Corona-Warn-App Ticketsystem von SAP/Telekom (CWA) vom IFG erfasst?

Ich hatte aufgrund der Intransparenz in der Kommunikation zu bestimmten Tickets (Issues) auf GitHub zur Corona-Warn-App CWA in der Android-Version eine Informationsfreiheitsanfrage gestellt:

Hintergrund sind vor allem die Veröffentlichung der App dem alternativen Android-App-Store mit nur quelloffnen Apps F-Droid und reproduzierbare Builds, sowie weitere technische Probleme beim Betrieb, da die App nicht 100% open-source ist, sondern proprietäre Komponenten von Google enthält.

Argumentation Behörde

Nach Überschreitung der Anfragefrist und erst nach Einschalten der Vermittlung durch den BfDI antwortete die Behörde:

Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 IFG besteht nicht.

Dem Robert Koch-Institut (RKI) liegen keine amtlichen Informationen zu den angefragten Tickets vor, da diese nicht vom RKI selbst, sondern von SAP verwaltet werden.

Mit Bescheid vom 25.03.2021 antwortet sie dann schließlich das gleiche in etwas ausführlich beschriebener Form. So bestünde kein Informationszugangsrecht, da…

nach § 1 Abs. 1 S. 3 IFG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG, da das RKI sich SAP insoweit nicht zur Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Dies folgt bereits daraus, dass der Betrieb eines JIRA-Ticketsystems nicht zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben des RKI zählt.

Der Betrieb des Ticketsystems ist meiner Ansicht nach unabhängig von der Aufgabe. Das Ticketsystem ist ja Mittel zum Zweck, oder? Wie eine Information gespeichert ist, ist ja unabhängig von deren Inhalt.
Die Frage wäre ja eher, ob die Information in den Tickets bzw. die dabei betroffenen Vorgänge (der Erstellung einer Anwendung zur Kontaktnachverfolgung im Sinne der CWA), „zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben des RKI” zählen.

Meine Argumentation

Ich habe ggü. der Behörde bereits argumentiert, dass die Informationen aufgrund von § 1 Abs. 1 S. 3 IFG veröffentlicht werden müssen. Denn dort heißt es:

Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

In $ 7 IFG Abs. 1 S. 2 beschreibt dann, an wen ich den Antrag richten muss:

Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

In dem Fall denke ich doch ist das RKI richtig. Alternativ das BMG aber auch dieses hat nichtförmlich geantwortet, dass die Informationen dem BMG nicht vorliegen würde, da es auf das Jira-System keinen Zugriff hat.

Immerhin hätte das BMG oder das RKI die App ja auch selbst programmieren können und so liegt meiner Meinung hier auch eine „Flucht ins Privatrecht“ vor, vor der dieser Paragraoh schützen soll.

Hilfreich sind vlt. auch die zuvor bereits angefragten Vertragsdokumente bzgl. SAP/Telekom und der Corona-Warn-App:

Auftraggeber ist nach diesen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das BMG, wobei es Aufgaben an das RKI übertragen kann (siehe Absatz 6.5 auf S. 10 hier).
Nach den Nutzungsbedingungen der App ist jedoch das RKI (Nordufer 20, 13353 Berlin) Herausgeber der App.

Argumentationsdetails

§1 Abs. 1 S. 3 IFG gilt für „öffentlich-rechtlichen Aufgaben”, welche in diesem Fall SAP mit der Corona-Warn-App bedienen müssten.
Nach bekannter Kommentierung vom DJV ist zunächst einmal eine öffentliche Aufgabe zu sehen:

Als Grundbegriff ist von dem der öffentlichen Aufgabe auszugehen. Öffentliche Aufgabe ist
eine solche, an deren Erfüllung die Allgemeinheit (die Öffentlichkeit) ein Interesse hat.

(S. 29; Rn. 23)

Ich glaube das ist ganz klar zu sehen.
Schwieriger wird es mit dem rechtlich:

Die Beifügung „rechtlich“ zum Adjektiv „öffentlich“ ist so zu verstehen, dass die Auf-
gabenerfüllung öffentlich-rechtlich geprägt ist. Oder anders ausgedrückt: Die Aufgabe ist im
öffentlichen Recht verankert.

