Form der Auskunft - durchsuchbares PDF

Hallo,

§ 1 (2) IFG besagt:

Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

Angenommen, die Informationen werden als durchsuchbare PDF beantragt. Auch angenommen, die Informationen liegen bei der Behörde auch als solche vor, die Behörde sendet die Informationen aber als “.pdf”, das nicht durchsuchbar ist. Also quasi als Bild.

Meine Frage: Besteht tendeziell ein Anspruch auf ein durchsuchbares PDF.

NACHTRAG: PDF’s sind normal durchsuchbar. Handelt es sich bei einem nicht durchsuchbaren PDF (Pseudo-PDF?) vom Begriff her überhaupt um ein PDF?

Danke.

PDF ist wie PostScript ein Format, wo man ein Dokument aus mehreren Objekten zusammensetzen kann. Diese Objekte können sein: Geometrische Elemente wie Strecken, Kreise, geschwungene Kurven, gefüllte Flächen, aber auch gerasterte Bilder oder Textblöcke. Diese können beliebig gedreht, vergrößert und mit Transparenz überlagert werden.

Damit kann man alles mögliche anstellen. Man kann Text als Textblock speichern, oder eben als Rastergrafik, wie sie bei einem Dokumenten-Scan entsteht. Es sind sogar Mischformen gebräuchlich, wo ein mit Texterkennung erzeugter Text mit der Originalgrafik überlagert wird, sodass das Dokument zwar durchsuchbar ist, soweit die Texterkennung fehlerfrei gearbeitet hat, aber dennoch ein Abbild vom Originaldokument zu sehen ist.

Das vorausgeschickt besteht meiner Meinung nach kein Grund, ein PDF, welches Rastergrafiken enthält, nicht als PDF zu bezeichnen. Der richtige Begriff, um Textblöcke von Rastergrafik zu unterscheiden, sollte “durchsuchbar” sein.

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Das Recht auf Wahl des Formats soll dem Bürger das Recht auf Einsicht in Originale zusichern. Wenn die Behörde das Dokument im Original in Word geschrieben hat, dürftest du die Word-Datei erhalten.

Ich habe übrigens gerade einen ähnlichen Streit um Originale als PDF:

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Zwischenzeitlich bin ich einen Schritt weiter.

Ich habe ein (scheinbar internes) Dokument der Behörde erhalten. Es ist identisch mit einem veröffentlichen dokument genau des gleichen Inhalts.

Veröffentlichtes Doku duchrsuchbar/kopierbar/mit Links: 0,9 MB
Übersandtes Doku nicht durchsuch-/kopierbar/tote Links: 9,5 MB
Absolut sicher dürfte sein: Das Dokument ist intern sicher durchsuchbar und auch verlinkt. Ohne diese Funktionen müsste ein Sachbearbeiter jeweils erhebliche zusätzliche Zeit aufwenden. Das wäre nicht logisch.
Meine Anfrage bei der Behörde nach dem originalen internen Doku (sinngemäß): Wird abgelehnt. Ich hätte die Information bekommen! Bedeutet: Ich müsste ein 30-seitiges Doku jeweils händisch durchsuchen. Oder eine Schrifterkennung installieren.
Deshalb die Frage: Kann die Behörde die Übersendung des Original-PDF mit Original-Funktionen verweigern.

Und Entschuldigung für späte Antwort. Hatte mit der Klärung zu tun und Tread vorübergehend vergessen, und Information bei Antworten nicht ausgewählt (oder sie landeten im Spam-Ordner).

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