Antwort von Justizministerium zu "Rechtsmissbrauch"

Das Justizministerium hat begonnen, Anfragen aus der Kampagne u.a. mit Verweis auf Rechtsmissbräuchlichkeit abzulehnen (z.B. hier: brief_geschwaerzt.pdf in Anfrage „Gespräche mit Verband der Fleischwirtschaft e. V. (VDF) im Jahr 2020“) - wir schauen uns das an und entwerfen einen Antwortvorschlag. Bis dahin freuen wir uns über Hinweise dazu :slight_smile:

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Meine Anfrage ist bisher nicht abgelehnt worden . Ich sehe es eher als Versuch mich als Antragsteller zu verunsichern und davon abzuhalten, die Anfrage weiter zu verfolgen (sowie die Kostennote und mögliche, mMn fadenscheinigen, Versagensgründe) - oder simpel auf meine Faulheit zu setzen.

Auf die “Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung” werde ich in meinem Antwortschreiben nicht eingehen - meiner Erfahrung nach sollte ich juristischen Spitzfindigkeiten nicht versuchen mit gesundem Menschenverstand zu begegnen…

Folgenden Vorwurf gibt es im Antwortschreiben des BMJV: “Der Zweck der Kampagne (Anm.: lobby-register-selbst-gemacht) ist vom IFG nicht umfasst und könnte daher insoweit rechtsmissbräuchlich anzusehen sein.

In meiner Antwort ist hierzu folgendes enthalten:

Ich verfolge mit meiner Anfrage mein individuelles Informationsinteresse.

Bei meiner Anfrage an das BJMV zu Uber kam exakt dasselbe schreiben.

Auch amüsant, dass das BMJV von beabsichtigter Überlastung der Ministerien durch die Initiatoren spricht, aber dann den Bürger mit einem Textbausteinschreiben im Massenversand versucht abzufertigen.

Ich habe in meiner Antwort klar zu erkennen gegeben, dass ich ein persönliches Interesse an den angefragten Informationen habe und die Plattform Fragdenstaat.de nur eine vereinfachte Möglichkeit für mich ist, IFG Anfragen zu Themen, die mich persönlich interessieren und Fragen, die ich habe, unkompliziert an Behörden und Ministerien zu stellen und damit mein Recht auf soziale Teilhabe, politische Bildung und gesellschaftliches Leben vollständig wahrzunehmen.

Ich war ehrlich gesagt überrascht, dass das BJMV mir als mündigen Bürger abspricht, ich könnte nicht selber entscheiden welche Informationen zu welchen Unternehmen und Vorgängen ich haben möchte und habe mich dahin gehend auch an das Büro von Frau Lambrecht gewandt, mit der Bitte mir das doch zu erklären, wieso man in diesem Fall eher Anhaltspunkte für eine Rechtsmissbräuchlichkeit sieht, als den Willen des Bürgers, der ja ganz bewusst diese Anfrage getätigt hat und sich auch selber den Themenbereich im Zuge der Kampagne aussuchen konnte der ihn interessiert.

Meine persönliche Meinung.
Hätte man sich vonseiten des BMJV mit der Kampagne auch nur fünf Minuten beschäftigt, hätte man das auch selber feststellen können und so einen Mumpitz gar nicht erst aufsetzen müssen.

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Ich finde dies ein bedenkliches Vorgehen, solche Anfragen als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen. Nur, weil damit auch eine öffentliche Plattform “gefüttert” wird, ist das persönliche Interesse noch nicht zu verneinen und im Übrigen auch keine Voraussetzung.

Defiziler finde ich die Berufung auf den behördlichen Entscheidungsprozess. Dies ist ein Gummiparagraph, vorallem bei einer Auslegung wie dieser. Damit würde der Zugang dauerhaft gesperrt werden. Inosfern sollte man hier durchaus ein stärkeres Gewicht darauf legen.

Die Drittbeteiligung … hm, wohl schon. Eventl. kann man hier aus dem Ackermann-Urteil Honig saugen.

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Das liest sich sehr ähnlich zu der Argumentation des BMVI. Nur hier scheinen sie die Rechtsmissbräuchlichkeit (zzgl. all den anderen üblichen Argumenten mit Kosten usw.) nicht nur zu “prüfen” und “vermuten” es könnte rechtsmissbräuchlich sein, sondern meinen es etwas ernster(?)…

Wobei das BMJV ja “noch” nicht “richtig” abgelehnt hat, also es ist kein Bescheid den sie gesendet haben, sie fragen ja am Ende noch nach Rückmeldung innerhalb von 2 Wochen.

