2019 bitte.”
a) Wie soll ich hier eurer Meinung nach vorgehen?
b) Was meint rechtsmittelfähige Entscheidung?
c) Ich bin fest entschlossen eine Klage im Falle der Ablehnung anzustreben (gerne auch finanziell zu unterstützen), was sollte ich dabei beachten?
d) Wie kann ich die Kosten deckeln?
e) besteht seitens des Betreibers Arvato Systems eine Auskunftspflicht im Rahmen des IFG, da er hoheitliche Aufgaben wahrnimmt?
Vielen Dank im voraus für eure Zeit und Beiträge.

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Moin,

da ich leider kein Jurist bin, kann ich nur laihenhaftes Wissen weitergeben.

Zu A)
Typischerweise ist es so, dass um Begründung gebeten wird innerhalb einer Frist x. Dass das hier nicht erfolgt ist, wundert mich. Ich würde in diesem Punkt nachfragen, ob dir Begründung nachgeliefert werden kann (im Zweifel BfDI einschalten). Das Unternehmen hat erwähnt, dass es nicht mit Hoheitsaufgaben beauftragt ist. Das würde ich noch einmal prüfen.

Zu B)
Eine rechtsmittelfähige Entscheidung erlaubt das weitere Vorgehen gegen die Entscheidung (Wiederspruch, Klage). Wird häufig in zB Hamburg so gemacht.

Zu den anderen Punkten kann ich aus dem Stegreif nichts sagen. Aber wir haben hier ja viele andere kompetente Leute.

~Jasper

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Hinweis: Ich bin kein Jurist. Alle Hinweise sind ausschließlich eigene Erfahrungen oder Interpretationen, für die keine Haftung übernommen werden kann.

Hallo fapsi_1,

Zu B

eine rechtsmittelfähige Entscheidung ist eine Entscheidung, die eine bestimmte Form erfüllt. Zum Beispiel eine sog. Rechtsmittelbelehrung, die dich über deine Rechte informiert (Widerspruchsrecht, Klagerecht, …). Solche Dokumente können also als Belege in einem Gerichtsverfahren gelten und sollten daher postalisch zugesendet werden.

Zu C

Wenn du dich dafür entscheidest, einen “rechtsmittelfähigen Bescheid” zu erhalten, kannst du dagegen erstmal Widerspruch erheben. Dieser enthält eine juristische Gegenargumentation zu den Aussagen der Behörde. Wenn dieser auch abgelehnt wird, kannst du dagegen Anfechtungsklage vor einem Verwaltungsgericht erheben.

Wichtig:

Abgelehnte Widersprüche kosten Geld. Meistens wird eine Mindestgebühr von 20 Euro erhoben, in Einzelfällen auch mehr oder weniger!

Zu Gebühren (C und D)

Gebühren fallen allgemein nur bei einer Ablehnung der Rechtsmittel an. Allerdings benötigst du wahrscheinlich anwaltliche Hilfe, die du vorauszahlen musst.

Die Klage kann unter Umständen über den Fond “Transparenzklagen” (ko-)finanziert werden, aber nur, wenn Erfolgsaussicht besteht und der Fall eine allgemeine Relevanz hat.

Zu D

keine Rechtsmittel einlegen :wink:

Zu A

Du könntest versuchen, die Behörde darauf hinzuweisen, dass personenbezogene Daten geschwärzt werden können. Gleiches gilt wahrscheinlich auch für Geschäftsinteressen, hier ist aber mir unklar, inwieweit dann die Information ungeschwärzte Textstellen enthalten würde.

Zu E

kann ich nichts genaueres sagen. Man könnte argumentieren, dass die Behörde (Anfrageziel) als Behörde (Terminus) handelt, wenn sie einen Antrag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz bescheiden will und Rechtsmittelbelehrung und co. anbieten will (und dann auch Gebühren für Widerspruchsablehnung erhebt!!). Hier bin ich mir aber nicht sicher, ob das wirklich stimmt.

Außerdem würde ich die Behörde bitten, mit der Bescheidung die Antwort der Dritten (wg. Datenschutz) abzuwarten.

Wie @Jasper erwähnte, kannst du auch die/den Landesbeauftragte(n) für Datenschutz und Informationsfreiheit dazuschalten (über den Punkt: Vermittlung).

Weiterhin könntest du überlegen, den Antrag an das übergeordnete Ministerium zu stellen, wenn sich die Behörde komplett querstellt und sich als im Sinne des IFG nicht zuständig erklärt.

Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen. Wenn du noch Fragen hast, zögere nicht auf diesen Beitrag zu antworten. Andere Mitglieder dieses Forums (oder ich) werden dir helfen, diese zu klären.

Viele Grüße
@luap42

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Hallo @luap42 und @Jasper,

vielen Dank für eure schnelle, kompetente Hilfe!
Werde dann umgehend einen rechtsmittelfähigen Bescheid anstreben und die genannten Punkte beachten:

  1. die Behörde bitten, mit der Bescheidung die Antwort der Dritten (wg. Datenschutz) abzuwarten.
  2. um eine Schwärzung der personen-bozogenen Daten bitten (die Geschäftsinteressen können leider nicht geschwärzt werden, da werden sie wahrscheinlich den ganzen Vertrag schwärzen).
  3. eine Begründung nachliefern.
  4. Falls die Begründung nicht angenommen wird oder hoheitliche Aufgaben bestritten werden, die/den Landesbeauftragte(n) für Datenschutz hinzuziehen. (F): Müsste in diesem Fall nicht die/der Bundesbeauftragte® gefragt werden, oder gilt hier der Beauftragte für meinen Wohnort?)

zu c), d) wollte bezüglich des Geldes nur ungefähr einschätzen können, was auf mich zukommen könnte.

Danke @luan42 auch für den Hinweis, sich direkt an das Gesundheitsministerium zu wenden, werde dies ebenfalls für eine weitere Anfrage bezüglich dieser Thematik in Erwägung ziehen (siehe hier).

Falls noch jemand etwas zu E) weiß, was ja auch für die Anfrage an die Gematik Gmbh (Hauptanteileigner ist der Bund) relevant sein könnte (@Jasper danke, hatte überlesen das sie die Hoheitsaufgaben bestreiten), wäre ich sehr dankbar.

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Zur Frage bei 4.: Zuständig ist die Stelle, die durch das Gesetz ermächtigt wird, nachdem du den Antrag gestellt hast. (Also der Bundesbeauftragte! - ich lag hier falsch!)

Viel Erfolg.

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