Bundestransparenzgesetz der Zivilgesellschaft

Ich verstehe leider kein Beamtendeutsch. Deshalb hier ein paar Fragen zu: Das Bundestransparenzgesetz der Zivilgesellschaft: Jetzt mitschreiben!

Werden folgende Sachen vorgeschlagen?

  1. Anonyme Anfragen sollen legal sein
  2. Der Antragsteller sollte bestimmen könne, auf welchem Wege die Informationen kommen (z.B. auch E-Mail)
  3. Nicht nur staatliche Institute sollten betroffen sein, sondern z.B. auch Privatschulen
  4. Gutachten sollten immer herausgegeben werden

Das wären so die Punkte, die ich gerne geändert sehen würde in der aktuellen Rechtslage.

Moin!

Also erstmal gibt es zum Bundestransparenzgesetz bereits einen Thread: Entwurf für Bundestransparenzgesetz: Jetzt kommentieren! - FragDenStaat – Informationsfreiheit - OKF-Forum (okfn.de)
Für die nächsten Fragen :slight_smile:

Ja, siehe § 10 Absatz 3.

Ja, siehe § 12 Absatz 3 Satz 2.

Jein. Dazu heißt es in § 2 Absatz 1 Nummer 10: “natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen […]”

Weiß ich nicht, wie du das meinst. Unterlagen sind Unterlagen, den extra Punkt “Gutachten” gibt es nicht.

In der Regel ist das Ländersache (genau wie Gemeinden/Kommunen bei der Informationspflicht)

Doch den Punkt gibt es. Gutachten sollen zunächst mal nun proaktiv veröffentlicht werden! Nice :wink:

§ 6 Veröffentlichungspflichtige Informationen

  1. Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen und Studien, die von informationspflichtigen Stellen verfasst oder in Auftrag gegeben wurden, insbesondere Sachverständigengutachten, Evaluationen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen,

Ansonsten aber (und diese Versuche werden kommen!) gibt es noch die Rückeinschränkung, die auch Spielchen mit Gutachten beim einschlägigen Ausnahmetatbestand verhindern soll.

§ 16 Schutz des Entscheidungsbildungsprozesses

(1) Der Anspruch auf Zugang zu Informationen besteht nicht für Entwürfe zu Entscheidungen der Verwaltung sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der jeweiligen Entscheidung vereitelt würde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
(2) Nicht der unmittelbaren Vorbereitung dienen insbesondere

  1. Gutachten;
  2. Stellungnahmen;
  3. Auskünfte;
  4. Ergebnisse der Beweiserhebung.