(ibid; Rn. 24)

Nun gibt es ja leider eben kein CWA-Gesetz und mir ist somit nicht klar, ob es ist auch keine Rechtsgrundlage zu erwarten.

Allerdings hat das RKI die App ja auch nicht aus Spaß oder “freiwillig” (ohne externen Einflüsse) in Auftrag gegeben. Es steht ja schon ein öffentlicher Auftrag dahinter, der auch vom BMG geäußert wurde.
Und soweit ich weiß waren bisher auch andere „freiwillig“ von Behörden gestarteten Aktionen (die keiner bestimmter Gesesetzesgrundlage zuordenbar waren), vom IFG erfasst, bspw. Marketingaktivitäten oder ähnliches.
Evt. kann man auch mit Art. 2 Abs. 2 GG (körperlicher Unversehrtheit) oder dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) argumentieren. Und es gibt natürlich eine Vielzahl von anderen „Corona-Gesetzen“.

Fragen

Seht ihr da Chancen?
Ist die CWA-Erstellung eine öffentlich-rechtliche Aufgabe eurer Meinung nach?

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Hi @rugk,
eine Anfrage spannender als die andere. Mal ein paar Tage nicht dabei und man muss richtig was lesen.
Ich sehe es so. Das RKI hat ja erstmal eine öffentlich-rechtliche Aufgabe per Gesetz zugewiesen bekommen. Innerhalb dieser Kompetenzen hat es entschieden eine CWA zu machen. Daraus erschließt sich mir, dass die CWA Erstellung dann das Mittel zur Umsetzung der öffentlich rechtlichen Aufgabe ist. Dazu hat das RKI einen Vertrag gemacht und bedient sich damit eines Dienstleisters. Und in dem Vertrag konnte ich Punkte erkennen, die das Update/Change Requests eben mit einschließen. Wenn die von Dir erfragte Information sich also vom Vertragswerk herleitet, dann ist alles, was zur Erfüllung des Vertrages dient aus meiner Sicht Information, die herausgegeben werden muss. Selbst, wenn die technische Plattform nicht durch das RKI betrieben wird. Dir geht es ja um den Text (=Akte), nicht dass es primär da in einem Jira liegt. Und letztlich muss es ja auch prüfen können, dass die für die Change Requests abgerechneten Kosten auch statthaft sind. Zumindest dafür müsste es ja Doku geben. Alternativ könnte man die natürlich (auch) anfragen.
LG

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Wie zitiert, ist das der Knackpunkt. Also, durch welches Gesetz denn genau? “Öffentlich-rechtlich” bedeutet eben, dass sich die Aufgabe aus einem öffentlichen Gesetz herleiten muss…

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Ich nehme an, das dürfte das hier sein: § 4 IfSG - Einzelnorm

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Okay super. Ich habe mal einen ersten Entwurf des Widerspruchs geschrieben.

Wer mitschreiben will, kann dies hier gerne tun:
https://hackmd.okfn.de/nSpujTZOSymIRVTltg-c8Q?both#

Bin mir jetzt nicht 100 pro sicher, aber ich würde eigentlich sagen, dass wenn Behörden Aufgaben an Private delegieren oder deren Dienste in Anspruch nehmen und das dann auch noch Außenwirkung hat, grundsätzlich immer von einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe zu reden ist. Folgt mMn aus dem Rechtsstaatsprinzip: Die Behörde kann ja nur unter dem Vorbehalt des Gesetzes handeln und natürlich nur insoweit Kompetenzen abgeben, als sie sie besitzt.

Interessant wäre dann natürlich, wo man die Grenze zieht. Das VG Berlin hatte in Hinsicht auf den Begriff „amtliche Information“ neulich angenommen, dass nur „eindeutig private Informationen“ nicht mehr amtlich sind. Ich denke dem ist so auch hier. Wenn Behördenmitarbeitende für sich privat bei einem Lieferdienst Essen bestellen, liegt meines Erachtens keine öffentlich-rechtliche Aufgabe mehr vor (rein privat); der Catering-Service für die Behörden-Cafeteria wäre schon interessanter — vllt ebenfalls nur privat, da rein intern, aber scheint mir aus dem Bauchgefühl heraus eher öffentlich-rechtlich zu sein, da ja Verpflegung der Behördenmitarbeitenden auch Aufgabe def Behörde als Arbeitgeberin sein sollte, oder?

