Ablehnung, weil Veröffentlichung Funktion der Verwaltung bedroht

Ich hatte bei verschiedenen Stellen Dokumente zur Vorbereitung einer Allgemeinverfügung angefragt. Während die Stadt Flensburg leugnet, überhaupt Dokumente zu haben, gibt das Sozialministerium SH zwar zu, dass Dokumente vorliegen, verweigert aber die Herausgabe, weil eine Veröffentlichung die gesamte Pandemiebekämpfung in Schleswig-Holstein gefährden würde. (Ja, das steht wirklich so drin, letzter Absatz auf Seite 4 des Ablehnungsbescheids.)

Die ganze Begründung erscheint mir unlogisch, mir fehlt spontan aber auch eine Idee, wie sie angreifbar wäre.

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Moin, also wenn ein Landesministerium derart ablehnt, dann wird’s erfahrungsgemäß schwer noch das Gegenteil ohne Klage zu erreichen. (Außer für die Entwürfe - dazu später mehr)

Landesbeauftragten kannst du natürlich immer einschalten.

Zu möglichen Angriffspunkten: Ich schaue mir bei so etwas (wenn ich wie hier relativ wenig Ahnung vom speziellen Landes-IFG habe) immer die einschlägige Rechtsprechung an. Die wird hier netterweise direkt mitgeliefert. Wie üblich lässt die Behörde dabei den unangenehmen Teil der Urteile weg und zitiert nur den passenden Teil.

1. Nachrichten zwischen Behörden § 9 Abs. 1 Nr. 3 IZG-SH

Die Behörde bezieht sich u.a. auf dieses Urteil:

https://openjur.de/u/2204092.html

Dort steht auch:

Die Darlegungslast - mit einer hinreichenden Differenzierung zwischen den Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und des § 9 Abs. 2 Nr. 2 IZG-SH - liegt insoweit bei der informationspflichtigen Stelle, mithin beim Beklagten. Da er sich auf eine Ausnahme von dem grundsätzlich nach Maßgabe des § 3 IZG-SH gegebenen Informationsanspruch beruft, muss er eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Vertraulichkeit der Beratungen und die befürchteten negativen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Regierung anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar, d.h. schlüssig, darlegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 - 7 C 3.11 -, Juris Rn. 31).

Ob die bislang pauschalen Angaben des Beklagten diesen Anforderungen genügen, erscheint zweifelhaft. Insoweit obliegt dem Verwaltungsgericht die Prüfung, ob der Beklagte bezogen auf jeden einzelnen Vorgang seiner Darlegungspflicht genügt hat. Insbesondere dürfte in den Blick zu nehmen sein, dass der Prozess der behördlichen Entscheidungsfindung vollständig abgeschlossen und vollzogen ist. Dabei geht es nicht um die Frage, ob der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen an sich zeitlich beschränkt ist, sondern um die im Einzelfall gebotene Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Ablehnung des Anspruchs auf Zugang zu Informationen, d.h. nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IZG-SH, vorliegen. Nachdem das Atommoratorium zeitlich begrenzt war und die 13. AtG-Novelle in Kraft getreten ist, bedarf es einer substantiierten Darlegung des Beklagten, inwieweit die Bekanntgabe der nachteiligen Informationen nachteilige Auswirkungen hätte; er muss - wie bereits ausgeführt - eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Vertraulichkeit der Beratungen und die befürchteten negativen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Regierung darlegen (vgl. dazu im Hinblick auf das Atommoratorium und die 13. AtG-Novelle: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.11.2015 - OVG 12 B 16.14 -, Juris Rn. 37 ff.).

Der Angriffspunkt ist also, ob das hier nicht einfach viel zu pauschal ist und ob hier auch keine konkrete, ernsthafte Gefährdung gegeben ist. Ein Indiz für mich ist, dass man mit dieser Begründung wirklich sämtliche Nachrichten zu jeder AV abblocken kann und wohl auch wird.

Das lässt sich möglicherweise unterstreichen, indem du die Nachrichten gesammelt zu mehreren AV beantragst. Auch ist die Ablehnung sämtlicher Nachrichten und nicht z.B. nur einiger weniger Nachrichten (mit nachweislich sehr hoher Brisanz) sehr pauschal. Auch eine Schwärzung wäre denkbar und wurde hier nicht geprüft. Die Begründungsmaßstäbe sind durch den Abschluss der Beratungen stark erhöht - die Beweislast liegt bei der Behörde.

Ein Beispiel, was dem Ganzen gerecht würde: Informationszugang wird teilweise gewährt, jedoch nicht für die Nachricht vom X.X.XXXX, weil dort ein intensiver Austausch zu Thema XY stattfand und insbesondere YZ streitig war. Zu anderen Themen wurde sich in der Nachricht nicht ausgetauscht. Und dann noch eine Begründung, wieso dieser konkrete Fall auch nach Abschluss derart schutzwürdig ist.

