Gebot zu effizientem Verwaltungshandeln

Mir kommen Behörden bei IFG-Anfragen ständig mit der Forderung nach einer Postanschrift, selbst der Datenschutzbeauftragte. Ich halte dem meistens das Datenminimierungsgebot (Art. 5 DSGVO) entgegen und fordere eine Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO ein.
Ich habe bei anderen IFG-Anfragen schon etwas vom Gebot zu effizientem Verwaltungshandeln und sorgsamem Umgang mit Steuergeld gelesen, weil der Briefverkehr natürlich viel aufwändiger ist als eine E-Mail-Antwort. Gibt es für Effizienzgebot und Verschwendungsverbot eine Rechtsnorm, die ich zitieren kann?

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Hi @h.thielemann,
ich befürchte, da kommen wir mit unserem neumodischen Neulandkram aktuell nicht weiter. Stand der Technik ist das Vwfg und ich schätze mal jedes Gericht wird es im Rahmen des Ermessens als korrekt ansehen, wenn die so verfahren. Das wir das nicht effizient finden ist klar. Rechtlich gesehen wird es effizient genug sein.
Aktuell ist ja aber ein Verfahren des BfDI genau über diese Frage in der zweiten Instanz.
LG

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Bei diesem Verfahren geht es aber mehr um die Frage, ob die FragDenStaat-Adresse ausreichend persönlich ist. Selbst das VG Köln hat doch eine “persönliche” E-Mail-Adresse als ausreichend angesehen.

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Soweit ich verstanden habe, steht der Bfdi auf dem Standpunkt, dass für die Bearbeitung keine “persönliche” Email notwendig ist. WIe Du sagtest Datenminimierung. Ich habe die Argumentation so verstanden, dass das Ministerium sagt, dass die Anfrage dann für das Ministerium anonym ist und deshalb nicht bearbeitet werden muss.
Also DSGVO Datenminimierung gegen Vwfg. So hatte ich auch Dein Anliegen interpretiert.
LG

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In meinen Fällen wollen die wirklich eine Postanschrift. Das ist ja noch einen Zacken schärfer. Eine “persönliche” E-Mail-Adresse wäre ja noch schnell bei GMX&Co. eingerichtet.

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Ja in der Tat. Das ist noch eins oben drauf.
Da bleibe ich dann aber bei meiner Argumentation von zuvor. Es wird sicherlich nicht ermessensfehlerhaft sein. Wenn der Bfdi jedoch zumindest schonmal das mit der Email freimacht bestände die Hoffnung, dann vielleicht auch das mit der Postadresse hinzubekommen.
Aber andere Gesetze, als die EU DSGVO, die quasi Vwfg “überschreiben”, sind mir nicht bekannt.
LG

Meinst du vllt. § 10 VwVfG?

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

(gilt unmittelbar nur für Bundesbehörden, aber in den meisten Ländern wird entweder darauf verwiesen oder es gibt ähnliche Regelungen)

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Das klingt sehr gut. Das nehme ich.

Genau. Die VwVfG ist im Grunde in jedem Land per Copy-Paste vom Bund übernommen. Das geht soweit, dass sogar sämtliche Paragraphen gleichlautend sind.