Also die Sache mit dem Wohnortprinzip ist denke ich einfach zu erklären, wenn für den Personenschützer (nur der ist ja für das Amt primär relevant) eben ein anderes Gesundheitsamt zuständig war und dementsprechend natürlich auch im ersten Angriff über Maßnahmen bezüglich der Kontaktpersonen entschieden werden musste.
Ob die Auskunft nicht durch (ggf. großzügige) Schwärzungen mit dementsprechend geringem Erkenntnisgewinn (wenn eben mal die halbe Seite schwarz ist) hätte erteilt werden können, muss man sich anschauen, die Begründung fände ich schon durchaus tragend, natürlich steht es frei, eine Feststellungsklage diesbezüglich zu erheben. Vielleicht kann aber auch die bereits um Vermittlung angerufene Datenschutzbehörde vermitteln, dabei wäre aber zu berücksichtigen, dass die Bearbeitungszeiten hier meistens so lange sind, dass die Klagefrist dann schon weit abgelaufen ist.