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Das wäre doch vlt., (zumindest zum Verglich, auch wenn es sich sicher auf das IFG Berlin besitzt) was zum Zitieren, oder? Hast du da mal einen Link bitte?

Ich habe übrigens mal im Schoch geblättert und auch nichts verwertbares gefunden. Die Begriffsbestimmung von § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG scheint sehr wage zu sein und wirklich mehr der Rechtsprechung überlassen.
Man kann das noch etwas unterscheiden, je nach Art der Funktionsüberlassung oder Mehrheitsbeteiligung, aber das ist auch nicht sonderlich hilfreich.

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Jupp. War das Verfahren mit den Twitter-DMs. Ist aber gerade beim BVerwG anhängig (Sprungrevision d. BMI). Link: Klage gewonnen: Behörden müssen auch Infos von privaten Plattformen offenlegen

Bei den Twitter-Direktnachrichten handelt es sich um amtliche Informationen. Der Begriff „amtliche Information" ist in § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG legal definiert. Danach fällt hierunter jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Aufgrund des Gesetzeszwecks des Informationsfreiheitsgesetzes, die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch die Verbesserung der Informationszugangsrechte zu stärken und vor allem auf der Grundlage der so vermittelten Erkenntnisse der Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie zu dienen (BT-Drs. 15/4493 S. 6), unterliegt der Begriff der Amtlichkeit einem weiten Begriffsverständnis. Danach sind nur Informationen, die ausschließlich und eindeutig privaten (persönlichen) Zwecken dienen, vom Begriff „amtliche Informationen" ausgeschlossen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 2 Rn. 55; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. März 2017 - 3 L 115.15 - juris Rn. 45).

Nach den selben Erwägungen (möglichst weite Anwendbarkeit zugunsten der Bürgerinnen und Bürger) sollte ja auch der Begriff “öffentlich-rechtlich” weit auszulegen sein, insbesondere, da er ja einen ähnlichen Zweck (wenn du angeben willst: Jurist*innen sagen dazu glaube ich “Telos”) wie der Begriff der Amtlichkeit hat (Trennung Staatshandeln vs Privathandeln).

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Danke, aber doofe Frage: Kannst du mir die Seite nennen, aus der dein zitierter Textteil ist?
Im Urteil finde ich es nämlich irgendwie nicht:

Edit: Ah, gefunden. Seite 7.

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Ich glaube da ist alles drinn in dem Widerspruch, was mir auch so logisch einfallen würde. Da haben die aber erstmal was zu kauen drann :-). Immerhin müssten sie ja auch auf jedes Argument fachgerecht eingehen.
Ansonsten schreibe ich persönlich lieber in der ich Form. Das hat zwei Gründe. Einmal aus GFK Sicht, weil ich mir nicht anmaßen möchte eine allgemeingültige Wahrheit kundzutun; aber ich weiß, dass gerade die Rechtler so schreiben.
Zum anderen möchte ich später vor Gericht eher der dumme Bürger sein (was ich letztlich auch bin), der eben nicht Recht studiert hat sondern Autodidakt ist.
LG

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Mal eine kurze Nachfrage (dafür n neuen Thread aufzumachen, ist denke ich zu affig, und die Frage kann zwecks Übersicht nach der Beantwortung auch gelöscht werden).

Könntest du nicht auch SAP und/oder Telekom mit dem IFG direkt anschreiben, da sie ja in diesem Aufgabenbereich ja öffentlich-rechtlich sind, da sie Aufgaben für den Staat übernommen haben. Würde das gehen?

Ne. § 7 (1) Satz 2 sagt:

Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

Und der § 1 (1) Satz 3 ist eben der hier relevante:

Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

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Ich habe noch ein bisschen Gesetze, Webseiten und die Datenschutzerklärung durchforstet und etwas sehr witziges gefunden in der Datenschutzerklärung der App:

3. Auf welcher Rechtsgrundlage werden Ihre Daten verarbeitet?
[…]
Die Verarbeitung von Zugriffsdaten für den Abruf der täglichen Statistiken […] erfolgt im Rahmen der Information der Öffentlichkeit durch das RKI gem. § 4 Abs. 4 BGA-NachfG auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit e. DSGVO i.V.m § 3 BDSG.

(Hervorhebung teilweise von mir.)

