So, ich bin die Unterlagen jetzt mal durchgegangen.
Alles in Allem: sehr wenig Kommunikation.
Auch ziemlich erschreckende Rechtsauffassungen, z. B. hier:
“uns liegt ein IFG-Antrag vor, mit dem um die Übermittlung der Kommunikation gebeten wird, […]. Haben Sie vielleicht E-Mail-Verkehr, dem wir dem
Antragsteller zur Einrichtung der Poststelle senden könnten? Oder können wir schlicht darauf verweisen, dass das BMI diesen Service für uns noch übernimmt?”
Auch in der Anlage 5 gibt es Ungereimtheiten. Dort werden u. a. die vielen Schwärzungen (cc @BARCA) “gerechtfertigt”.
"
Rahmenverwaltungsvereinbarung zum Aufbau und Betrieb der IT für das Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen → ohne Namen und ohne Anlage 3
Die Übersendung der " Version des Liefer- und Leistungsumfangs des Projekts zur Einrichtung der IT" empfehle ich
nicht. Hier stehen zu viele interne Verfahrens- und Sicherungsweisen drin. Ebenso diverse Namen und Ablage- Pfade.
Sollte eine Übersendung notwendig werden, sind Schwärzungen vorzunehmen.
Die eMail vom Mo 05.12.2022 16:44 sehe ich wieder kritisch, da hier wieder auf den " Liefer- und
Leistungsumfangs des Projekts" abgestellt wird. "
Kurios ist auch, dass Teilaspekte gar nicht als VS-NfD gekennzeichnet sind, aber dann nachträglich klassifiziert oder “analog behandelt” werden sollen.
Alles in allem sind die gesamten Vorgänge des BMWSB kurios. Ich werde mich ggf. dazu mal telefonisch nächste Woche mit dem Ministerium austauschen, was sie sich dabei denken.
So richtig zufrieden bin ich mit den Auskünften nicht, mir fehlen hier vorallem interne Vorgänge (z. B. in der IT, dazu gibt es eigentlich gar keine Mails). Ich sehe aber noch keine guten Chancen für einen Widerspruch. Mir fehlt einfach die Argumentationsgrundlage.
Das BMWSB hat einen neuen Tiefpunkt erreicht. Das Ministerium kann mir ihr Telefonverzeichnis nicht rausgeben - weil es die öffentliche Sicherheit bedrohen würde…
Gemäß diesem weiten Begriffsverständnis um-
fasst die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen auch die Verhinderung und Ab-
wehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufs (Schirmer, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, § 3 IFG, Rn. 121).
Das ist ja zum Brüllen. Wenn sich darauf alle Behörden stützen, wird’s witzig. Tenor ist also: “Wir sind nur schriftlich erreichbar, damit der Bürger uns nicht durch Anrufe von der Arbeit abhält, eine telefonische Erreichbarkeit der Verwaltung würde die öffentliche Sicherheit gefährden.”
Halten es andere Bundesministerien genauso?
Offnbar hat das BMWSB das letzte Jahr, in dem sie offline waren, genutzt, um obskure Gesetzesbegründungen neu zu erfinden.
Finde es auch eine ziemlich spannende Begründung. Dazu muss man ja auch sagen: Ich hab in einer anderen Anfrage den Briefkopf des BMWSB angefragt & auf diesem gibt es natürlich auch ein Feld für die Rufnummer - oder wird das dann auch entfernt, um nicht gegen die internen Abläufe zu gehen?!
Zwar kommt das Gericht auch zum Entschluss das die Telefonliste unter den § 3 Nr. 2 fallen könnten, ABER: Im Urteil geht es um ein Jobcenter - dort sind die Abläufe bekanntermaßen ja sowieso etwas anders, daher auch dort die Begründung u. a.:
Es erscheint vielmehr plausibel, dass sowohl die schriftliche Erledigung von Verwaltungsvorgängen als auch Beratungsgespräche mit persönlich anwesenden Kunden durch Anrufe erheblich beeinträchtigt werden, da diese zu einer Störung der Konzentration und dadurch zu einer Verminderung von Qualität und Quantität der Aufgabenerledigung führen. Dies steht im Einklang mit dem Befund, dass die Einrichtung eines Service-Centers generell eine spürbare Entlastung der Jobcenter mit sich bringt (vgl. BT-Drs. 18/735 S. 9).
Dort geht es zum Großteil darum, dass durch die Telefonlisten die (persönlichen) Beratungsgespräche beeinträchtigt werden können - darauf kann sich das BMWSB ja schlecht beziehen.
Habe ich gerade mal durch Zufall entdeckt: Das Verteidigungsministerium hat bereits 2018 eine solche Anfrage abgelehnt, weil:
Das Telefonverzeichnis ist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „Verschlusssache – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft.
Es gibt jedoch auch ein spannendes Urteil aus Leipzig
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Leipzig sprachen weder Sicherheits- noch Datenschutzgründe dagegen, die Diensttelefonnummern der Bearbeiter einer Behörde weiterzugeben. Die innere Organisation des Jobcenters allein sei kein Kriterium, das dem Informationsanspruch des Bürgers entgegen gehalten werden könne (Urt. v. 10.01.2013, Az. 5 K 981/11).