Zunächst habe ich zwei Anfragen an die Bundesbank zu den Verträgen der Prüfung des Jahresabschlusses durch EY und Consorten gestellt. Mir wurde sinngemäß mitgeteilt: Drittbeteiligungsverfahren notwendig - erhöhter Verwaltungsaufwand – Wollen Sie wirklich an Ihrem Antrag festhalten ?
Dies wollte ich umgehen, indem ich einfach Verträge angefordert habe, die älter als 5 Jahre sind. (Anfrage Hier Bundesbank - EY - FragDenStaat) Ich habe bei FDS dazu das folgende EuGH Urteil gefunden:
EuGH Rs. C-15/16 - https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-06/cp180086de.pdf
(Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können in der Regel nicht länger als 5 Jahre geltend gemacht werden.)
Dennoch schreibt die Bundesbank:
> Nach dem von Ihnen angeführte Gerichtsurteil (EuGH Rs. C-15/16) kann nach
> Ablauf von fünf Jahren, insbesondere im Bereich der Bankenaufsicht, ggf. von weniger schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausgegangen werden. Gleichwohl müssen wir dem Dritten die Möglichkeit einräumen, uns
> darzulegen, ob und inwiefern es sich auch nach Ablauf des 5- Jahres-Zeitraums aus Sicht des Dritten weiterhin um schutzwürdiges Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. Daher werden wir nach den Regelungen des IFG ein formelles Drittbeteiligungsverfahren anstoßen müssen, das dem Dritten die Möglichkeit der Stellungnahme binnen eines Monats einräumt. Nach § 6 Satz 2 IFG darf der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Geheimnisträger eingewilligt hat. Da die Drittbeteiligung zu einem höheren Verwaltungsaufwand führt, ist zu erwarten, dass vorliegend im Fall einer vollständigen oder teilweisen Herausgabe der beantragten Informationen gemäß § 10 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) und deren Gebührenverzeichnis Gebühren zu erheben sein werden, es sich also nicht mehr, wie von Ihnen angenommen, um eine gebührenfreie einfache schriftliche Auskunft handeln wird.
(…)
Sie will also dennoch ein Drittbeteiligungsverfahren durchführen. Ist das rechtens und was kann ich nun tun ?
LG