Antrag Exzellenzinitiative

Hi,

meine Anfrage zur Herausgabe eines Antrags für die Exzellenzinitiative wurde von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) abgelehnt mit der Begründung, man falle nicht unter das IFG, da man “als privatrechtlich verfasster Verein nicht dem Anwendungsbereich des IFG unterliegt”. [1]

Nichtstaatliche Akteure sindlaut § 1 Abs. 1 IFG “sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen”. Nun nimmt die DFG offensichtlich ö-r Verwaltungsaufgaben wahr, allerdings ist sie scheinbar kein Bundesorgan und keine Einrichtung.

Hat jemand zu diesen zwei Begriffen rechtssichere Definitionen?

Cheers
rwbm

[1] https://fragdenstaat.de/anfrage/herausgabe-antrag-exzellenzcluster-internet-of-production/

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Zumindest mal auf den ersten Blick:

  • Dieser Verein ist aus meiner Sicht kein Bundesorgan/-einrichtung.
  • Mitglieder sind vielmehr eine Vielzahl von Hochschulen.
  • Die Hochschulen unterfallen (zumeist?) dem Landesrecht. Die Anwendung eines einzelnen Landes-IFG – hier wohl am ehesten des IFG NRW (Sitztheorie) – ist jedoch bei Mehrländerinstitutionen wenigstens problematisch:
  • Diese Problematik führt aus meiner Sicht dazu, dass die Umweltinformationsrichtlinie durch die beteiligten Länder lückenhaft umgesetzt wurde, da dieser Verein der Behördendefinition in Art. 2 Nr. 2 lit .c der Richtlinie 2003/4/EG unferfällt. Es wäre interessant, welche Position der Verein hierzu hat.

  • Laut Mitgliederliste konnte ich zumindest auf den ersten Blick keine privaten Hochschulen entdecken.


(Vorstehendes stellt nur meinen ersten persönlichen Eindruck dar und sollte keinesfalls als Rechtsberatung missverstanden werden.)

Es geht ja in dem Fall leider ziemlich eindeutig nicht um Umweltinformationen. Also hilft das nicht weiter, oder?

Vielleicht könnte man in dem Fall die Information zu diesem Projekt auch direkt bei der RTWH Aachen anfragen? Zumindest müssen diese den Antrag ja auch haben…
So könnte man zumindest das offenbar bestehende “Mehr-Länder-Einrichtungsproblem” umgehen? :upside_down_face:

Aus meiner Sicht ja. Das mit der Umweltinformationsrichtlinie habe ich eher gemacht, weil eine entsprechende Klausel, wie sie z.B. im Dataport-Staatsvertrag ist, auch dazu führen könnte, dass das Landes-IFG auch anzuwenden wäre.

Zumindest muss sich dieser Verein mal mit den Transparenzpflichten auseinander setzen, die sich nach der EU-Richtlinie tatsächlich haben.

Sofern der Antrag von dieser Hochschule gestellt wurde, klingt das nach einer guten Möglichkeit, sofern die Fragestellung nicht außerhalb des § 2 Abs. 3 IFG NRW liegt.