Anfrage an MWK (Nds.) abgelehnt wegen bedingter Betroffenheit Dritter und keiner Anspruchsgrundlage

Hallo,
ich Interessiere mich für eine Vereinbarung zwischen den Studentenwerken und dem MWK, dass auch die Subventionierung der Speisen für Studierende in den Mensen bestimmt. Siehe hier:

Dort habe ich auch die Ablehnung meiner Anfrage hochgeladen. Hat jemand eine Ahnung, wie ich weiter vorhgehen kann?
Das Dokument beinhaltet wahrscheinlich mehr Informationen als mich interessieren. Es geht mir nur um die genannten Subventionierungen der Speisen in der Mensa. Ich habe & werde mich weiter auch an die Studentenwerke wenden, habe da bisher aber auch nichts erreicht.
Ich freue mich sehr über Hilfe :slight_smile:

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Moin,

das grundsätzliche Problem ist, dass es in NdS kein Gesetz gibt, dass einem IFG nahe kommt. Das hat das MWK auch so im Brief geschrieben. Zudem hat es geschrieben, dass es auch nach NUIG und VIG keinen Auskunftsanspruch sieht, dem ich erst einmal zustimmen kann.

In NdS ist es öfters so, dass Transparenz nicht das höchste Gebot ist. Ich glaube also leider, dass es da keinen zuverlässigen Weg gibt, an die Vereinbarung zu kommen.

Allerdings hat das MWK geschrieben, dass

“Verträge […] vom Ministerium auf die dadurch bedinge Betroffenheit Dritter […] nicht veröffentlicht werden”.

Daran könnte man anknüpfen und eine Version erbitten, in der persönliche Daten unkenntlich gemacht werden. Ich denke, dass der Anfragekern so erhalten bleibt und dieser Grund von MWK nicht mehr angeführt werden kann. Aber trotzdem besteht leider noch kein Recht in NdS auf diese Informationen… Ich hoffe daher auf die Transparenzbereitschaft der Studentenwerke.

Grüße,
Jasper

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Man kann natürlich versuchen, einen Bezug zur Umwelt herzustellen; beispielsweise:

Ziel meiner Anfrage sind Umweltinformationen; ich beschränke diesen daher wie folgt:

  1. Auskunft über den Anteil regionaler Lebensmittel, sowie der Anteil ökologischer Lebensmittel an den Gesamtausgaben in den Mensen des Studentenwerks (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a UIG).
  2. Informationen über die Auswirkungen der Höhe der Subventionen des Ministeriums auf den Anteil solcher Lebensmittel (ebd.)
  3. Eine Vereinbarung zwischen den Studentenwerken und dem MWK, nur soweit ersichtlich wird, ob, wie, mit welchem Geldbetrag und mit welchem Anteil an den Gesamtausgaben solche Lebensmittel bei der Subvention berücksichtigt wurden (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b UIG).
  4. Diesbezügliche wirtschaftliche Analysen (§ 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG).

[Anmkerung: § 2 Abs. 3 und 4 des Bundes-UIG sind gemäß § 2 Abs. 5 NUIG entsprechend anwendbar.]

(Vorstehendes stellt keine Rechtsberatung dar. Niemand sollte blind nach dem handeln, was irgendjemand in einem Internetforum schreibt.)

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