Hallo zusammen,
nachdem ihr bei meiner letzten Anfrage so viele hilfreiche Antworten gegeben habt (ein Ergebnis gab’s übrigens noch nicht), dachte ich mir, ich probier’s nochmal mit einem aktuellen Problem.
Es geht um zwei IFG-Anfragen (1, 2) beim Auswärtigen Amt zu Aktivitäten einer deutschen Firma in Indonesien und Thailand. Ich habe beim AA alle Dokumente angefragt, die sie jeweils zu den Aktivitäten dieser Firma in diesen Ländern haben.
In der Antwort hieß es dann, neben den mir schon bekannten Hinweisen auf möglicherweise entstehende Gebühren und der Forderung nach einer Kostenübernahmeerklärung:
Ich weise außerdem daraufhin, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG ein Antrag begründet werden muss, der Daten Dritter im Sinne von § 5 IFG oder § 6 IFG betrifft. Ich bitte Sie daher, die gesetzlich vorgeschriebene Begründung nachzuholen und Ihr Informationsinteresse darzulegen.
Das hatte ich noch nie gesehen und habs deshalb auch erstmal glatt überlesen. In meiner Antwort habe ich deshalb nur erklärt, den Antrag aufrechterhalten zu wollen und eine Kostenübernahmeerklärung mitgeschickt, kennt man schon. Zurück kam dann nur:
Ich möchte nochmal darauf hinweisen, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG ein Antrag begründet werden muss, der Daten Dritter im Sinne von § 5 IFG oder § 6 IFG betrifft. Ich bitte Sie daher, die gesetzlich vorgeschrieben Begründung nachzuholen und Ihr Informationsinteresse darzulegen.
Ich bin jetzt erstmal ein bisschen verwirrt, weil ich das eben noch nie gesehen habe, auch nicht bei einer vorherigen Anfrage beim AA zum gleichen Thema in einem anderen Land. Behörden werden doch in IFGten Sachen sowieso immer alle persönlichen Daten Dritter schwärzen, oder?
Ich brauche nun auf jeden Fall eine Begründung für meinen Antrag. Das ganze ist für einen Artikel, man könnte also sagen im öffentlichen Interesse. Soll ich einfach das schreiben? Oder kennt jemand irgendwelche Totschlagargumente?