Anonyme Anfrage führt zu Verweis auf BTDrucks 15/4493

Ich habe anonym eine Anfrage beim Bundesgesundheitsministerium gestellt. Diese wurde abgelehnt, weil sie anonym ist. Bei der Begründung beruft sich das Ministerium u.a. auf “BTDrucks 15/4493 S. 14”.

Das habe ich ergoogelt und bin hier rausgekommen:

In dem Dokument steht aber groß auf der ersten Seite GesetzesENTWURF. Ein Entwurf ist für mich aber kein verabschiedetes Gesetz. Kann das Ministerium sich dennoch darauf berufen?

Vielen Dank schon mal!

2 „Gefällt mir“

Hallo und willkommen im Forum!

Es hilft uns oft weiter, wenn wir die Anfrage selbst sehen können, um die es geht, da der Kontext bei solchen Fragen oft eine wichtige Rolle spielt.

Was die BTDrucksache angeht, kann ich sehen dass es sich um den Entwurf vom IFG-Bund handelt, welcher auch die Gesetzbegründung enthält. Was genau dir das Ministerium damit jetzt sagen will, kann ich ohne Kontext (die Anfrage) leider auch eher schlecht erraten. Ich würde aber einfach mal vermuten dass es irgendwas mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu tun hat.

1 „Gefällt mir“

Die Anfrage ist momentan nicht öffentlich, deshalb geht das mit dem Link nicht. Meine Frage war ja auch erst mal darauf ausgerichtet, ob die BTDrucksache überhaupt als Grundlage herhalten kann, wenn sie nur ein Gesetzesentwurf und kein verabschiedetes Gesetz ist.

Spricht was dagegen die Anfrage auf öffentlich zu stellen und den Link hier zu teilen? Du kannst die Anfrage auch herunterladen und hier im Forum hochladen, wenn ich mich richtig erinnere. Oder einen Screeshot machen…

Ich wiederhole meine vorige Bitte um mehr Kontext.

Nach deinen beiden Posts lese ich wiedersprüchliche Informationen:

  1. Das Ministerium beruft sich unter anderem auf die BTDrucks als Begründung
  2. Das Ministerium nutzt die BTDrucksache als Grundlage für die Begründung

So wie ich deine Frage verstehe möchtest du einfach wissen ob die Begründung deiner Ablehnung schlüssig ist.

In diesem Forum leisten (fast) alle ehrenamtliche Unterstützung für juristische Fragestellungen bei Anfragen an Behörden. Aufgrund der Komplexität der Thematik ist eine sinnvolle Unterstützung nur möglich wenn ich die Details kenne.

Aber ich möchte dir trotzdem eine möglichst hilfreiche Antwort mitgeben.

Das Ministerium kann es versuchen, tendenziell klingt das seltsam, aber um das zu beurteilen kommt es auf andere Details an.

1 „Gefällt mir“

Die Berufung auf die Entwurfs-Drucksachen ist absolut üblich. Dabei geht es nicht darum sich auf Stellen zu berufen, die im Gesetzgebungsprozess dann doch noch geändert wurden. Das Gesetz selbst ist ja sicherlich verabschiedet worden.

Es geht einzig und alleine darum, dass sich nur dort die Gesetzesbegründung befindet. Die gibt bei zweideutigen Gesetzesbestimmungen häufig Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Kurz: Was wollte man mit Regelung XY genau erreichen?

Ich gehe stark davon aus, dass dies auch hier passiert ist. Das ist auch völlig legitim. Weitere Einschätzungen kannst du ohne Anfrage nicht erhalten.

1 „Gefällt mir“

@fnord @Apoly Ich habe die Anfrage jetzt veröffentlicht:

Mit der Erklärung von @Apoly bin ich zumindest etwas weiter gekommen, was das Verstehen der Zusammenhänge betrifft. Das Ministerium bezieht sich in der Drucksache auf die Begründung zum verabschiedeten § 7 des IFG.
" Obwohl Schriftform nicht allgemein nötig ist, muss die Behörde die Identität des Antragstellers feststellen können."
Im verabschiedeten § 7 steht aber nichts davon, dass die Anfrage nicht anonym sein darf:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/__7.html
Somit ist diese Vorgabe aus der Drucksache scheinbars nicht ins verabschiedete Gesetzt übernommen worden. Ist somit die Frage: Trotzdem gültig (wenn ja, warum) oder nicht?

Des weiteren beruft sich das Ministerium auf das VwVfG. Ich kenne mich mit Verwaltungsverfahren nicht aus, deshalb stellt sich für mich die Frage, ob für die Beantwortung einer IF-Anfrage überhaupt die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens notwendig ist.

Ein IFG Antrag löst immer einen Verwaltungsverfahren aus. Bezüglich anonymer Antragstellung gibt es ansonsten hier bereits wirklich viel im Forum zu. Der BfDI streitet sich aktuell auch mit dem BMI dazu soweit ich weiß.

Für dich aber heißt es aktuell: Anonym gibt’s wohl erstmal keine Informationen.

Danke für die schnelle Antwort. Mich würde jetzt aber trotzdem noch eine Antwort hierauf interessieren:

Naja in der Begründung zum IFG auf Seite 14 steht halt

Obwohl Schriftform nicht allgemein nötig ist, muss die Behörde die Identität des Antragstellers feststellen können. Auch der Dritte muss über die Identität des Antragstellers unterrichtet werden, bevor er über seine Zustimmung zur Freigabe seiner personenbezogenen Daten oder seiner Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse entscheidet.