Es gab ja kürzlich zwei Urteile des BVerwG zum Thema Rechtsmissbrauch, in denen geurteilt wurde, dass der Begriff sehr eng auszulegen sei. Nur wenn sachfremde Interessen vorlägen (hier noch mglw bejahbar), die von der Rechtsordnung missbilligt werden (hier nicht zutreffend, gemeint ist vmtl. das absichtliche “Lahmlegen” von Behörden oder so) könne man diesen entgegenhalten. Und nur weil auch sachfremde Zwecke verfolgt würden, reicht ein Informationsinteresse aus, damit sich darauf nicht mehr berufen werden kann. Da ja hier immer noch individuelle Interessen den endgültigen Ausschlag gegeben haben, sollte das also eigentlich kein Problem sein.

https://www.bverwg.de/151220U10C24.19.0

https://www.bverwg.de/241120U10C12.19.0

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Der besonders relevante Teil aus den Urteilen.

Solange der Anspruchsteller an der begehrten Information interessiert ist, ist sein Antrag nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er damit zugleich sachfremde Zwecke verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der sachfremde Zweck überwiegen sollte; auf eine Abwägung kommt es nicht an.

Das ergibt sich daraus, dass das Gesetz den Informationszugangsanspruch im beschriebenen Sinne voraussetzungslos gewährt. Der Anspruch ist deshalb grundsätzlich nicht von einer Abwägung mit gegenläufigen Belangen abhängig; lediglich gegenüber personenbezogener Daten Dritter sieht das Gesetz eine Abwägung vor (§ 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG). Darin bestätigt sich das allgemeine Ziel des Informationsfreiheitsgesetzes, das vorwiegend dem Demokratieprinzip und der Kontrolle staatlichen Handelns dienen soll (BT-Drs. 15/4493 S. 6 f.). Solange ein Informationsbegehren dieses allgemeine Ziel zumindest auch verfolgt, kann es nicht unter Verweis auf zugleich verfolgte Nebenzwecke abgelehnt werden.

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Moin zusammen! Wenn ihr eine Anfrage ans Justizministerium im Rahmen der Kampagne gestellt habt, solltet ihr jetzt einen Antwortvorschlag in die Anfrage bekommen haben. Hier nochmal der Text:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Schreiben hat mich erreicht und ich nehme dazu wie folgt Stellung:

  1. Ihre Auffassung, es lägen Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung vor, ist nicht nachvollziehbar. Sie beziehen sich dafür auf die Gesetzesbegründung und tragen vor, das Informationsfreiheitsgesetz solle ein individuelles Informationsinteresse befriedigen. Hierbei lassen Sie jedoch außen vor, dass das Wesen eines grundsätzlich voraussetzungslosen Zugangsrechts auch beinhaltet, dass jede Person gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Bundes einen Anspruch auf Information haben soll, gerade ohne hierfür ein rechtliches oder berechtigtes Interesse geltend machen zu müssen (BT-Drs. 1544/93, S. 6).

Der Zugang zu amtlichen Informationen ist grundsätzlich unabhängig von den Motiven, Zielen und Zwecken sowie Interessen der antragstellenden Person zu gewähren. Deshalb ist anerkannt, dass der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht auf die Missbilligung bestimmter Motive, Ziele, Zwecke oder Interessen des Antragstellers gestützt werden kann. Andernfalls würde die Voraussetzungslosigkeit des Informationszugangsrechts über die „Hintertür“ des Rechtsmissbrauchs ausgehebelt (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 25 m.w.N.).

Der Anspruch auf Informationszugang kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist nur dann begründet, wenn es dem Antragsteller nicht um die begehrte Information geht, er vielmehr ausschließlich andere und von der Rechtsordnung missbilligte Zwecke verfolgt. Diese Voraussetzungen sind etwa dann gegeben, wenn das Informationsbegehren den Zweck verfolgt, die informationspflichtige Behörde lahmzulegen. Zudem hat ein Antragsteller sein Informationsinteresse nicht darzulegen; es wird vom Gesetz vermutet. Es ist Sache der informationspflichtigen Behörde, gegen diese Vermutung den Beweis des Gegenteils zu führen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24/19 -, NVwZ 2021, 642, 643).

In Ihrem Schreiben wird nicht vorgetragen, dass bzw. inwiefern meine konkrete Anfrage rechtsmissbräuchlich sein soll. Sie stellen lediglich auf den Umstand ab, dass meine Anfrage im Rahmen der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ gestellt wurde und beziehen sich auf ein Zitat von der Kampagnenwebseite. Dieses Zitat stammt aber nicht von mir. Ich habe eine einzige Anfrage gestellt. Bei dieser Anfrage geht es mir um die Erlangung der Information als solcher. Ich verfolge ein berechtigtes Informationsinteresse. Darüber hinaus ist auch das Ziel der Kampagne die Erlangung der konkreten Informationen. Allein die Tatsache, dass die über die einzelnen Anfragen erlangten Informationen im Rahmen eines „Lobbyregisters selbst gemacht“ zusammengefasst werden sollen und darüber hinaus darauf aufmerksam gemacht werden soll, dass es wünschenswert wäre, wenn der Gesetzgeber zukünftig für die Bereitstellung derartiger Informationen sorgen würde, ändert daran nichts.

