Alias-E-Mail-Adressen (@echtemail.de) akzeptiert BMI nicht mehr

Das BMI schreibt:

Die von Ihnen übermittelte Alias-Adresse Ihrer FragDenStaat-Anfrage erfüllt die Voraussetzung für eine wirksame Übermittlung eines IFG-Bescheides leider nicht.

Ich hätte ja gedacht, nach § 1 Abs. 2 S. 2 IFG sowie § 7 Abs. 3 S. 1 IFG sollte die Art des Informationsbegehrens als auch die Empfangsemailadresse frei wählbar sein, solange sie dem/der Antragsteller/in gehören.


Ich hatte die Adresse EchteMail.de als Privatempfänger angegeben. Dieser Provider wurde genau wegen dieser Ablehnungen erstellt. (siehe auch einen alten Forenbeitrag)

Nach etwas Recherche sieht man, dass dies bei FdS nicht das erste Mal passiert, das Bundeswirtschaftsministerium hat auch bereits einmal blockiert (eine Anfrage an den Bundestag dazu erbrachte keine Ergebnisse).

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Schritt 1: Eine IFG-Anfrage, wie sie darauf kommen:
https://fragdenstaat.de/anfrage/nichtbeantwortung-von-alias-adressen-echtemailde-von-fragdenstaat-anfragen/

Schritt 2: Ich möchte die Anfrage gerne erfüllt haben, aber dennoch nicht unwidersprochen lassen, dass die @EchteMail.de Adresse zu benutzen ist.

Ich habe deswegen eine Antwort gedraftet. Wer mehr Ideen/Änderungen an der Antwort/dem Text hat, kann gerne gleich hier hinein schreiben:
https://pad.systemli.org/p/ifgIpv6Bmi

Oder viel einfacher: Die Behörde liefert keinerlei Begründung, warum eine Zustellung an fragdenstaat.de-E-Mail-Accounts nicht möglich ist, sondern wirft bloße Feststellungen in den Raum.

Die Entscheidung, die Informationen nicht antragsgemäß an Deinen FragDenStaat.de-E-Mail-Account zu übermitteln, ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG), der zu begründen ist (§ 39 Abs. 1 VwVfG). Da keine Begründung gegeben wurde, ist diese gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nachzuholen.

Daher vielleicht einfach

Für Ihre Entscheidung die Dokumente nicht an mein @fragdenstaat.de-Postfach (hilfsweise @echtemail.de) zuzustellen, haben Sie die erforderliche Begründung nicht gegeben. Ich möchte Sie daher höflich bitten, dies nachzuholen.

Dazu eine großzügige Frist setzen.

Das Ganze hat den Effekt, dass sich zunächst derjenige, der diese Vorwände einmal in die Welt gesetzt hat, die Gelegenheit bekommt sich nochmal näher damit zu beschäftigen.
Gleichzeitig musst Du nicht jedes denkbare Phantasieargument vorwegnehmen, das möglicherweise vorgebracht werden könnte, sondern kannst auf das reagieren, was man dir konkret präsentiert.

(Vorstehendes stellt keine Rechtsberatung dar, sondern ist eine spontane Idee, wie ich persönlich damit umgehen würde. Soweit einige Thesen im Indikativ fomuliert sind, schließt das nicht aus, dass sie totaler Unsinn sind.)

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FdS hat mir außerdem geantwortet, dass gegen diese Praxis bereits eine Klage läuft.
Nun wäre nur schön zu wissen, wo/welche/wie?

Das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat klagt gegen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wegen einer Weisung nach Art. 58 Abs. 2 lit. d DS-GVO vor dem Verwaltungsgericht Köln.

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Okay, habe ich mir kurz angeschaut. Aber geht es da nicht vielmehr um eine Postanschrift (auch ein Thema, was das BAMF mir aufdrückte), und nicht um eine spezifische E-Mail-Adresse?

In diesem Fall hatte das BMI ja schon meine Postanschrift verlangt, was nach der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wohl auch rechtens ist, denn sie müssen meinen Bescheid (teilweise) ablehnen.

Erst danach kam die Ablehnung der @EchteMail.de-E-Mail-Adresse.
Interessanterweise haben sie die Dokumente auch nicht an meine Postadresse gesendet, sondern den Wunsch der elektronischen Übermittlung erfüllt (bzw. “erfüllen wollen”) – jedoch nicht an eine Mail-Adresse meiner Wahl.

Stimmt. Insoweit ist der Fall natürlich anders gelagert. Einfach die Begründung abwarten. Vermutlich wird man sich auf den bei einigen Bundesbehörden verbreiteten Irrtum bezüglich § 41 Abs. 1 VwVfG berufen. Insoweit wären die Fälle sich wieder ähnlich.

Die Antwort ist da. TL;DR: Das BMI meint, das IFG lasse nur die „Art des Informationszugangs” frei wählbar lässt, überlasse der Behörde jedoch die konkret verwendete „Auskunftsform”.
(Und sie haben es dann per Post gesendet.)

Habe mal eine Vermittlungsanfrage gestellt.

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Inzwischen habe ich eine digitale Version des IPv6 Masterplans erhalten.. Diese ist aber so gut wie überall nicht durchsuchbar, da offenbar der Text in Bilder umgewandelt wurde…

Yet again, ich finde das nicht akzeptabel.

