Hessen: § 82 Nr. 5 HDSIG Ausschlussgrund "rein wirtschaftliche Interessen"

Hallo Leute,

habe in Hessen eine Anfrage am laufen und soll nun näher mein Interesse an den Informationen begründen.

“Es wird darauf hingewiesen, dass der Zugangsanspruch nach § 82 Nr. 5 HDSIG ausgeschlossen ist, sofern rein wirtschaftliche Interessen an der Information bestehen.”

“Ich bitte vor diesem Hintergrund um Bestätigung, dass die Informationen nicht rein wirtschaftlichen Interessen zu dienen bestimmt sind. Zur Prüfung ist die Darlegung Ihres Interesses an den Informationen erforderlich.”

Habe bisher nur eine Anfrage von @arne.semsrott gefunden, in welcher diese Vorschrift thematisiert wird: Geschäftsverteilungsplan des Ministeriums - FragDenStaat

Mir scheint diese Anfrage allerdings quasi provoziert, da gleich zu Beginn bereits angekündigt wurde, dass ein rein wirtschaftliches Interesse vorläge. Der Behörde blieb somit ja auch nichts anderes übrig, als darauf entsprechend zu reagieren.

Meine Frage ist: was meint § 82 Nr. 5 HDSIG denn eigentlich genau? Ich gehe davon aus, dass ich als Privatperson kein wirtschaftliches Interesse habe, mir ist aber unklar, ob ich das zu einfach sehe, oder wo hier der Haken ist.

Hat jemand in Hessen mit dieser speziellen Regelung Erfahrung gemacht?

Mir ist bewusst, dass mein Antrag derzeit auch aus anderen Gründen (Kosten, Drittbeteiligungsverfahren) noch nicht positiv verlaufen wird, hier versuche ich aber evtl. den Antrag einzuschränken.

Gruß
ralle3000

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Letztlich ist die Behörde beweispflichtig für die Behauptung. Kann sie das nicht, kassiert das Verwaltungsgericht die Sache relativ schnell.

Ob du die Infos als Privatperson oder als juristische Person anfragst, ist erst mal egal. Solange die Informationsbeschaffung nur der Befriedigung deines Informationsinteresses dient und du mit der Information nicht wirtschaftliche Beweggründe hast, ist das egal.
Ein wirtschaftliches Interesse könnte zum Beispiel vorliegen, wenn du bei der Konkurrenz arbeitest oder du die Informationen in deinem Beruf zu deinem Vorteil nutzen kannst, z.B. um neue Aufträge an Land zu ziehen.

Aber für die Behauptung des rein wirtschaftlichen Interesses ist die Behörde wie gesagt im worst case vor Gericht beweispflichtig. Selbst wenn ein wirtschaftliches Interesse vorliegt, muss es überwiegen. Hier die Grenze zu ziehen, kann schwer sein.

Außerdem “vergisst” die Behörde in ihrem Zitat von § 2 Nr. 3 IWG einen wichtigen Halbsatz:

die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar.

Hier wird einfach versucht, die Nutzung des Rechts auf Informationsfreiheit zu beschränken.

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Vielen Dank erstmal.

Die Anfrage erfolgt tatsächlich lediglich aus Informationsinteresse, wirtschaftliche Gründe habe ich nicht. Was du beispielhaft genannt hast (z.B. Konkurrenz-Verhältnis oder vergleichbares) trifft auch nicht auf mich zu.

Ich hätte generell aus meinem Gefühl heraus auch gesagt, dass die Behörde - soweit sie glaubt dafür Hinweise zu haben - dies schon irgendwie begründen müsste und nicht einfach herbeispekulieren kann, warum ich angeblich wirtschaftliche Interessen haben soll.

Dann halte ich den Absatz erstmal für einen reinen Abschreckungs-Textbaustein. Habe den inzwischen noch in anderen hessischen Anfragen gefunden. Scheint überwiegend Copy & Paste zu sein, ohne dass der jeweilige Antragsteller dafür überhaupt Hinweise bietet.

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Hi @ralle3000,
mal eine Frage, wie genau könnte man denn wirtschaftlichen Vorteil aus den erlangten Informationen ermitteln und dadurch in einer Marktsituation einen Vorteil erlangen?
LG

Normalerweise macht man das ja eher, um dann auch die Klage genau auf diesen Punkt zu stützen und dagegen zu klagen. Sogar auf was man die Klage stützen will, hat Arne ja erwähnt.
Bleibt die Frage, warum das FragDenStaat dann nicht („durchgezogen" aka) gemacht hat? :thinking:

Wobei der “Bescheid” der Behörde auch etwas trostlos daher kommt, ohne Rechtsbehelfserklärung… ach apropo, noch ein bisschen Zeit wären für die Einlegung einer Klage, @arne.semsrott, die Frist müsste ja ohne Rechtsbehelfserklärung etwa ein Jahr sein.
Ich glaube aber ehrlich nicht, dass es das Ziel von FdS war, diese Frist auszunutzen. :sweat_smile:

Hmhm, ja, da wollten wir eigentlich klagen, aber nach anwaltlicher Prüfung war der Fall dann doch noch komplexer als gedacht. Wir waren davon ausgegangen, dass der Ausnahmetatbestand ohnehin kaum zur Anwendung kommen würde und haben dann davon abgesehen …

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War deine Frage jetzt so für mich oder für @BARCA der das Thema wirtschaftlicher Vorteil hier ja schön ausgeführt hat? :grinning_face_with_smiling_eyes: Also falls du mich meintest, bezogen auf die konkrete Anfrage hier… ich weiß es nicht. Ich sehe den Fall den das Ministerium textbausteinartig erstmal abzublocken versuchte hier ja auch nicht gegeben.

Hab ich mir schon gedacht, dass da wohl eine gewisse Absicht dahinter war, oder zumindest eine gewisse Erprobungsabsicht wie Hessen mit seinen noch recht jungen Vorschriften der Informationsfreiheit umgeht. Das man das alles austestet kann ich verstehen :wink:


Habe ja zwischenzeitlich eine Auskunft erhalten, wenn auch leider recht spärlich. Denke das der Ausnahmetatbestand daher tatsächlich rein abschrecken soll, obwohl überhaupt nicht einschlägig.
Im größeren Rahmen (Drittbeteiligungsverfahren + Kosten; siehe Anfrageverlauf) kann ich meine Anfrage leider nicht aufziehen. Kosten wären an sich nicht so das Problem für mich (andere Gründe).