…aber klar, die App erfüllt keine öffentlich-rechtliche Aufgabe des RKI… außer halt bspw. die, die sie selbst erwähnen. :sweat_smile:

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Fertig! :smiley: :tada:

Im Ergebnis wurde das ein fünfseitiger Widerspruch.

Ich bin mal gespannt, was jetzt kommt… so in zwei, drei Monaten sicher… :wink: :sweat_smile:

Danke nochmals für eure Hilfe und Mitarbeit! :smiley:

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4 Monate seit Einreichung des Widerspruchs sind vergangen… langsam wäre wohl eine Untätigkeitsklage sinnvoll…

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Statusupdate: Das RKI hat den Widerspruch beschieden. Negativ. Leider nicht mal aus inhaltlichen Gründen, sondern einfach, weil der Widerspruch angeblich nicht per Post einging und damit das Formerfordernisse nicht erfüllt war.

Tut mir echt leid für alle Follower der Anfrage/dieses Threads und so. Ich weiß nicht, wer es hier verhauen hat, es kann gut sein, dass ich das war (ich würde es mir zutrauen).
In jedem Fall überlege ich, die Anfrage einfach nochmal zu stellen, was bei den Antwortzeiten des RKI dann wohl aber bald erst einen neuen Widerspruchsbescheid zur nächsten Pandemie zeigen wird.

Alle Details hier:

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Nun denn, es kam bei meiner erneuten Anfrage nun endlich mal der Bescheid, natürlich ablehnend mit dem gleichen Argument. (Außer irgendeiner Interpretation, dass sie den Antrag als „auf den Zeitraum nach 25.03.2021” verweisend ausgelegt habe, also nach meiner ursprünglichen Anfrage, die die alte Anfrage ja „bestandskräftig abgelehnt” wurde.

Dann folgt die bekannte Begründung.

Am Ende kam jedoch der für mich am spannendste, weil neuste unerwartete Teil, nämlich noch der interessante Satz:

Die verfügbaren Informationen zur Corona-Warn-App sind im Übrigen öffentlich
unter https://github.com/corona-warn-app/cwa-app-android abrufbar.

Aber wenn dem so wäre, hätten sie den Antrag doch einfach mit § 9 Abs. 3 IFG ablehnen können, da ich mir die Informationen dann „in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen” könnte?
Wenn das Mirorring wirklich nur eine 1:1 Kopie wäre – doch gerade die Anfrage zielt ja darauf ab, herauszufinden, ob dies wirklich so ist und ich hoffe doch ein paar mehr Informationen sind da sicherlich enthalten.


Nun denn… was denkt ihr – soll ich den Widerspruch von damals nun einfach nochmal abschicken? Diesmal natürlich dann per Einschreiben

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Das mit der Bestandskraft dürfte quatsch sein. Es ist ja nur unanfechtbar, dass zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung die Informationen nicht herausgegeben werden durften. Das IFG geht ja aber selber davon aus, dass sich dies ändern kann (vgl. § 9 Abs. 2 IFG), daher dürfte diese einschränkende Auslegung rechtswidrig sein.

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Nun kam auch der Widerspruch rein, endlich:

Und nun ja, sie haben sich nicht wirklich inhaltlich mit dem Widerspruch auseinander gesetzt, sie bestehen darauf, dass der alte rechtskräftig war und meine „kurz hintereinander [Anmerkung: fast ein Jahr auseinander] gestellte Anträge” ja Rechtsmissbrauch seien.

Einerseits etwas enttäuschend, andererseits wirft es sehr viele grundlegende rechtliche (Interpretations)Fragen auf bzw. zeigt noch rechtlich noch nicht geklärten Interpretationsspielraum… :eyes:

Okay FragDenStaat meint, dass „eine abgelehnte Anfrage nicht erneut gestellt werden kann, wenn sich die grundlegende Situation nicht geändert hat”. Hätte ich das gewusst, hätte ich die Anfrage natürlich nicht nochmal gestellt.

Damit hat sich die Anfrage wohl erledigt, obwohl niemals auf den Widerspruch eingegangen wurden ist. :cry:

Das einzige was irgendjemand tun könnte, ist es, wenn jemand anders die Anfrage stellt und den Widerspruch einfach 1:1 absendet und das weiter verfolgt (@luap42 anyone?). Das ist mal echt doof.