Sehr spannend welche Fragestellungen aufgeworfen werden, weil man handwerklich absichtlich schlechte IFGs erstellt.
Ich kann leider nicht als Jurist helfen. Eine Einschätzung kann ich aber gerne dennoch abgeben.
Man scheint zweigleisig abzulehnen:
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Einmal (anfangs), weil die Information im Rahmen von Tätigkeiten angefallen ist, die ausgeführt werden, weil Sie als Auftragsangelegenheit durchgeführt werden.
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Dann (letzte Nachricht), zusätzlich und unabhängig davon, weil man sich als “Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörde” sieht und in “justizieller Tätigkeit” arbeitet. Das sagen sie so nicht. Aber anders kann man die Ablehnung und den Bezug zu § 81 Abs. 1 Nr. 4 nicht deuten.
Ich halte beides für mal wieder sehr kreative Ablehnungen. In dieser Art habe ich die so noch nicht gesehen, aber beim IFG werden Beamten in jedem Bundesland unerwartet kreativ.
Zu 1.:
Für eine Einschränkung auf Informationen, die innerhalb von Aufgaben der Selbstverwaltung anfallen, sehe ich keinerlei Rechtsgrundlage.
Zunächst sollte man festhalten, dass man hier nicht darauf abstellt, dass die Informationen einer anderen Behörde gehören. Diesen Quatsch kennt man aus anderen IFGs (z.B. Bund), wo eine Behörde die “Verfügungsgewalt” hat und nur diese dann - angeblich - zur Herausgabe ermächtigt wäre. Diese Verfügungsgewalt hat aber immer zumindest der Urheber der Information - in dem Fall wäre das also die Stadt selber.
Hier ist es aber noch einmal deutlich verdrehter: Man meint, dass Informationen, die der Stadt gehören und wo die Stadt auch Urheber ist, nicht vom HDSIG umfasst sind, weil diese Informationen bei der Ausübung von bestimmten Aufgaben (Auftragsaufgaben) angefallen sind. Dies sind Aufgaben, wo das Land die Ausübung an die Stadt delegiert hat.
Eine derartige Einschränkung der Informationen, die vom HDSIG umfasst sind, findet sich nicht im Gesetz wieder. Umfasst sind amtliche Informationen. Diese sind definiert als “alle amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.”.
Somit sind auch Informationen umfasst, die im Rahmen von Auftragsaufgaben anfallen. Einzig relevant ist, dass die Informationen vorhanden sind und nicht rein privater Natur sind.
Ich halte diese Rechtsansicht (in meiner Laienmeinung) für völlig unhaltbar.
Zu 2.:
Keine gute IFG-Ablehnung ohne mindestens zwei Ablehnungsgründe. Das verwässert und erschwert das Kontern.
Man stellt darauf ab, dass das Ordnungsamt eine “Strafverfolgungsbehörde” sei.
Hier kann man zweigleisig kontern:
a) Zunächst stellt das Gesetz auf Strafverfolgungsbehörden ab. Die Stadt Kassel ist jedoch keine Strafverfolgungsbehörde. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut. Man könnte im Rahmen einer Rechtsanalogie versuchen den Anwendungsbereich zu erweitern - das ist aber schwierig.
Die Gesetzesbegründung spricht von “Organen der Rechtspflege”.
Satz 1 Nr. 3 nimmt die Gerichte und weitere Organe der Rechtspflege sowie Disziplinarbehörden vom Anwendungsbereich des Auskunftsrechts aus soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher oder sachlicher Unabhängigkeit tätig sind. Denn in diesen Fällen werden personenbezogene Daten regelmäßig einer Auskunftserteilung im Wege stehen, sodass auch in diesem Fall typisierend von einem Überwiegen schutzwürdiger Interessen am Ausschluss der Übermittlung auszugehen ist.
b) Selbst bei Annahme der kruden Rechtstheorie bzw. einer Rechtsanalogie, sind Strafverfolgungsbehörden teilweise informationspflichtig. Da hier Statistiken angefragt sind, handelt es sich zweifelslos um “öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben”, die vom HDSIG umfasst wären. Statistiken haben nichts mit der zu schützenden richterlichen Unabhängigkeit zu tun.
Anfragen zu einzelnen OWIs sind nicht umfasst (z.B. zur Anzeige). Dies ergibt sich aber aus § 80 Abs. 2 HDSIG und nicht aus § 81 HDSIG. Die StPO gilt vorrangig.
Fazit
Du könntest den Landesbeauftragten anhauen. Der ist laut FragDenStaat aber ziemlich unbrauchbar und behördenfreundlich. Eventuell kann der aber (mit guter Begründung) hier Druck machen.
Vielleicht hat @arne.semsrott aber auch Interesse und hilft dir, da Hessen noch ein derartig unbespieltes Rechtsfeld ist.