Meiner Auffassung nach darfst du auf eine digitalisierte Version bestehen. Dieser Anspruch begründet sich durch § 3 Abs. 2 UiG:
Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor. andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
Ein Aushang im Gebäude ist vorallem während der aktuellen Pandemie keine “leicht zugängliche Art”. Außerdem hast du in deinem Antrag explizit die elektronische Herausgabe der Information verlangt, und davon dart nur abgewichen werden, wenn ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht. Den Zettel mal kurz unter den Scanner zu halten gehört für mich nicht dazu.
Dann kannst du auch auf § 10 Abs. 3 verweisen, da wird explizit die elektronische Übermittlung/Veröffentlichung von Umweltinformationen gefordert.
Anstatt “[Beantwortet]” im Titel zu ergänzen, gibt es auch die Möglichkeit einen Beitrag als “richtige Antwort” zu markieren. Dann wird automatisch ein Häkchen im Titel gesetzt.