2. Interne Mitteilungen § 9 Abs. 2 Nr. 2 IZG-SH

Es gab hier eine Änderung mit der Reform 2017 im § 9 Abs. 2 IZG-SH. Vorher wurde abgelehnt, "außer das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt“. Nun aber: „wenn das sich aus den Nummern 1 bis 5 jeweils ergebende öffentliche Interesse am Funktionieren von Verwaltungsabläufen gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt“´. Eine ähnliche Änderung übrigens auch für den Abs. 1.

Leider gibt es - soweit ich sehe - noch keine Urteile, die das Ganze mit Leben ausfüllen. Durch die Änderung müssten Informationen einfacher zu erhalten sein. Wenn das Interesse gleich schwer wiegt, gewinnt nun der Informationszugang. Außerdem wird nur noch mit einem ominösen “Interesse am Funktionieren von Verwaltungsabläufen” gewichtet.

Aber es kommt wie es kommen muss. Wenn die Behörde derartige Abwägungen selbst macht, dann ist die Ausnahme immer die Regel. Das ist eigentlich immer klar - derartige Abwägungen gehören an eine neutrale Instanz ausgelagert. Vor Gericht könnte die neue Regelung jedoch hilfreich sein, da das Gewicht die Abwägung prüfen kann und nun mehr für den Informationszugang spricht.

Änderung wurde hier beschlossen:

Es fällt auf, dass es vor allem um den Schutz konkreter Mitarbeiter geht. Falls das wirklich derart krass ist, wäre hier eine Schwärzung der Mitarbeiterdaten verhältnismäßiger. Möglicherweise sollte also mal darauf hingewiesen werden, dass das “Funktionieren von Verwaltungsabläufen” durch eine solche Schwärzung dann bereits sichergestellt werden könnte.

3. § 9 Abs. 2 Nr. 3 IZG-SH

Ja, was soll man dazu noch sagen. Gemeint ist wohl Nr. 4 und nicht Nr. 3. Der Ausnahmetatbestand stammt direkt aus dem UIG und wurde daraus kopiert.

Der Ausnahmetatbestand wird hier einfach falsch genutzt und missbraucht. Unwissenheit oder Absicht? Bei Landesbehörden bin ich mir da unsicher.

Zumindest kann man den Ausnahmetatbestand nicht auf Entwürfe und Vorversionen beziehen, wenn der Entwurf bereits abgeschlossen wurde. Das ergibt sich auch direkt aus dem Urteil, welches die Behörde hier zitiert.

So Rn. 25:

Aus der Verwendung des Wortes „noch“ folgt jedenfalls, dass eine abschließende Bearbeitung beabsichtigt und möglich sein muss (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O., § 8 UIG Rdnr. 69, 71).

Eine abschließende Bearbeitung der Entwürfe/Vorversionen ist bereits erfolgt. Diesen Tatbestand kann man nun nicht mehr heranziehen. Er sperrt keineswegs Entwürfe auf Ewigkeit - sondern dient nur dazu, dass Entwürfe gesperrt sind, solange sie nicht finalisiert wurden.

Ich sehe hier auch die besten Chancen - insbesondere auch mit dem Landesbeauftragten - hier an die Entwürfe zu kommen. Da ist der Fall für mich klar gelagert.

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Danke,
mich hat diese Textwand in dem Bescheid erstmal etwas erschlagen, aber so hab ich ja Munition für Widerspruch und Klage, und parallel wohl auch mal wieder das ULD (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz, so heißt das hier) einschalten. Die kennen mich da schon u.a. von der entsprechenden Anfrage an die Stadt Flensburg, die mittlerweile so richtig schön mauert. Aber ok, das ist ein anderes Thema.

Ja, das machen die gerne. Einerseits besser als so manche Kommunalbehörde, die mit einem einzigen Satz ablehnt. Andererseits immer wieder verwunderlich wie viel Bullshit in der Textwand versteckt werden kann. (Hier vor allem bei den Entwürfen)

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Ja, bei der Stadt Flensburg war der Bullshit irgendwie offensichtlicher. “Persönliche Daten einer Juristischen Person” und so (ist aus ner anderen Anfrage, aber imo symptomatisch mit dem Flensburger Umgang mit IZG-Anfragen).

Ich hab mal erstmal mit deinen Tipps Widerspruch eingelegt. Mal sehen, was passiert.

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Widerspruch wurde komplett abgelehnt, und ich Prokrastinierendes hab nur noch zwei Tage für die Klage. Yeah.
Aber krieg ich schon hin. Im Zweifel erstmal für die Frist Klage einreichen und dann Begründung hinterherschieben.

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