  1. Soweit Sie sich auf etwaige Ausschlussgründe beziehen, erschließt sich mir anhand Ihres Schreibens nicht, warum diese einschlägig sein sollten. Sie legen nicht dar, warum und auf welche Art und Weise der Beratungsprozess von Behörden durch meine Anfrage beeinträchtigt sein sollte (§ 3 Nr. 3b IFG). Ebensowenig ist ersichtlich, dass durch meine Anfrage der Erfolg einer Entscheidung oder von bevorstehenden behördlichen Maßnahmen beeinträchtigt werden könnte (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IFG) oder wie vorliegend der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt sein könnte. Dasselbe gilt für das Vorliegen von personenbezogenen Daten (§ 5 IFG) sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 1 IFG). Einen konkreten Bezug zu meiner Anfrage lassen Ihre Ausführungen insofern nicht erkennen.

  2. Die von Ihnen in Ihrem Schreiben ins Spiel gebrachte Notwendigkeit eines Drittbeteiligungsverfahrens erschließt sich ebenfalls nicht. Sollten in den von mir beantragten Unterlagen personenbezogene Daten vorhanden sein, erkläre ich mich mit deren Schwärzung hiermit ausdrücklich einverstanden. Dass vorliegend Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein sollten, erscheint abwegig. Interessenvertreter:innen werden in aller Regel bei Gesprächen in Ministerien keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Soweit es um Gespräche mit Vertreter:innen von Verbänden als eingetragene Vereine geht, weise ich zudem darauf hin, dass sich diese in aller Regel nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen werden können (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2016 – OVG 12 N 20.15 –, juris Rn. 12). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse überhaupt tangiert sein sollten, haben Sie bisher nicht vorgetragen.

Nichtsdestotrotz begründe ich meinen Antrag sicherheitshalber wie folgt:

Infolge vermehrter Skandale im Zusammenhang mit Fällen potentieller Korruption und bekannt gewordener Verbandelungen zwischen Politiker:innen und Unternehmen bzw. Vertreter:innen aus der Wirtschaft, besteht ein überragendes Informationsinteresse daran, welche Wirtschaftsgrößen zu welchen Sachthemen mit Vertretern der Regierung in Kontakt getreten sind.

In Bezug auf die von Ihnen ins Spiel gebrachte Gebührenerhebung erschließt sich mir nicht, weshalb es sich bei meiner Anfrage nicht um eine einfache Auskunft handeln sollte. Wie bereits dargelegt, gehe ich nicht davon aus, dass die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens erforderlich sein wird. Im Übrigen gehe ich davon aus, dass es sich bei dem Anfragezeitraum um einen Zeitraum handelt, in dem die Unterlagen in Ihrem Hause digital erfasst und dementsprechend strukturiert durchsuchbar sind. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht von einer langen Bearbeitungsdauer auszugehen.

Ihrem Schreiben entnehme ich, dass eine einzelfallbezogene Befassung mit meiner Anfrage bisher noch nicht stattgefunden hat. Ich bitte insofern darum, dies zunächst zu tun und zu überprüfen, ob die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens tatsächlich für erforderlich gehalten und von dem Entstehen von Gebühren wirklich ausgegangen wird. Ich gehe derzeit davon aus, dass es sich um eine einfache Auskunft im Sinne von § 1 Abs. 1 IFGGebVO iVm Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1.1. handelt. Sollten Sie Ihre Rechtsauffassung angesichts dieses Schreibens und nach inhaltlicher Prüfung meiner Anfrage dennoch aufrechterhalten, bitte ich um einen ausdrücklichen Hinweis.

Mit freundlichen Grüßen

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“sicherheitshalber”
Stattdessen könnte man auch schreiben: “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht”.
Hat mir mal ein Rechtsanwalt empfohlen.

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Vielen Dank für den Antwortvorschlag. Zumindest in meinem Schreiben des Bundeskanzleramts steht als erster Punkt noch, dass der Antrag nicht hinreichend bestimmt sei. Wenn ich es richtig sehe, kommt dieser Punkt in Eurem Antwortvorschlag aber nicht vor.
Laut Schoch genügt für die Bestimmtheit des Antrags, dass „die begehrte Information hinreichend deutlich umschrieben“ ist, was hier der Fall sein sollte (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 23 f.).
Das BKAmt führt noch weiter aus, dass „[m]ithilfe der Registraturmittel des Bundeskanzleramts […] lediglich eine sachthemenbezogene Recherche möglich“ sei. Gab es nicht eine Literaturstelle, die sagte, dass es nicht Problem des:der Antragsteller:in sei, wenn die auskunftspflichtige Stelle nicht ordentlich veraktet und suchen kann?

