Geisterbehörde sieht ihre Daten als nicht amtlich an

Moin,

danke fürs Aufnehmen der Fracking-Kommission. Und schon stellt diese sich massivst quer. Man sei ja überhaupt keine richtige Verwaltungsbehörde und damit die Daten nicht amtlich und man deshalb nicht auskunftspflichtig.
Meines Erachtens müsste sie als von der BReg eingesetzt doch nach §2 UIG auch selbiger als beratendes Gremium zuzurechnen sein.
Die Antwort gibt’s hier:
https://fragdenstaat.de/anfrage/sitzungen-der-expertenkommission/405599/anhang/aw_-kontaktanfrage-von-expkom-fracking-whg_geschwaerzt.pdf

Obendrein noch sachlich völlig falsch, von einer wortgleichen Anfrage zu sprechen. Vor einer Woche waren völlig andere Dinge (eingegangene Stellungnahmen statt Sitzungseinladungen) angefragt.

Was nun tun? Bezeichnenderweise erklärt man ja, nicht einmal eine Geschäftsstelle oder Anschrift zu haben (was ist die administrative Tätigkeit des FZ Jülich denn hier sonst?!), während der im Juni veröffentlichte Jahresbericht von der Einrichtung selbiger spricht. Und wer hat dann die immerhin promovierte Redakteuse für den Jahresbericht wie bezahlt? Es gibt ja keine vertragstaugliche Adresse…
Und auch gegen den Bürger leistet man sich gerade so einige Dreistigkeiten, wie das Ignorieren aller Stellungnahmen zum Berichtsentwurf - nachdem man zuvor die Beteiligung schon still und heimlich ohne jeden Pressehinweis auf einer neu errichteten Website gestartet hat…
siehe auch hier: https://taz.de/ExpertInnenkommission-Fracking/!5610506/

Folglich bin ich nicht sehr gewillt, sie so einfach davonkommen zu lassen. Zumal wenn das Schule macht ettliche Gremien wie die diversen Bund-Länder-Arbeitskreise herausfallen würden. Gerade dort werden aber oftmals die vollzugstauglichen Konkretisierungen von “Stand der Technik” oder ähnlich abstrakten Begriffen aus den Gesetzen vorgenommen.

Was also tun? Wie kommt man an diese Unterlagen, wenn die auskunftspfichtige Stelle quasi die eigene Existenz verleugnet?

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Hallo,

also m.E. (kein Jurist) müsste die nach der Definition des UIG eigentlich eine informationspflichtige Stelle sein.

Man könnte das als Ablehnungsbescheid sehen und gucken, was die machen, wenn man einfach Widerspruch erhebt (schriftlich per Brief/Telefax). Dann müssten diese reagieren.

Wahrscheinlich erfolgsversprechender ist, die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu kontaktieren und um Vermittlung bei dieser Anfrage zu bitten. Dazu gibt es auf FragDenStaat ein Register “Vermittlung”.

Evtl. kannst du auch die Anfrage an die Bundesregierung senden. In UIG §5 “Begriffsbestimmung” (1) steht nämlich folgendes:

Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft.

Moin,

das mit der Beratung nach 2 UIG scheinen sie ja schon selbst gemerkt zu haben und reden sich vorsorglich ja gleich darauf heraus, dass deren Daten keinen amtlichen/behördlichen Charakter hätten und deswegen nicht dem UIG unterlägen.

Gibt es eine zentrale Adresse der B.Reg als ganzes? Da ich keine gefunden hab, hatte ich zuvor schon eine Anfrage an BMBF gestellt, die aber erklären, nicht über die Kommissiondokumente zu verfügen. siehe hier:

Tja, an wen adressiert? Die Pseudo-Geschäftsstelle beim Projektträger Jülich, die zwar eine Redakteurin bezahlt, aber trotzdem zugleich genausowenig existent sein soll wie eine offizielle Postadresse?

Kann doch wohl ncht sein, dass ein staatlich (B.Reg) berufenes Gremium aus Leuten die ohnehin im Staatsdienst stehen und eine Empfehlung für den staatlichen Bundestag aussprechen sollen, nun vorgeben, nicht staatlich zu handeln und keiner Auskunftsplicht unterlägen. :-\

Hat jemand eine überzeugende Argumentation der Ausrede “keine amtlichen/behördlichen Daten” entgegenzusetzen?

