Ich hab mir den Bescheid mal durchgelesen. Diese Schutzbehauptung wird gerne und reichlich vor allem von obersten Bundesbehörden genutzt. Auslagerung an “Privatunternehmen” oder andere Gesellschaftsformen und schwupps, schiebt man die Anträge von sich.
Wie du den Widerspruch einlegst, hat dir mein Vorposter schon gesagt. Aber: ein Widerspruch ohne Begründung muss zwar auch geprüft werden, wird aber erfahrungsgemäß wenig neue Erkenntnisse bringen. Um hier die Erfolgschancen zu erhöhen, ist es empfehlenswert den Widerspruch entweder gleich bei Einreichung oder kurzfristig nachträglich zu begründen. Dann ist die Behörde nämlich gezwungen, sich mit Argumenten auseinanderzusetzen, damit der Bescheid auch ggf. vor Gericht Bestand haben würde.
Was du hier im konkreten Fall im Widerspruch darlegen müsstest, ist eine schlüssige Argumentation, warum die BWI GmbH -anders, als vom BMVg behauptet- eben doch im Auftrag oder durch Beleihung übertragene öffentlich-rechtliche Tätigkeiten für die Bundesregierung, hier das BMVg, erbringt und damit dann doch wieder dem IFG des Bundes unterliegt. Vorher lässt sich ein Anspruch auf Auskunftserteilung IMHO gar nicht erst begründen.
Dazu müsste man sich detailliert z.B. die Website der BWI GmbH, das Register und die Eigentümerverhältnisse und auch den Vertrag zwischen BMVg und BWI GmbH angucken, und daraus eine schlüssige Begründung basteln.
Das ist nicht unmöglich, der (Zeit-) Aufwand ist aber durchaus erheblich. Wenn du noch nie einen Widerspruch verfasst hast und auch nicht mit juristischer Argumentation vertraut bist, würde ich dir von einem Widerspruch in dem Falle abraten. Nicht aus rechtlichen Gründen, sondern aus praktikablen und ökonomischen Gründen. Denn: Das Widerspruchverfahren ist kostenpflichtig (wenn auch überschaubar, meistens werden so Beträge um 25€ festgesetzt, dafür gibt es aber keine Garantie bei sehr hohem Aufwand für die Behörde). Wenn du die Sache wirklich verfolgen möchtest, würde ich dir tatsächlich einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht ans Herz legen, bei dem du dir fürs nächste Mal anguckst, wie der den Widerspruch aufbaut, schreibt, begründet und ggf. auch die Klage verfasst - oder du “übst” Widersprüche mit rechtlich nicht ganz so komplexen Sachverhalten. Verweigerungen der Behörden zum Üben gibt es ja mehr als genug