Begründung Informationsinteresse

Hallo zusammen,

nachdem ihr bei meiner letzten Anfrage so viele hilfreiche Antworten gegeben habt (ein Ergebnis gab’s übrigens noch nicht), dachte ich mir, ich probier’s nochmal mit einem aktuellen Problem.

Es geht um zwei IFG-Anfragen (1, 2) beim Auswärtigen Amt zu Aktivitäten einer deutschen Firma in Indonesien und Thailand. Ich habe beim AA alle Dokumente angefragt, die sie jeweils zu den Aktivitäten dieser Firma in diesen Ländern haben.

In der Antwort hieß es dann, neben den mir schon bekannten Hinweisen auf möglicherweise entstehende Gebühren und der Forderung nach einer Kostenübernahmeerklärung:

Ich weise außerdem daraufhin, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG ein Antrag begründet werden muss, der Daten Dritter im Sinne von § 5 IFG oder § 6 IFG betrifft. Ich bitte Sie daher, die gesetzlich vorgeschriebene Begründung nachzuholen und Ihr Informationsinteresse darzulegen.

Das hatte ich noch nie gesehen und habs deshalb auch erstmal glatt überlesen. In meiner Antwort habe ich deshalb nur erklärt, den Antrag aufrechterhalten zu wollen und eine Kostenübernahmeerklärung mitgeschickt, kennt man schon. Zurück kam dann nur:

Ich möchte nochmal darauf hinweisen, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG ein Antrag begründet werden muss, der Daten Dritter im Sinne von § 5 IFG oder § 6 IFG betrifft. Ich bitte Sie daher, die gesetzlich vorgeschrieben Begründung nachzuholen und Ihr Informationsinteresse darzulegen.

Ich bin jetzt erstmal ein bisschen verwirrt, weil ich das eben noch nie gesehen habe, auch nicht bei einer vorherigen Anfrage beim AA zum gleichen Thema in einem anderen Land. Behörden werden doch in IFGten Sachen sowieso immer alle persönlichen Daten Dritter schwärzen, oder?

Ich brauche nun auf jeden Fall eine Begründung für meinen Antrag. Das ganze ist für einen Artikel, man könnte also sagen im öffentlichen Interesse. Soll ich einfach das schreiben? Oder kennt jemand irgendwelche Totschlagargumente?

Ich kenne jetzt zwar keine Totschlagargumente, aber die Behörde muss dich bei Fragen beraten und unterstützen, also würde ich dir vorschlagen zu Fragen, inwieweit Daten von Dritten betroffen sind, und ob sich das Problem aus der Welt schaffen lässt indem du auf die Daten von Dritten verzichtest, damit keine Begründung geliefert werden muss.

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@m.henning Du hast 2 Optionen:

  1. Du wählst die offensive Variante und lässt das AA erläutern, dass und warum hier Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Folge ist allerdings dass das Verfahren sich weiter hinzieht und du noch länger auf deine Information warten musst

Dafür würde ich dem AA folgenden Textbaustein schicken:

Personenbezogene Daten können geschwärzt werden und sollen nicht Teil dieser Auskunft sein. Ein Drittbeteiligungsverfahren wegen personenbezogener Daten Dritter entfällt somit bereits.

Bitte erläutern Sie mir zunächst warum hier Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Ich verweise auf die Publikation der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages - Sachstand WD 3 - 3000 - 004/21, S.6: ,Die Behörde muss gegenüber dem Antragsteller substantiiert und plausibel darlegen, dass und warum die begehrten Informationen auf Grund eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht zugänglich sind.(Schoch, in: derselbe, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 109 unter Verweis auf VG Berlin, Urteil vom 11. November 2010, 2 K 35/10, juris Rn. 33.) Die Begründung muss es insbesondere ermöglichen, das Vorliegen von Ausschlussgründen anhand von Tatsachen überprüfen zu können.(VG Berlin, Urteil vom 11. November 2010, 2 K 35/10, juris Rn. 33.)’’

Oder

  1. Du bittest ebenfalls um Schwärzung und personenbezogener Daten und begründest deine Anfrage. Dazu schreibst du am besten folgendes:

Personenbezogene Daten können geschwärzt werden und sollen nicht Teil dieser Auskunft sein. Ein Drittbeteiligungsverfahren wegen personenbezogener Daten Dritter entfällt somit bereits.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG erhalten Sie hiermit die Begründung für meine IFG Anfrage:
(Ausführlich begründen - Zeitungsartikel etc)

LG

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Danke an euch beide für die Hilfe! Ich hab’s jetzt ähnlich gemacht wie von @john.doe vorgeschlagen. Die Bitte nach weiterer Erläuterung habe ich aber so umformuliert, dass ich nur drum bete, wenn auch tatsächlich Informationen wegen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen Dritter nicht zugänglich sind (1, 2):

Personenbezogene Daten können geschwärzt werden und sollen nicht Teil dieser Auskunft sein. Ein Drittbeteiligungsverfahren wegen personenbezogener Daten Dritter entfällt somit.

Nach § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG begründe ich meinen Antrag damit, dass […]

Sollten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter nach § 6 Satz 2 IFG einer Veröffentlichung der von mir angefragten Dokumente entgegenstehen, würde ich Sie darum bitten, mir dies genauer zu erläutern. Ich verweise dabei auf die Publikation der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages - Sachstand WD 3 - 3000 - 004/21, S. 6: „Die Behörde muss gegenüber dem Antragsteller substantiiert und plausibel darlegen, dass und warum die begehrten Informationen auf Grund eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht zugänglich sind. Die Begründung muss es insbesondere ermöglichen, das Vorliegen von Ausschlussgründen anhand von Tatsachen überprüfen zu können.“

Danke nochmal für die Hilfe!

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gerne - halt uns mal auf dem laufenden mit deiner Anfrage !

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