Expertenkommission Fracking wird durch den Projektträger Forschungszentrum Jülich redaktionell, organisatorisch und administrativ unterstützt. Eine Geschäftsstelle der Expertenkommission existiert nicht und somit auch keine Postanschrift und E-Mailadresse. Die Kontaktaufnahme ist jedoch über das Kontaktformular auf der die Webseite der Kommission möglich (Expertenkommission Fracking: Kontakt).
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) § 1 sowie das Umweltinformationsgesetz (UIG) §2 regeln die Informationsansprüche der Bürgerinnen und Bürger auf amtliche Informationen von Behörden. Die Expertenkommission Fracking wurde von der Bundesregierung eingesetzt und arbeitet unabhängig. Sie ist nimmt keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und ist somit keine Behörde im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG. Bei den Informationen, die die Expertenkommission herausgibt, handelt es daher nicht um amtliche oder behördliche Informationen.

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Eine zentrale Adresse gibt es m.E. nicht. Ich würde die Kommission noch einmal auf den Schriftverkehr mit dem BMBF hinweisen, in dem dieses eine Anfragemöglichkeit nennt.

Wenn das auch nichts bringt, die Vermittlung nutzen.

Vllt. bringt es auch was, beim BMBF anzurufen und diese zu bitten, der Kommission ihre Pflichten zu erklären.

Der Hinweis auf das Verwaltungsverfahrensgesetz ist m.E. auch falsch. Der Begriff der Behörde wird im UIG extra definiert.

Hmm, was haltet ihr von einem Widerspruch mit folgender Argumentation? Ist das überzeugend?

IFG: Dem Behördenbegriff des IFG unterliegen alle Einrichtungen des Bundes, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. So handelt es sich sowohl bei der Begleitung etwaiger Forschungsvorhaben als auch der Berichterstattung über den Stand der Technik um unmittelbar dem Wasserhaushaltsgesetz als öffentlichem Recht entspringende Aufgaben der Expertenkommission. Gleiches gilt für die regelmäßige Unterrichtung der Öffentlichkeit. Diese im WHG zweifelsfrei der Kommission zugewiesenen Aufgaben werden laut Geschäftsordnung auch wahrgenommen. Folglich sind alle mit dieser Aufgabenwahrnehmung in zusammnehang stehende Unterlagen als amtliche Informationen im Sinne des IFG zu verstehen und entsprechend der Anfrage zugänglich zu machen.

UIG: Zunächst einmal kennt das weder das UIG noch die Umweltinformationsrichtlinie der EU eine Einschränkung auf einen Begriff “amtlicher/behördlicher Daten” sondern umfasst vielmehr alle umweltrelevanten Daten, die einer informationspflichtigen Stelle vorliegen.
Mit gemäß §6 der Geschäftsordnung der Kommission vorgesehenen Vorschlägen an das BMBF zur Beauftragung von wissenschafltichen Gutachten sowie Empfehlungen zur Förderung von Forschungsvorhaben übt die Kommission offenkundig faktisch eine Beratung des BMBF aus, welches zweifellos der öffentlichen Verwatung zuzurechnen ist. Auch damit unterfällt die Tätigkeit der Kommission den Informationspflichten des UIG. Ebenso unterwirft die - im Zweifel bei nationalen Umsetzungslücken Direktwirktung entfaltende - Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG auch ausdrücklich öffentliche beratende Gremien dem Behördenbegriff.
Unbeschadet dessen lässt sich analog den Ausführungen zum IFG zudem eine eigene Wahrnehmung aus dem WHG zugewiesener öffentlich-rechtlicher Aufgaben herleiten, sodass die Expertenkommission Fracking zweifellos zum Kreis der informationspflichtigen Stellen im Sinne des UIG zu zählen ist.

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Ein typischer Fall von: wir externalisieren unsere Arbeit in ein Gremium, Kommission, Beirat, dem wir dann aber keine Transparenz zumuten können.

Siehe auch: https://fragdenstaat.de/blog/2019/07/12/klage-gewonnen-finanzministerium-muss-beiratsprotokolle-herausgeben/

Widerspruch ist erst mal gut. BfDI einschalten auch (der erst aber leider nur für das IFG zuständig).
Aber es sieht so aus, als müsste man auch hier letztendlich klagen.

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