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Die Antwort de Kanzleramtes ließt sich kurz gesagt so:

  1. Unbestimmt, 2) rechtsmissbräuchlich, 3) wird teuer und 4) vermutlich aus anderen Gründen abgelehnt
    Siehe:
    Gespräche mit Inititative Neue Soziale Marktwirtschaft im Jahr 2020

Wäre es sinnvoll den Antwortbaustein genau nochmals auf das Kanzleramt zu zuschneiden?
Ohne Hilfe bin ich als Laie juristisch jetzt sonst am Ende. Das war offensichtlich beabsichtigt.

Hallo @mika08 die gleiche Nachricht habe ich bei meiner Anfrage auch bekommen.

Für meine Antwort darauf habe ich sowohl den obigen Text (leicht verändert) sowie zu dem Vorwurf, der Antrag sei nicht hinreichend bestimmt, diesen Vorschlag (ebenfalls leicht verändert) verwendet.

Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen :wink:

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Mir geht es genau gleich mit der Antwort vom Kanzleramt zu meiner Anfrage (Gespräche mit Verband der Internetwirtschaft e.V. im Jahr 2019). Als einfacher Bürger, der von Rechtswissenschaften wenig Ahnung hat, wäre ich nun raus.

Aber dank eurer Hilfe @a.schubert_6 und @arne.semsrott geht es wieder einen Schritt weiter!

Ich fürchte, es wird wohl noch etwas hin und her gehen…

Das Bundesfinanzministerium bringt jetzt auch “Rechtmissbrauch” ins Spiel. Acht Seiten ablehnende Haltung (weiter zu unbestimmt, Gebühren, Anfrage sei rechtsmissbräuchlich und der Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung könnte betroffen sein).

Mangels Anschrift in meinem Fall (Gespräche mit Commerzbank AG im Jahr 2020) zunächst nur eine Zwischennachricht, mit Anschrift gibt es vom BMF aber wohl sehr identisch gleich einen ablehnenden Bescheid (Gespräche mit Axel Springer SE im Jahr 2019), wie ich sehe…

Muss ich die Tage mal drüber grübeln… An sich gehöre ich auch zu denen, die nun nicht in der IFG-Rechtskunde-Ecke beheimatet sind :anguished: Ich kann mir ja nun überlegen ob mir noch was einfällt, oder ich mir was nützliches von hier abkopiere, bevor ich eine Anschrift benenne und ich einfach einen wahrscheinlich mit der Zwischennachricht gleichlautenden Bescheid kassiere :slight_smile:

Bei mir hat Olafs Ministerium ebenfalls mit einem Feuerwerk von Ablehnungsgründen reagiert. Trotz meiner vorher vorgenommenen Eingrenzung sei der Antrag zu unspezfisch, werde teuer, überhaupt bin ich nur ein Strohmann von Fragdenstaat, und würde FragDenStaat und Abgeordnetenwatch helfen, Ministerien und Gesetze zu missbrauchen. Die allgemeinen Antwortvorlagen funktionieren nicht. Wie weiter?

Grüße, und Freiheit für alle (Informationen)

Peter

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Da wird @arne.semsrott wohl kaum um eine “Musterklage” herumkommen, um das zu klären. Das war aber sicherlich absehbar. Vermutlich wird intern aktuell geprüft, welche konkrete Anfrage sich dafür am Besten eignet.

Die Gebührensache ist das eine - rechtlich viel schwerer wiegt hier die Behauptung, dass die Anfrage zu unbestimmt sei. Vielleicht sagt der BfDI auch was dazu? Viel Hoffnung habe ich da nicht aus bekannten Gründen.

Die Rechtsmissbrauchssache wird sich wohl kaum halten lassen. Ist der Behörde wohl auch egal. Da gilt immer die Devise: Erstmal aus allen Rohren feuern.

If you throw enough shit against a wall, some of it has gotta stick.

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Das hoffe ich doch.

Witzig finde ich nachwievor das “Strohmann” Argument …

Die Analyse ist zutreffend! :wink:

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@arne.semsrott , dann ist mein Teil der “Arbeit” mit dieser Anfrage erst mal beendet?

Ich glaube, das kannst du erstmal weglegen, ja. Wir kommen wieder auf euch zu! :slight_smile:

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