Explizit steht es jedoch nicht im Gesetz drin. Deshalb kann man sich ja überhaupt streiten. Sonst wäre die Sache ja eindeutig.

Anonym kann eine Anfrage gar nicht sein, weil man ja ein Ergebnis zugestellt haben möchte. Es geht doch um pseudonyme Anfragen. Und bei BMI vs. BfDI geht es um die Frage, ob man pseudonyme Mailadressen von FragDenStaat verwenden darf oder nur pseudonyme Mailadressen von GMX&Co.
Wirklich anonyme Anfragen sähen so aus, dass ich was anfrage und die Behörde daraufhin auf einer Transparenz- oder OpenData-Plattform veröffentlicht.

@h.thielemann Heißt das, es würde reichen, dem Ministerium meine E-Mailadresse zu geben?

Noch allgemein zu Anfrage: Würde sie bearbeitet werden, wenn ich meinen Namen/E-Mailadresse nachreiche oder müsste ich eine neue Anfrage stellen?

Ja, die Behörde braucht einen “Namen” und eine zustellfähige Anschrift / E-Mail-Adresse.

Da die Anfrage ja leider nicht öffentlich ist, können wir dir nicht sagen, was das Ministerium dir konkret geschrieben hat. Falls das Verfahren nur ruht, weil du nicht mitgewirkt hast, geht es nach Übermittlung der fehlenden Daten ganz normal weiter. Das ist eigentlich der Regelfall, es sei denn, die Behörde hat vorher die fehlenden Daten angefragt und das Verfahren dann abschlägig beschieden, weil sie nicht nachgereicht wurden.

Wenn das Verfahren abgeschlossen wurde und der Antrag abgelehnt wurde, kannst du (innerhalb der gesetzlichen Fristen Widerspruch erheben und die Daten gleichzeitig nachreichen. Dann hat der Antrag wahrscheinlich Erfolg, jedoch kann es sein, dass du die Kosten des Widerspruchverfahrens tragen musst, weil dieses ja aufgrund deiner fehlenden Mitwirkung erforderlich wurde.

Ein neuer Antrag ist in den meisten Fällen nicht erforderlich.

@BARCA Was ist denn jetzt genau mit dem “Namen” in Anführungsstrichen gemeint?

Außerdem ist die Anfrage in der Zwischenzeit öffentlich und oben verlinkt. Ich bin mir bei der Formulierung vom Ministerium nicht sicher, ob das als Ablehnung oder als Ruhen des Antrags zu werten ist.

Ich würde es als “Ruhen” verstehen, wenn du zeitnah die erforderlichen Daten lieferst.

Die Behörde möchte einen Namen und eine persönliche E-Mailadresse oder eben die Postanschrift. Ob du wirklich so heißt, wie im Antrag, wird regelhaft nicht geprüft. Solange man also eine persönliche Mailadresse hat und die Anfrage eine einfache Anfrage ist, kann man daher auch unter einem Pseudonym Anfragen stellen.

So würde ich das auch sehen.

Wie verhält es sich, wenn man nach § 1 Abs. 2 IFG Beantwortung per E-Mail erbeten hatte und explizit eine “persönliche E-Mailadresse” mitangegeben hatte, die Behörde aber dennoch auf eine Postanschrift für die Zustellung des Bescheids besteht?

Ist also eine “persönliche E-Mailadresse” in diesem Falle nicht ausreichend?
Woraus geht die Verpflichtung der Angabe der Postanschrift hervor?

Das Gedöhns mit der persönlichen E-Mailadresse bzw. der Angabe der Postanschrift resultiert aus 2 Urteilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und hat vor allem vollstreckungsrechtliche Gründe.

Dass dir die Behörde allerdings per Post antwortet, obwohl du explizit eine elektronische Antwort erbeten hast, muss dir die Behörde zumindest kurz begründen, denn von der verlangten Art des Informationszugangs soll (darf) nur aus wichtigem Grund abgewichen werden (§1 II IFG).

2 „Gefällt mir“

Ich habe es auch schon erlebt, dass ich Auskunft per E-Mail verlangt habe und die Behörde unbedingt eine Postanschrift haben wollte. Ich wollte dann eine Datenschutzerklärung, damit ich weiß, wofür und wo und wie lange meine Postadresse gespeichert wird. Die Erklärung habe ich nicht bekommen. Der Datenschutzbeauftragte hat sich für nicht zuständig erklärt. Dann habe ich die Postadresse angegeben und sie haben natürlich versucht, per Brief zu antworten. Da haben sie erst einmal die Postleitzahl falsch abgetippt und der Brief kam bei mir nicht an. Dann haben sie den Brief noch einmal mit Einschreiben und Rückschein aber richtiger PLZ gesendet … :frowning:

1 „Gefällt mir“

In der Zwischenzeit hat mir das Ministerium dann netterweise nach mehreren Monten geantwortet, dass die als Mindestangabe meinen Namen und meine Mailadresse brauchen (und behaupten auch noch, dass hätten sie mir in der vorangegangen Kommunikation so mitgeteilt).
Zur Angabe der Mailadresse: Ist das rechtens? Und wenn ja, kann ich da extra eine Mailadresse für den Fall anlegen und nach Abschluss wieder löschen? Und wofür brauchen die die Mailadresse überhaupt?

Für solche Fälle gibt es die Troll-Adresse die du unter jeder FdS Anfrage findest:

Sollte eine Behörde nicht an FragDenStaat antworten wollen, sondern nur an eine private E-Mail-Adresse, geben Sie bitte diese an:
XXX@echtemail.de
Es wird trotzdem an Ihre Anfrage zugestellt.