Hallo,
in der fragdenstaat-FAQ steht unter „Woher weiß ich, welche die richtige Behörde für mein Anliegen ist?“, dass die Anfrage an die verfügungsberechtigte Behörde zu richten ist, auch wenn sie sich in der Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedient. Kann mir bitte jemand die Rechtsgrundlage hierfür nennen, wenn der Dritte eine andere Behörde ist?
Konkret geht es um einen Widerspruch in folgender Anfrage an das BZSt
https://fragdenstaat.de/a/209032
Das ITZ-Bund hatte eine ältere, fast gleichlautende Anfrage vom Dezember 2020 abgelehnt mit der Begründung, dass es lediglich als Auftragnehmer des BZSt tätig geworden sei. Das BZSt hat nun meine Anfrage in wichtigen Punkten dahingehend beantwortet, dass ihm die Informationen aktuell nicht vorliegen würden. Es hätte auf Grundlage einer Empfehlung des ITZ-Bund bzw. in Zusammenarbeit mit dem ITZ-Bund gehandelt. Es bestreitet aber nicht, dass es verfügungsberechtigt ist. Eine Informationsbeschaffungspflicht, stellt das BZSt eingangs klar, habe es nicht. Jetzt stellt sich natürlich die Frage, ob beim ITZ-Bund die gewünschten Informationen vorliegen und, wenn ja, wie ich daran komme.
Laut dem oben genannten FAQ-Eintrag wäre nach meinem Verständnis das BZSt die richtige Stelle. Ich habe per Mail einen Widerspruch beim BZSt eingelegt, den ich aber nun mit geschärfter Begründung und in schriftlicher Form nachreichen möchte.
Ich habe dazu den Kommentar Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG, konsultiert. In anderen Punkten (Urheberrecht, allgemeine öffentliche Verfügbarkeit) kann ich dem Bescheid jetzt gut begründet widersprechen. Aber hinsichtlich der Frage, wen ich anfragen muss, bin ich - als juristischer Laie - noch nicht ganz sicher. Ich möchte in meinem Widerspruch eine Rechtsgrundlage angeben.
Aus dem Kommentar von Schoch geht hervor, dass es bei Aufträgen an Private durchaus eine Informationsbeschaffungspflicht der verfügungsberechtigten Behörde gibt. Wie steht es aber nun im Auftragsverhältnis mit einer anderen Behörde, konkret BZSt → ITZBund? Dazu habe ich nichts gefunden (es ist aber gut möglich, dass ich es übersehen habe, teilweise waren mir die Ausführungen im Schoch nicht richtig verständlich).
Mal angenommen, ich müsste tatsächlich das ITZ-Bund direkt anfragen, kann ich meine Anfrage erneuern / neu stellen oder habe ich das Recht mit Ablauf der Widerspruchsfrist verwirkt (das ITZ-Bund hatte am 18. Januar abgelehnt)?
Würde mich über Hinweise freuen, vielleicht auch auf ältere Forenbeiträge (ich habe aber keine passenden gefunden).
Grüße,