Begründung von Ablehnungen

Ohai,

ich habe in Erinnerung das es schon ein Urteil gibt welches Anforderungen an die Bestimmtheit von Ablehnungen festlegt. Also so das diese nachvollziehbar sein sollen. Hat da jemand evtl. ein Aktenzeichen zur Hand? Oder vergleichbare Fälle?

Es geht um diese Ablehnung:

Die Begründung kann ich inhaltlich einfach nicht nachvollziehen:

Hier überwiegt der Datenschutz der einzelnen Person, welches deutlich dem öffentlichen Interesse entgegensteht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier durch Dritte eine Zuordnung ei-ner Testung und ggf. eines Testergebnisses einer bestimmten Person ermöglicht wird. Ebenfalls handelt es sich hierbei um Geschäfts- und Betriebsdaten, welche ebenfalls durch den Datenschutz abgedeckt sind. Des Weiteren handelt es sich hier um Gesundheitsdaten, welche besonderem Schutz unterliegen.

Ich hatte im der Anfrage schon darum gebeten plausibel darzulegen wie genau eine de-anonymisierung möglich sein soll. Und auch welche Geschäftsgeheimnisse konkret betroffen sind. Mir ist nach lesen dieser Begründung nicht klar welcher wirtschaftliche Schaden einem Unternehmen durch die Veröffentlichung entstehen kann.

Ein 100 % passendes Urteil kenne ich nicht. Jedoch fehlt es hier schon an einer nachvollziehbaren Begründung. Es wurde sich auch nicht einmal die Mühe gemacht, die Gründe nach IFG NRW zu durchleuchten und zu benennen.

Hier überwiegt der Datenschutz der einzelnen Person,
welches deutlich dem öffentlichen Interesse entgegensteht. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass hier durch Dritte eine Zuordnung einer Testung und ggf. eines Testergebnisses einer bestimmten Person
ermöglicht wird.

Dazu Erwägungsgründe DSG-VO:

Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern. 4Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind.

Das dürfte hier fast auszuschließen sein. Ich hoffe die LDI NRW wird dazu Stellung nehmen. Urteile gibt es hier vor allem zu Corona-Zahlen aus Kommunen und Presseanfragen dazu. Es wurde hier in der Regel von den Gerichten verneint, sofern die Gemeinden ausreichende Einwohnerzahlen haben. Und bei dieser Frage war ja sogar der Wohnort bekannt. Bei Testzentren ist das alles viel unklarer und überhaupt nicht fixiert.

https://openjur.de/u/2271470.html

Jedoch VG Neustadt:

Die Veröffentlichung der Infektionszahlen auf Ortsgemeindeebene wird im vorliegenden Fall zu einer Bestimmbarkeit der betroffenen Personen führen und deswegen schutzwürdige privates Interesse verletzen. Maßgeblich dafür ist vor allem die äußerst kleinteilige Gemeindestruktur speziell im Landkreis Südwestpfalz.(Rn.24)

Dies bei Gemeinden mit unter 100 Einwohnern. Testzentren laufen jedoch gemeindeübergreifend. Eine Zuordnung zu Wohnorten ist nicht sicher möglich.

Weiter geht es:

Ebenfalls handelt es sich hierbei um Geschäfts- und
Betriebsdaten, welche ebenfalls durch den Datenschutz abgedeckt sind

Datenschutz ist da sicher der falsche Begriff. Der/die Sachbearbeiter/in hat sich nicht viel Mühe gemacht. Das Vorhandensein von solchen Geheimnissen muss konkret dargelegt und begründet werden. Die genauen Bedingungen in § 8 IFG NRW sind sogar noch schärfer (Schäden müssen z.B. bei öffentlichem Interesse sogar “erheblich” sein, damit gesperrt)

Genaueres:

Anwendungshinweise LDI NRW

“Gesundheitsdaten”

Das ist eine Doppelung des ersten Punkts. Die möglicherweise personenbezogenen Daten sollen einem besonderen Schutz unterliegen. Wären es solche personenbezogenen Daten, dann stimmt es. Aber das ist ja bereits im 1. Teil sehr fragwürdig.