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Vermittlungsanfrage war nicht sehr erfolgreich.
Dennoch mal noch eine Anfrage zu dem Thema gesendet, was denn nun die genauen Kriterien für eien “persönliche E-Mail” sind:
https://fragdenstaat.de/anfrage/kriterien-fur-eine-personliche-e-mail-adresse-bei-ifg-anfragen/

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Und nach den anderen zwei Anfragen jetzt die Erkenntnis:
Die Ablehnung der E-Mail-Adresse war vollkommen willkürlich.

Es gibt nach eigener Aussage des BMI keine Handlungsanweisungen, keine Kriterien für eine “persönliche E-Mail”, es wurde intern noch nicht einmal (schriftlich) kommuniziert, dass dieser (Typ von) E-Mail-Adresse verlangt wurde…

Verrückt.

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Hier auch nochmal das Verhalten zusammen gefasst:

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Servus

ich hoffe das passt hierher:

BMI besteht weiterhin pauschal auf der Angabe der Postanschrift

“die Anzahl von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die vermutlich unter Nutzung von Pseudonymen gestellt wird, hat in diesem Jahr stark zugenommen. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrages Ihre Postanschrift erbeten habe.
Bei dem IFG-Verfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, für das die Maßstäbe des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten. Der Zugang nach IFG setzt einen Antrag voraus. Mit diesem Antrag tritt der Antragsteller in Rechtsbeziehung zu der Behörde, wodurch zwischen ihm und der Behörde ein Verfahrensrechtsverhältnis begründet wird. Mit der Tätigkeit der Behörde (aufgrund des Antrags) beginnt das Verwaltungsverfahren (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfG).
Abgesehen davon, dass durch ein Verwaltungsverfahren für die Verfahrensbeteiligten Rechte und Pflichten begründet werden (vgl. §§ 29, 30 VwVfG), kann ein (Verfahrens-) Rechtsverhältnis nur zwischen konkreten, individualisierbaren und beteiligungsfähigen Rechtssubjekten entstehen.
Ich bitte um Ihr Verständnis, dass weitere E-Mails Ihrerseits ohne Nennung Ihrer Postanschrift nicht mehr beantwortet werden.”

Zuvor hatte ich bereits erwidert:
"entgegen Ihrer Darstellung, sehe ich die Erfordernis nach Übermittlung einer postalischen Adresse als Voraussetzung für die weitere Bearbeitung meiner IFG-Anfrage nicht als gegeben.

Sie schreiben, dass es sich “bei der Beantwortung eines IFG-Antrages […] um einen Verwaltungsakt” handelt und “gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist”.

Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts erfolgt auch auf dem Weg über mein persönliches fragdenstaat-Konto unmissverständlich an mich und damit die Person, die den Antrag gestellt hat und für die folglich auch der Verwaltungsakt bestimmt ist."

https://fragdenstaat.de/anfrage/corona-hilfen-profisport-kommunikation-mit-dem-dfb/

Joa. Den Spaß habe ich jetzt auch mit dem BMI. In meiner Anfrage (übrigens meines Wissens die letzte in 2020 :slight_smile:), will das BMI – wie zu erwarten – meine Anfrage ohne Adresse und “persönliche E-Mail” nicht weiter verfolgen.

Die Argumentation, es handele sich dabei schon um einen Verwaltungsakt, hat das BMI bislang ignoriert. Ebenso meine Bitten um Begründung/Rechtsbehelfsbelehrung desselben. Mein, leicht ironischer, Hinweis, dass der Verwaltungsakt der Ablehnung nach Rechtsauffassung des BMI bislang nicht wirksam sei, da er mir ja nicht “bekanntgegeben” wurde, was nach § 43 VwVfG zu dessen Unwirksamkeit führt und daher bedeuten würde, dass mein Antrag nicht auf Eis gelegt wurde (= weiter bearbeitet werden muss), wurde ebenfalls ignoriert.

Ich habe jetzt nochmal um eine formal korrekte Begründung und RBB / Bescheidung meines ursprünglichen Antrags gebeten und dem BMI nahegelegt, sich das VwVfG mal durchzulesen.

Mal sehen, was die daraus machen…

Hallo,
mal eine Frage zu dem Thema. Ist bekannt, wie sich die Kriterien einer “persönlichen Mail” ergeben?
Es ist ja nun nicht schwer, etwas zu programmieren das wie eine persönliche Mail aussieht, wenn man die Kriterien dazu kennt.
Und eine Nachrfrage nach dieser Statisitk über pseudonyme Anfrage wäre ja auch spannend.
Beste Grüße.

Ja, das wurde gefragt. Und da hieß es dann, dass keine Dokumente dazu vorliegen.
Aka es gibt keine Kriterien dafür. Das scheint vollkommen willkürlich.

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Gibt es denn jetzt schon ein Ergebnis des Rechtsstreits zwischen BfDI und BMI bezüglich der Adressen? Der Termin müsste doch schon gewesen sein. Weiß jemand was?

Danke für die Nachfrage, dieses Thema hatte ich letztens gesucht, aber nicht mehr gefunden.

Ich habe den aktuellen Stand zusammengefasst:

Vielleicht in diesen Zusammenhang interessant:
Das BMI hat mich telefonisch kontaktiert. Der Mitarbeiter meinte, dass er mir die Auskunft per Frag den Staat nicht zuschicken darf und ob ich ihn eine andere E-Mail Adresse nennen könne. Dann hätte ich die Unterlagen innerhalb der nächsten zwei Tagen.

Habe dann zähneknirschend zugestimmt.

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